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Der Islam

Im Nachfolgenden haben wir einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Islam erstellt. Es stellt sich im Wesentichen
heraus , daß der Islam einen enormen Missionswillen aufweist, der unter friedlich oder friedliebend lediglich einen Zustand versteht, wo alle Menschen zum Islam bekehrt und die Scharia auf der ganzen Welt als einzige Instanz für alle religiösen,
rechtlichen und weltlichen Angelegenheiten anerkannt bzw. eingesetzt wird.

Die Inhalte des Koran zeigen des weiteren auf, daß der islamistische Terrorismus keineswegs eine Abart oder Verblendung
einiger weniger Fanatiker oder Verückter ist sondern lediglich eine Form der Bekehrung, Eroberung und "Befriedung" der Welt
durch den Islam.

Nach Untersuchung der Aussagen des Koran gelangen wir zu dem Schluß, daß sich der Koran und die Scharia als seine Rechtsauslegung nicht nur über alle "von Menschenhand geschaffenen" Gesetze wie der Grundverfassung der meisten
europäischen Länder und der Menschenrechts-Charta der UNO hinwegsetzt sondern in vielen wesentichen Punkten sogar
gegen sie verstößt.

Da der Koran somit nach europäischer Rechtssprechung als rechtswidrig oder kriminell einzustufen wäre, wirft dies natur-
gemäß eine gewaltige Problematik innerhalb der europäischen Gemeinschaft auf. Unsere Schlußfolgerung ist, daß ein
aufgeklärtes, säkulares, humanistisch liberales und demokratisches Europa mit dem Islam schlicht inkompatibel ist. Die
Aufnahme eines traditionell und mehrheitlich islamistisch geprägten Landes wie der Türkei hätte somit unvermeidbare
künftige soziale, politische, gesellschaftliche und religiöse Auseinandersetzungen mit enormen Konfliktpotential zur Folge.


Der Islam im Überblick

Eine kurze Definition des Islam
Die fünf Säulen des Islam

Mohameds erste Progrome gegen Ungläubige
Mission und Gewalt im Koran

Die Scharia - ein Überblick
Die Scharia - im Detail
Fatwas - Urteile der Scharia
Ehebruch und Steinigung im Islam
Strafgesetzte islamischer Länder
Der Koran und das Kopftuch

Der Islam in Deutschland - eine Studie
Literaturverzeichnis zum Thema Islam

Aktuelle Berichte zum Thema aus Medien, Politik und Menschenrechtsorganisationen


Eine kurze Definition des Islam

1. Begriffsdefinition:
Islam (linguistisch, arab.): „Gefügigkeit, Unterwerfung und Willfährigkeit, Versöhnung, Frieden-Schließen, Friede, Sich-Fügen, Sich-Ergeben, Hingabe“.
Islamologisch: „Die bewusste Hingabe, Unterwerfung und Ergebenheit ALLAH (ta'ala) gegenüber, auf die von Ihm übermittelte Art und Weise.“

2. Verbreitung:
Der Islam ist die jüngste der drei Weltreligionen, gestiftet von Mohammed. Die Anhänger des Islam, weltweit etwa 1 Mrd. Menschen, nennen sich Muslime. Der Islam ist heute die vorherrschende Religion im Vorderen Orient, Nord-Afrika, Pakistan, Irak, Iran und Indonesien. Starke muslimimische Gemeinschaften leben in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Zentralasien, Indien, China, auf den Philippinen und in vielen Ländern Afrikas. In fast allen Ländern mit überwiegend muslim. Bevölkerung ist der Islam die Staatsreligion.

3. Die fünf Farben des Islam:

Nach sprachlichen und kulturellen Zusammengehörigkeiten kann man "fünf Farben des Islam" unterscheiden:
1. arabischer Islam: Nordafrika, Vorderer Orient
2. türkischer Islam: Türkei, Zentralasien, China
3. irano-indischer Islam: Iran, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch, Indien
4. malaiischer Islam: Indonesien, Malaysia, Philippinen
5. schwarzer Islam: Schwarzafrika, USA

Ein Muslim hat sich Gott »unterworfen«, soll sich ihm dankbar erweisen und den im Islam verpflichtenden und im Koran und der islamischen Überlieferung festgehaltenen Geboten Folge leisten.
Der Koran wurde nach muslimischer Auffassung von Gott herabgesandt und dem Propheten Muhammad (Mohammed) durch den Engel Gabriel übermittelt. Der Koran ist eine getreue Abschrift der himmlischen Uroffenbarung (der »Mutter der Schrift«) und hat als solche göttliche Autorität.
Muhammad (oder Mohammed) gilt als der bedeutendste und letzte Prophet der Geschichte (das »Siegel der Propheten«, Sure 33,40), dessen Vorgänger Adam, Noah, Abraham, Jakob, Mose, Josef, Hiob, Saul, David, Salomo, Zacharias, Johannes den Täufer und der das Kommen Muhammads ankündigende Jesus Christus waren. All diese Propheten waren nach muslimischer Auffassung Verkünder des Islam, die immer wieder dieselbe Botschaft verkündigten. Nach ihrer Predigt wichen die Menschen jedoch bald wieder von der Lehre des Islam ab, verfälschten die Offenbarung bzw. die auf sie herabgesandte Schrift, schlugen die Ermahnungen der Propheten in den Wind und wandten sich erneut dem Götzendienst zu. Dann sandte Gott wiederum einen Propheten, der erneut den «reinen» Islam verkündigte und die Menschen zur Unterwerfung unter den einzigen, allmächtigen Gott zurückrief.

4. Fußnoten und Quellenhinweise zu obigen Texten:

1.Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch, islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes / Amir M. A. Zaidan. -     Offenbach : ADIB-Verl., 2000
2. LexiROM 4.0 / Meyers Lexikon in drei Bänden © Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, Mannheim 1997
3. Zitiert nach: Payer, Alois 1944 : Islam. - Fassung vom 26. April 1999. - (Materialien zur Religionswissenschaft).
   URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm.


Die fünf Säulen des Islam

Muslime glauben an Allah, den einzigen Gott, den Ewigen, Allmächtigen und Barmherzigen, den Schöpfer des Himmels und der Erde und an die abschließende Sendung des Propheten Muhammad. Gott ist nicht nur der Schöpfer, sondern auch der Richter jedes Menschen. Im Jüngsten Gericht, wenn alle Menschen zu Gott »zurückgebracht« (30,12) werden, wird jeder sich vor seinem Schöpfer und Erhalter verantworten müssen. Im Gericht wird er nach seinem Glauben und nach seinem Tun beurteilt werden, denn »glauben und das rechte tun« nennt der Koran immer wieder als grundlegende Voraussetzungen für denjenigen, der ins Paradies eingehen möchte (2,25; 11,23; 13,29; 18,107; 22,56; 32,19; 34,37; 85,11 u.a.).

Zum »rechten Tun« gehören in erster Linie die Fünf Säulen des Islam, deren Befolgung für jeden Muslim, Mann und Frau, ab der Pubertät verpflichtend ist:
1. Das Rezitieren des Glaubensbekenntnisses (shahada): »Es gibt keinen Gott außer Gott, und Muhammad ist sein Prophet.«
2. Das rituelle Gebet (salat) arabisch fünfmal am Tag in Richtung Mekka unter Einhaltung der vorgeschriebenen rituellen    Waschungen, der Gebetstexte, der vorgeschriebenen Kleidung und Niederwerfungen (auf die Knie und bis zum Boden).
3. Die Almosen (zakat), eine etwa zweiprozentige Abgabe zur Unterstützung Armer und Bedürftiger.
4. Das 30tägige Fasten (saum) im Monat Ramadan als tägliche Enthaltung von Speisen, Getränken, Parfüm, Geschwätz, Zigaretten      und Geschlechtsverkehr, solange tagsüber ein weißer von einem schwarzen Faden unterschieden werden kann (Sure 2,187).
     Der Fastenmonat schließt mit dem zweitägigen Fest des Fastenbrechens (id al-fitr) ab.
5. Die Durchführung der Pilgerfahrt nach Mekka (hajj) einmal im Leben im Pilgermonat. Die ebenfalls detailliert vorgeschriebenen      Riten der Pilgerfahrt enden mit dem Opferfest (id al-adha), das im Gedenken der Opferung des Sohnes Abrahams mit der      Schlachtung eines Tieres und der Verteilung des Fleisches von Pilgern wie Zuhausegebliebenen gefeiert wird.

Allerdings bleibt auch bei der möglichst genauen Befolgung der fünf Säulen eine gewisse Unsicherheit, ob der einzelne Mensch das Wohlgefallen Gottes erlangt hat und am Ende seines Lebens ins Paradies eingehen darf. Da der Islam neben dem Glauben in gleicher Weise das Tun betont und nach Auffassung der muslimischen Theologie eine vorherige Festlegung Gottes auf die Errettung eines bestimmten Menschen eine unzulässige Begrenzung seiner Allmacht bedeuten würde, bleibt eine gewisse Unsicherheit über die Errettung am Jüngsten Tag, da niemand weiß, ob seine guten Taten vor Gott ausreichen werden, wenn sie - nach volksislamischer Auffassung - auf einer Waage gegen die schlechten Taten abgewogen werden.

Die Zusage über Gottes Barmherzigkeit ist im Koran zwar in allgemeinen Termini, aber nicht als unverbrüchliche Zusage spezifisch für den einzelnen Sünder formuliert. Zudem steht neben Gott Barmherzigkeit, Gnade und Erbarmen gleichbedeutend seine unumschränkte Allmacht, die eine Festlegung auf eine bestimmte Entscheidung im Gericht unmöglich macht. Gott ist hinsichtlich seines Urteils über den einzelnen Menschen im Gericht völlig frei. Folglich ist seine Entscheidung in Bezug auf einen Menschen nicht vorhersagbar, denn dies würde bedeuten, Gottes Souveränität einzuschränken und ihm eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.
Der einzig gewisse Weg ins Paradies führt über den Märtyrertod im djihad, dem kämpferischen Einsatz für Gott, denn demjenigen, der im Einsatz für seinen Glauben stirbt, sagt der Koran den unmittelbaren Zugang zum Paradies zu (s. z. B. 2,154; 47,4-6).

Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Dr. Christine Schirrmacher. Zitiert nach: http://www.islaminstitut.de


Mohameds erste Progrome gegen Ungläubige

Muhammad hatte seine monotheistischen Vorstellungen aus dem Judentum übernommen: „Zudem wird aus den biblischen Erzählungen im Koran deutlich, daß Muhammad von den Juden in Arabien den Traditionsstoff des Talmud, wahrscheinliche durch Hörensagen, kennengelernt hat“ (BOUMAN 1990:21). Die Reden des Mohammad während der ersten 12 Jahre seiner religiösen Tätigkeit in Mekka sind durch eine hohe Wertschätzung des Judentums gekennzeichnet und enthalten zahlreiche Bezüge zur Bibel, etwa bei der Abraham-Erzählung:
„In großen Zügen schließt sich der Koran der biblischen Erzählung an“ (BOUMAN 1990:53). Auch nach seiner Flucht nach Medina betrachtete Muhammad die Juden als Verbündete gegen den Polytheismus, den er bekämpfte: „Die Juden waren - wie immer - seine religiösen Verbündeten im monotheistischen Glauben“ (BOUMAN 1990:58). Muhammad strebte eine Annäherung an die Juden an. Er übernahm jüdische Gebräuche, wie die Gebetspraxis, den Sabbat und seine Ruhe, die Gebetsrichtung nach Jerusalem sowie Gebräuche des Fastens. Muhammad respektierte den eigenständigen Glauben der Juden.
In Medina entwickelte sich Muhammad in kurzer Zeit zum uneingeschränkten politischen Alleinherrscher über die dort ansässigen jüdischen und arabischen Volksstämme.
Die Juden wollten Muhammad nicht als Propheten anerkennen, weil nach jüdischer Auffassung die Zeit der Prophetie mit Maleachi zu Ende gegangen ist. „Nach jüdischer Tradition strebt ein Prophet nicht nach politischer Herrschaft“ (Bouman 1990:70). Die Enttäuschung über die ablehnende Haltung der Juden ließ Muhammad nach der für ihn siegreichen Schlacht bei Badr zum Antijudaisten werden.
Der jüdische Stamm der Banu Quaynuqa lehnte eine Zwangsbekehrung zum Islam ab: „Die Männer wurden gebunden, und der ganze Stamm wurde nach Syrien verbannt“ (Bouman 1990:75). Nach Konflikten mit dem jüdischen Stamm Banu Nadir wurde auch dieser vertrieben. Der dritte in Medina ansässige Stamm, die Banu Qurayza, wurde vernichtet. Muhammad ließ in deren Stadt Massengräber ausheben, „dann wurden die Juden zu ihm geführt und bei den Gräbern enthauptet - insgesamt 600 bis 900 Männer. Die Hinrichtung dauerte den ganzen Tag über... Die Frauen und Kinder wurden zum größten Teil in Medina versteigert, die übrigen in Syrien und in Nadjd“ (BOUMAN 1990:86).
Nach den Judenpogromen „lockerte Muhammad das Band mit ihrer Religion und ihrer Geschichte“ (BOUMAN 1990:87). Der Islam wurde von Muhammad verändert. Muhammad verkündete fortan, „daß nicht in Jerusalem, sondern in Mekka das erste Heiligtum der ursprünglich monotheistischen Religion gegründet wurde“ (BOUMAN 1990:87). Muhammad begann zu lehren, daß Abraham der erste Muslim war: „Der Ursprung des islamisch-monotheistischen Glaubens (lag) nicht ausschließlich mehr in der jüdischen Geschichte, sondern wurde nach Arabien verlegt, wo der erste Muslim, Abraham, der weder Jude noch Christ war, das Heiligtum in Mekka gestiftet und zum geographischen Zentrum des Islam gemacht hatte“ (BOUMAN 1990:89).
Muhammad „nahm seine Zugeständnisse (an die Juden) durch Neuinterpretationen zurück. Dies geschah schon bald mit der Gebetsrichtung. Schon 16 oder 17 Monate nach der Hidjra wurde sie von Jerusalem nach der Ka’aba in Mekka verlegt... Dem Fasten wird jeder jüdische Sinn genommen und ihm eine islamische Motivation gegeben“ (BOUMAN 1990:93). Während Muhammad ursprünglich die Muslime aufgefordert hatte, zusammen mit den Juden zu fasten, wurde „das Fasten während des Monats Ramadan befohlen im Unterschied zu den Juden’“ (Bouman 1990:94).
Im Gegensatz zu den anfänglichen religiösen Reden des Muhammad sind seine letzten von einem unversönlichen Haß gegenüber den Juden geprägt. Muhammad lehrt, dass die Juden die Bibel verfälscht hätten und von Gott verflucht und verdammt seien: „Und weil sie den Bund brachen, haben wir sie verflucht. Und wir machten ihre Herzen verhärtet, so daß sie die Worte (der Schrift) entstellten und sie von der Stelle, an die sie gehören, wegnahmen. Und sie vergaßen einen Teil von dem, wozu sie gemahnt worden waren. Und du bekommst von ihnen immer wieder Falschheit zu sehen“ (KORAN, Sure 5:13).
Diese religiöse Deutung der Geschichte diente als Rechtfertigung der an den Juden verübten Greueltaten, die in künftigen Höllen-strafen fortgesetzt werden. Während Muhammad am Ende der mekkanischen Periode lehrte: „Und streitet mit den Schriftbesitzern (Juden und Christen) nie anders als auf eine möglichst gute Art... Unser und euer Gott ist einer“ (KORAN, Sure 29:46), verkündet er am Ende der medinischen Periode: „Haut (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger von ihnen. Das dafür, daß sie gegen Gott und seinen Gesandten Opposition getrieben haben...“ (Koran, Sure 8:12). Mohammed fühlte sich berufen, an den Juden ein göttliches Strafgericht zu vollziehen.

Quellenhinweis: BOUMAN, J., Der Koran und die Juden; Die Geschichte einer Tragödie; Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt; (1990)




Mission und Gewalt im Koran

1. Ungläubige sind schlimmer als Vieh:
Wahrlich, schlimmer als das Vieh sind bei Allah jene, die ungläubig sind und nicht glauben werden[8:55]; es sind jene, mit denen du einen Bund geschlossen hast; dann brechen sie jedesmal ihren Bund, und sie fürchten (Allah) nicht.[8:56]

2. Aufforderung an Mohammed zum Kampf:
O Prophet, feuere die Gläubigen zum Kampf an. Sind auch nur zwanzig unter euch, die Geduld haben, so sollen sie zweihundert überwältigen; und sind einhundert unter euch, so werden sie eintausend von denen überwältigen, die ungläubig sind, weil das ein Volk ist, das nicht begreift.[8:65]
O Prophet, kämpfe gegen die Ungläubigen und die Heuchler. Und sei streng mit ihnen. Ihre Herberge ist Dschahannam, und schlimm ist das Ende.[9:73]

3. Keine Beziehungen zu Ungläubigen:
Sie wünschen, daß ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, so daß ihr alle gleich werdet. Nehmt euch daher keine Beschützer von ihnen, solange sie nicht auf Allahs Weg wandern. Und wenn sie sich abwenden, dann ergreift sie und tötet sie, wo immer ihr sie auffindet; und nehmt euch keinen von ihnen zum Beschützer oder zum Helfer [4:89]

4. Kampf auch gegen nahestehende Ungläubige:
O ihr, die ihr glaubt, kämpft gegen jene, die euch nahe sind unter den Ungläubigen, und laßt sie euch hart vorfinden; und wisset, daß Allah mit den Gottesfürchtigen ist.[9:123]

5. Einen Moslem vom Islam abzubringen ist schlimmer als Mord:
Und kämpft auf dem Weg Allahs gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen, doch übertretet nicht. Wahrlich, Allah liebt nicht diejenigen, die übertreten.[2:190] Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben; denn die Verführung (zum Unglauben) ist schlimmer als Töten. Und kämpft nicht gegen sie bei der heiligen Moschee, bis sie dort gegen euch kämpfen. Wenn sie aber gegen euch kämpfen, dann tötet sie. Solcherart ist der Lohn der Ungläubigen.[2:191]

6. Der blutige Kampf ist Merkmal und Pflicht der Gläubigen:
Bekämpft sie; so wird Allah sie durch eure Hand bestrafen und demütigen und euch gegen sie helfen und den Herzen eines gläubigen Volkes Heilung bringen;[9:14]
Und bekämpft die Götzendiener allesamt, wie sie euch allesamt bekämpfen; und wisset, daß Allah mit denjenigen ist, die Ihn fürchten.[9:36]
Zieht aus, leicht und schwer, und kämpft mit eurem Gut und mit eurem Blut für Allahs Sache! Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüßtet! [9:41]
Diejenigen, die an Allah und an den Jüngsten Tag glauben, bitten dich nicht um Erlaubnis, nicht mit ihrem Gut und ihrem Blut kämpfen zu müssen, und Allah kennt diejenigen recht wohl, die (Ihn) fürchten.[9:44]

7. Bedrohung im Falle von Kriegsdienstverweigerung:
Wenn ihr nicht auszieht, wird Er euch mit schmerzlicher Strafe bestrafen und wird an eurer Stelle ein anderes Volk erwählen, und ihr werdet Ihm gewiß keinen Schaden zufügen. Und Allah hat Macht über alle Dinge.[009:39]

8. Kampf mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln:
Der Lohn derer, die gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg führen und Verderben im Lande zu erregen trachten, soll sein, daß sie getötet oder gekreuzigt werden oder daß ihnen Hände und Füße wechselweise abgeschlagen werden oder daß sie aus dem Lande vertrieben werden. Das wird für sie eine Schmach in dieser Welt sein, und im Jenseits wird ihnen eine schwere Strafe zuteil.[5:33]
Da gab dein Herr den Engeln ein: "Ich bin mit euch; so festigt denn die Gläubigen. In die Herzen der Ungläubigen werde Ich Schrecken werfen. Trefft (sie) oberhalb des Nackens und schlagt ihnen jeden Finger ab!" [8:12] Dies (war so), weil sie Allah und Seinem Gesandten trotzten. Wer aber Allah und Seinem Gesandten trotzt - wahrlich, Allah ist streng im Strafen.[8:13]
Darum, wenn du sie im Kriege anpackst, verscheuche mit ihnen diejenigen, die hinter ihnen sind, auf daß sie ermahnt seien.[8:57] Laß die Ungläubigen nicht meinen, sie seien Uns entkommen. Wahrlich, sie können nicht siegen.[8:59] Und rüstet gegen sie auf, soviel ihr an Streitmacht und Schlachtrossen aufbieten könnt, damit ihr Allahs Feind und euren Feind - und andere außer ihnen, die ihr nicht kennt - abschreckt; Allah kennt sie (alle)... .[8:60]
Wenn ihr auf die stoßt, die ungläubig sind, so haut (ihnen) auf den Nacken; und wenn ihr sie schließlich siegreich niedergekämpft habt, dann schnürt ihre Fesseln fest. (Fordert) dann hernach entweder Gnade oder Lösegeld, bis der Krieg seine Lasten (von euch) wegnimmt. Das ist so. Und hätte Allah es gewollt, hätte Er sie Selbst vertilgen können, aber Er wollte die einen von euch durch die anderen prüfen. Und diejenigen, die auf Allahs Weg gefallen sind - nie wird Er ihre Werke zunichte machen.[47:4] Er wird sie rechtleiten und ihren Stand verbessern [47:5] und sie ins Paradies führen, das Er ihnen zu erkennen gegeben hat.[47:6]

9. Mohammedaner müssen kämpfen, auch wenn sie es nicht wollen:
Zu kämpfen ist euch vorgeschrieben, auch wenn es euch widerwärtig ist. Doch es mag sein, daß euch etwas widerwärtig ist, was gut für euch ist, und es mag sein, daß euch etwas lieb ist, was übel für euch ist. Und Allah weiß es, doch ihr wisset es nicht.[2:216]

10. Aufforderung zum Kampf bis zur Alleinherrschaft des Islam:
Und kämpft gegen sie, bis es keine Verwirrung (mehr) gibt und die Religion Allah gehört. Wenn sie aber aufhören, so soll es keine Gewalttätigkeit geben außer gegen diejenigen, die Unrecht tun.[2:193]
Und kämpft gegen sie, damit keine Verführung mehr stattfinden kann und (kämpft,) bis sämtliche Verehrung auf Allah allein gerichtet ist. Stehen sie jedoch (vom Unglauben) ab, dann, wahrlich, sieht Allah sehr wohl, was sie tun.[8:39]

11. Belohnung für die Glaubenskämpfer:
...Und was ihr auch für Allahs Sache aufwendet, es wird euch voll zurückgezahlt werden, und es soll euch kein Unrecht geschehen.[8:60]
Diejenigen, die glauben und auswandern und mit ihrem Gut und ihrem Blut für Allahs Sache kämpfen, nehmen den höchsten Rang bei Allah ein; und sie sind es, die gewinnen werden.[9:20] Ihr Herr verheißt ihnen Seine Barmherzigkeit und Sein Wohlgefallen und Gärten, in deren ewiger Wonne sie sein werden.[9:21] Dort werden sie auf ewig und immerdar verweilen. Wahrlich, bei Allah ist ein riesiger Lohn.[9:22]
Jedoch der Gesandte und die Gläubigen mit ihm, die mit ihrem Gut und mit ihrem Blut kämpfen, sind es, denen Gutes zuteil werden soll; und sie sind es, die Erfolg haben werden.[009:88]
Und denjenigen, die um Allahs willen auswandern und dann erschlagen werden oder sterben, wird Allah eine stattliche Versorgung bereiten. Wahrlich, Allah - Er ist der beste Versorger.[22:58]
Er wird sie gewiß in einen Ort eingehen lassen, mit dem sie wohl zufrieden sind. Und Allah ist wahrlich Allwissend, Nachsichtig.[22:59]

12. Quellenhinweis:
IAVG-Internet-Dokumentation: Die Militanz des Islam, Stand: 06.08.02, www.iavg.org/iavg103.htm




Der Koran und seine Überlieferung

1. Der Koran - das Wort Gottes:
Der Koran ist die niedergeschriebene Sammlung der Offenbarungen, die der Erzengel Gabriel dem Propheten Muhammad in einem Zeitraum von über zwanzig Jahren nach und nach eingegeben hat. Dabei glaubt man an die Verbalinspiration Muhammads: der Koran ist wortwörtlich Gottes Wort. Der Muslim erlebt Gott deshalb in der Koranrezitation. Der Koran gilt deshalb auch für grundsätzlich unübersetzbar. Denn Gott spricht Arabisch. Deshalb ist das Arabisch des Koran auch für alle Zeiten Norm dafür, was Arabisch ist. Erst in neuerer Zeit - vor allem in den vergangen drei, vier Jahrzehnten - ist dieses Verbot der Übersetzung gelockert worden.
Der Islam ist eine klassische Schrift- oder Buchreligion. Im Mittelpunkt des Islams steht der Koran. Das bedeutet, daß die Offenbarungsschrift des Islam, der "edle (oder "vornehme") Koran" (arab. al-qur'an al-karim) - wie er von muslimischen Theologen genannt wird - eine zentrale Stellung im Islam einnimmt. Der Koran, der nach muslimischer Auffassung die Offenbarungen Allahs in reiner, unverfälschter Form enthält, richtet sich mit seiner Botschaft an alle Menschen der Erde.
Der Koran ist in 114 Suren (Kapitel) eingeteilt. Die Anordnung der Suren mit Ausnahme der ersten Sure geschieht einfach nach ihrer Länge: Sure 2 ist die längste, Sure 114 die kürzeste. Der Koran enthält Texte über Gottes Handeln und seine Schöpfung, Erzählungen von seinen Propheten, die die Menschen immer wieder vor dem drohenden Gericht warnten, sowie Texte über das Endgericht über alle Menschen, das für die gläubigen Muslime den Eingang ins Paradies, für die übrigen jedoch ewige Höllenpein bedeuten wird.
Darüber hinaus enthält der Koran praktische Anordnungen zur Regelung des Gemeindelebens in Medina wie Bestimmungen zum Straf-, Erb-, Ehe- und Familienrecht. Üblicherweise werden die Gebote des Korans in vier Hauptkategorien eingeteilt: die Glaubensartikel (arab. 'aqa'id), die religiösen Pflichten (arab. 'ibadat), die ethischen Vorschriften (arab. ahlaq) und die Vorschriften für die zwischenmenschlichen Beziehungen (arab. mu'amalat).
Ein besonders hohes Verdienst ist es, den Koran auswendig zu lernen. Dazu dienen die Koranschulen. Es kommt dabei nicht darauf an, den Inhalt zu verstehen, sondern die Laute auswendig zu können, sie sind ja Gottes Worte. Koranverse werden als Amulette gegen Bösen Blick, Krankheit und sonstige Übel verwendet. Die Hochschätzung des Koran findet ihren sichtbarsten Ausdruck in der islamischen Schriftkunst.

2. Hadîth: die Überlieferungen:
Um wirklich Leitung in allen Situationen des Lebens zu erhalten, war es nötig den Koran aus weiteren Quellen zu ergänzen. Dazu berief man sich auf die mündliche Tradition, die man auf den Propheten Muhammad selbst zurückführte. Diese Tradition besteht aus Hadîth, Überlieferungen über Handlungen und Aussprüche des Propheten. Diese Sammlungen haben gleichermaßen göttliche Autorität in allen rechtlichen Fragen, also die Berichte, die nach Muhammads Tod von muslimischen Gelehrten zusammengetragen, gesichtet und nach Themen sortiert in sechs großen Sammlungen (den Hadith-Sammlungen) zusammen-gestellt wurden.
Die Überlieferung enthält Einzelheiten zur islamischen Pflichtenlehre (der Befolgung der fünf Säulen des Islam: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrt), zu den religiösen Feiertagen, zu Kleidungs-, Speise- und Verhaltensvorschriften, zu Strafen und Rechtsfragen (Erb- und Ehegesetze, Vermögensrecht, religiöse Stiftungen), zur Stellung der Frau u.a.m. Die Überlieferung schildert in jeweils kurzen Berichten und Anschauungsbeispielen, wie sich Muhammad und seine engsten Gefährten in bestimmten Fragen und Situationen verhielten und welche Entscheidungen sie trafen.
Im Gegensatz zum kanonisierten Koran gibt es jedoch keinen allgemein akzeptierte Festlegung, welche Hadîth echt sind und welche nicht. So betrachten muslimische Gelehrte viele, unterschiedliche Hadîth als unecht. Auch verschiedene Rechtsschulen betrachten unterschiedliche Hadîth als echt bzw. unecht. Jeder Hadîth versucht sich selbst dadurch zu rechtfertigen, daß er die ganze Überlieferungskette von Gewährsmännern bis zurück zum Propheten angibt. Die Untersuchung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Gewährsmänner ist deshalb ein wichtiger Zweig islamischen "Wissenschaft": Die Wahrheit eines sogenannten Hadîth erkennt man nicht aus seinem Inhalt, seiner inneren Logik oder der Übereinstimmung mit dem islamischen System, sondern aufgrund der Glaubwürdigkeit der Personen, die den Hadîth überliefert haben.
Bezüglich der Hadîthe unterscheiden sich Schiiten und Sunniten fundamental: Die Schiiten sind der Ansicht, daß schon die muslimische "Urgemeinde" in der Entscheidung über den Nachfolger des Propheten falsch entschieden hat. Deshalb beschränkt man die Tradition auf die Mitglieder der Familie des Propheten, die Alî unterstützten, und auf die Imâme.
Wegen dieser schwierigen Verhältnisse bezüglich der echten und unechten Tradition und wegen der Schwierigkeiten der Rechts-auslegung waren de facto die eigentlichen Nachfolger des Propheten die Rechtsgelehrten: die Ulamâ der Sunniten, die Mullas und Ayatollahs der Schiiten. Dabei muß man im Auge behalten, daß es im Islam keine zentrale Lehrautorität (wie den Papst bei den Katholiken) gibt.
Diese, rechtliche Fragen betreffenden Überlieferungen haben (zumindest ein gewisser, meist mündlich tradierter Fundus) zusammen mit Glaubenspraktiken des Volksislam häufig größeren Einfluß auf das tägliche Leben als der in seiner Gesamtheit auf Arabisch nur von einer Minderheit studierte und in all seinen Fachtermini verstandene Korantext selbst.

3. Die Sunna des Propheten Muhammad:
Die Berichte über Muhammad, den Propheten des Islam, werden "Sunna" genannt, wenn es sich um seine Worte, seine Taten oder auch um seine Tolerierung von Taten seiner Gefährten handelt: sein stillschweigendes Einverständnis hat für das Erlaubtsein solcher Handlungen dieselbe Kraft wie seine Worte oder sein persönlicher Brauch.
Der Koran hat oft auf die Bedeutung der Sunna hingewiesen: (4.59), (53.3-4), (59.7), (4.80), (33.21) usw.
Alles, was der Gesandte Allahs anordnete, erschien der Gemeinde als ein Ausdruck des Willens Dessen, der ihn gesandt hatte.

4. Die Bedeutung der Sunna:
Oft ist der Koran knapp im Ausdruck; und die Art der Anwendung, die Einzelheiten und die notwendigen Erklärungen können nur aus dem Brauch des Propheten gefolgert werden. · Die Bedeutung der Sunna für die Muslime wird noch gesteigert durch die Tatsache, dass Muhammad nicht nur lehrte, sondern auch gleichzeitig die Möglichkeit wahrnahm, seine Lehre auf allen wichtigen Lebens-gebieten selbst anzuwenden.
Die Sunna umfaßt alle Ansprüche, Taten und Tolerierungen des Propheten Muhammad, die von einem Muslim als verbindlich angesehen werden. Daher ist die Autorität der Sunna ein grundlegender Teil des Islam - eine Tatsache, die niemals von irgendeinem der frühen Muslime angefochten wurde. Bei späteren Generationen jedoch gab es Leute mit wenig Wissen und Verständnis, die nicht zwischen der Sunna des Propheten, wie sie in authentischen und verläßlichen Hadith bewahrt worden ist, und Chroniken und Anekdoten über frühere Zeiten unterscheiden konnten.

5. Fußnoten und Quellenhinweise zu den obigen Texten:

1. Payer, Alois <1944 -- >: Islam. -- Fassung vom 26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft). --
    URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm
2. Payer, Alois <1944 -- >: Islam. -- Fassung vom 26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft). --
    URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm
3. Dr. Christine Schirrmacher. Zitiert nach: http://www.islaminstitut.de
4. Quelle: http://www.musliminfo.de/Bibliothek/Khutbas/index.html





Die Scharia - ein Überblick
Fiqh bzw. Sharia sind Bezeichnungen für das islamische Rechtssystem.

Fisq linguistisch: „Abweichen von einer Sache“. Islamologisch: „Abweichen von den Geboten
ALLAHs. Fisq bezeichnet Übertretung von Geboten trotz Erkennung der Verfehlung,
Übertretung als Routine-Handlung oder Übertretung durch Negierung des Gebots1.
Schari'a linguistisch: „Den Weg zur Quelle oder zur Tränke. Islamologisch: „Die Gesamtheit
der Gebote im Islam“2.

Die Muslime betrachten "die Sharia in erster Linie als ein allumfassendes Rechtssystem, das ideell wohl alle Bereiche islamischen Lebens beherrschen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt billigten die Rechtsgelehrten den muslimischen Herrschern jedoch die Befugnis zu, die Anwendung bestimmter Teile dieses allgemeinen Rechts außer Kraft zu setzen und dafür weltliches Recht anzuwenden. Dies galt besonders für das Strafrecht. Die Sharia ist hierdurch jedoch keineswegs aufgehoben oder widerrufen - göttliches Gesetz ist nicht widerrufbar, es wird lediglich nicht geltend gemacht, weil es aus zeitbedingten Gründen vielleicht jetzt und hier nicht durchführbar sein mag.3"

Innerhalb des sunnitischen Islam haben sich vier allgemein anerkannte und zulässige Rechtsschulen herausgebildet. Jeder Sunnite muß sich für eine dieser vier Schulen entscheiden
Hanafi
Maliki
Shafiior
Hanbali
Die Lehren der Rechtsschulen "schreiben dem einzelnen vor, wie er seine religiösen Pflichten erfüllen und wie er das Gesetz auszulegen hat."

Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch, islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes / Amir M. A. Zaidan. -     Offenbach : ADIB-Verl., 2000
2. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch, islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes / Amir M. A. Zaidan. -     Offenbach : ADIB-Verl., 2000
3. Zitiert nach Payer, Alois. 1944 : Islam. -- Fassung vom 26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft).
    URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm, Ebd.




Die Scharia

Grundlagen des islamischen Strafrechts

Die islamische Theologie faßt das islamische Recht (die Sharia) als ein gottgegebenes, vollkommenes Gesetz auf, das nicht von Menschen gemacht und daher nicht hinterfragbar ist. Die Sharia brächte, wenn sie auf der ganzen Welt zur Anwendung käme, allen Menschen Frieden und Gerechtigkeit. Dem Propheten Muhammad wurden die Gebote Gottes durch den Engel Gabriel übermittelt und im Koran und den islamischen Überlieferungstexten niedergelegt. Ausgelegt wurden diese rechtsrelevanten Texte von namhaften Theologen, maßgeblich vor allem den Juristen der ersten islamischen Jahrhunderte.

Zur Sharia gehört die Gesamtheit des islamischen Gesetzes: Gebote, die die Religionsausübung betreffen (wie die täglichen rituellen Gebete, das Fasten im Ramadan, die Wallfahrt nach Mekka, der Ablauf der religiösen Feiertage u.a.m.), die Erb-, Ehe- und Familiengesetze, das Vermögensrecht, das Strafrecht und die Gesetze zu den religiösen Stiftungen. Die Sharia regelt also die Beziehung des einzelnen Menschen zu Gott, zu seiner Familie und Umwelt.

Die Sharia hat ihren Schwerpunkt eindeutig im Familien- und Erbrecht. Mit wenigen Ausnahmen ist die Sharia in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Familienrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Nur in der Türkei wurde das Ehe- und Familienrecht im Zuge der Ablösung des Osmanischen Reiches durch die Türkische Republik unter Kemal Atatürk 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgerichtet und die Sharia als Gesetzesgrundlage ganz und gar abgeschafft. (Dennoch blieben gewisse Parallelstrukturen wie die Möglichkeit zu der nach türkischem Recht prinzipiell verbotenen Mehrehe im ländlichen Bereich bestehen. In regelmäßigen Abständen werden Kinder aus diesen »Imam«-Ehen für ehelich erklärt und die Ehen selbst nachträglich staatlich sanktioniert.)

Die Sharia ist immer ein idealtypisches Gesetz geblieben, das zu keiner Zeit zur vollständigen Anwendung kam. Auch wenn einzelne Staaten heute die »Rückkehr zur Sharia« proklamieren, ist damit vor allem eine verschärfte Ausrichtung am koranischen Ehe- und Familienrecht gemeint. In den meisten islamischen Ländern kommt heute ein Rechtsgefüge zur Anwendung, das eine Mischung darstellt aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung, dem Gewohnheitsrecht, vorislamischen persischen, römischen oder sassanidischen Rechtselementen und Elementen europäischer Rechtsbestimmungen aus der Kolonialzeit. In den ersten Jahrhunderten nach Muhammads Tod, in denen aus den relativ wenigen, von ihm in seiner ersten islamischen Gemeinde entschiedenen und in Koran und Überlieferungstexten festgehaltenen Fällen in dem sich rasch ausdehnenden islamischen Reich eine funktionierende Rechtsprechung nach islamischen Vorgaben entwickelt werden mußte, bildeten sich aus juristischen Gelehrtenzirkeln Rechtsschulen heraus, von deren Vielzahl sich im sunnitischen Bereich vier behaupten konnten:

Die schafiitische, hanbalitische, hanafitische und malikitische Rechtsschule. Diese vier Rechtsschulen stimmen in den Grundzügen des islamischen Strafrechts überein, so wie es für den heutigen orthodoxen sunnitischen Islam maßgeblich ist:
Was das Strafrecht betrifft, so findet man wohl am häufigsten eine Einteilung aller Straftaten in drei Kategorien, die sich hinsichtlich des Strafmaßes und der Feststellung der Schuld stark voneinander unterscheiden: Grenzstrafen, Ermessensstrafen und Strafen mit Wiedervergeltung.
Zu den gravierendsten Vergehen, den sog. »Grenzstrafen« (arab. hadd-Strafen) werden diejenigen Verbrechen gezählt, die der Koran oder die Überlieferung als Kapitalverbrechen benennen und mit konkretem Strafmaß belegen. Die hadd-Vergehen verletzen nach islamischer Auffassung nicht menschliches Recht, sondern das Recht Gottes. Ein Verfahren darf daher, wenn es wegen dieser Vergehen einmal in Gang gesetzt wurde, nicht wieder fallengelassen und keine gütliche außergerichtliche Einigung erzielt werden, bis der Schuldige bestraft ist.

Die hadd-Vergehen sind im einzelnen:
Ehebruch und Unzucht: Sure 24,2-3 fordert 100 Peitschenhiebe für Mann und Frau. Im islamischen Recht hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß Unverheiratete ausgepeitscht werden sollen, Verheiratete aber durch Steinigung getötet, da die islamische Überlieferung die Steinigung fordert. Der Koran warnt ausdrücklich vor Mitleid mit den Tätern. Allerdings sind zur Feststellung der Schuldigkeit vier (in der Regel: männliche) Augenzeugen oder ein Geständnis erforderlich. Ein Indizienprozess ist unüblich und reicht eigentlich für eine Verurteilung nicht aus (strittig ist, ob eine Schwangerschaft wie einiger im Jahr 2003 in Nigeria bzw. Sudan angeklagten ledigen Mütter zur Verurteilung ausreicht).
Verhängnisvoll wirkt sich die Bedingung der vier männlichen Augenzeugen in Ländern wie Pakistan aus, die es einer Frau unmöglich macht, eine Vergewaltigung anzuzeigen, da vier Zeugen wohl nie beigebracht werden können. Nicht wenige Frauen - meist der unterprivilegierten christlichen Minderheit, die sich rechtlich kaum wehren kann - wurden nach einer entsprechenden Anzeige wegen »Verleumdung von Ehebruch« (s. unter 2.) nun ihrerseits angeklagt und mit Auspeitschung bestraft.
Verleumdung wegen Ehebruch: Sure 24,4 fordert 80 Hiebe für die Schuldigen.
Schwerer Diebstahl erfordert nach Sure 5,33+38 die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Islamische Juristen haben zwar bestimmte »Anforderungen« formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Diebstahl zu einem »echten« Diebstahl zu machen (ein gewisser Wert des gestohlenen Gutes, dessen ordnungsgemäße Verwahrung, geklärte Besitzverhältnisse u. a.). Eine Gliederamputation hilft jedoch dem Bestohlenen in keiner Weise, macht jedoch den Schuldigen zum Krüppel, der - in der Regel erwerbsunfähig - in Zukunft auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein wird.
Schwerer Straßen- und Raubmord: Je nach Schwere der Tat soll er mit Gefängnis, Amputation, Hinrichtung oder Kreuzigung bestraft werden.
Alkoholgenuß: Der Koran formuliert kein konkretes Strafmaß, die Überlieferung fordert jedoch 40-80 Peitschenhiebe für denjenigen, der berauschende Getränke genießt.
Die Überlieferung fügt diesen wenigen Verbrechen weitere Vergehen wie Vergewaltigung und Homosexualität hinzu.
Alle hadd-Vergehen fordern zwei (in der Regel: männliche) Augenzeugen, Ehebruch sogar vier. Ein Geständnis darf jederzeit zurückgezogen werden. Die Verjährungsfristen sind sehr kurz. In den allermeisten Fällen werden jedoch - gerade im Falle von Ehebruch - aufgrund der großen »Schande« diese hadd-Vergehen nicht, wie es zur Schuldfeststellung und Bestrafung eigentlich erforderlich wäre, vor Gericht verhandelt, sondern familiär bestraft und geahndet werden.

Die qisas-Vergehen:
Weitere Vergehen, die im Koran und der Überlieferung behandelt werden, fallen unter die Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas-Vergehen), die eine Wiedergutmachung durch den Täter bzw. die Familie des Täters erfordern. Das wohl wichtigste Vergehen dieser Kategorie dürften die Körperverletzung bzw. der Totschlag sein, der Angriff auf eine Person mit unbeabsichtigter Todesfolge. In diesem Fall darf die Familie des Opfers dem Täter eine gleich schwere Verwundung zufügen (ein Auge für ein Auge, ein Zahn für ein Zahn) bzw. ein Familienmitglied von gleichem »Stellenwert« töten, sofern Gleichheit zwischen Opfer und Täter hergestellt werden kann (ein Mann für einen Mann, eine Sklavin für eine Sklavin usw.). Die Familie des Opfers kann auch gegen die Zahlung eines Blutpreises auf die Tötung des Schuldigen verzichten. Außerdem muß eine religiöse Buße (wie z. B. ein zusätzliches Fasten) geleistet werden.

Die ta'zir-Vergehen:
Die weitaus meisten Vergehen fallen unter die dritte Kategorie, die Verbrechen, die nach dem Ermesssen des Richters bestraft werden (ta'zir-Vergehen). Da unter die Grenz- und Wiedervergeltungsverbrechen so wenige Vergehen fallen, bleibt eine große Zahl als Ermessensstrafen übrig (Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung usw.).

Das islamische Strafrecht hat seinen Ursprung in der auf einige spezifische Vorkommnisse zugeschnittenen und daher auf Einzelfälle beschränkten Rechtsprechung der frühislamischen Gemeinde Muhammads auf der Arabischen Halbinsel im 7. Jh. n. Chr. Es ist allerdings nicht nur kaum mit den komplexen Verhältnissen eines modernen technisierten Zeitalters kompatibel, in dem es von vielen Theologen nach wie vor als gottgegebenes, nicht hinterfragbares vollkommenes System aufgefaßt wird. Bei voller Anwendung der drastischen Körperstrafen (Amputationen, Auspeitschungen, Hinrichtungen, Kreuzigungen, Wiedervergeltung) werden Menschen gefoltert, verstümmelt oder kommen auf qualvolle Weise zu Tode. Besonders verhängnisvoll wirkt sich die Sharia heute dort aus, wo die einschränkenden Bestimmungen (wie z. B. die Erfordernis von vier Zeugen oder ein ordentliches Gerichtsverfahren) außer acht gelassen und einflußreiche Machthaber die Sharia zur Unterdrückung von Angehörigen einer einflußlosen - meist christlichen - Minderheit benutzen.

Quellenhinweis: Dr. Christine Schirrmacher, Erschienen in der Zeitschrift der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (www.igfm.de): "Grundzüge des islamischen Strafrechts"; in: »Menschenrechte« 1/2003, S. 21-22




Fatwas - Urteile der Scharia

Fatwa: Klärende Antwort, ein Schari'a-Gutachten, das von Fiqh-Gelehrten erstellt wird1.

Fatwas (oder eigentlich im Plural: Fatawa) sind Rechtsgutachten islamischer Gelehrter. Diese Gelehrten erläutern durch eine schriftliche Beurteilung einer bestimmten Frage des islamischen Rechts ihre persönliche Einschätzung. Fatwas werden in eigener Sache oder im Auftrag einer Institution oder eines Herrschers erlassen.

Die Frage, die an den Gelehrten herangetragen wird, entspringt in der Regel dem Wunsch, in einer für den Fragenden zweifelhaften Angelegenheit von einer theologischen Autorität zu erfahren, was die Aussage des Koran, der islamischen Überlieferung (der Berichte über Muhammads Entscheidungen in bestimmten Fragen) oder, allgemeiner, der Sharia (des islamischen Gesetzes) zu dieser Frage ist, bzw. ob es in diesem Bereich eine verbindliche Handlungsanweisung für den gläubigen Muslim gibt.

Der Erteiler eines solchen Rechtsgutachtens ist der Mufti, der nach seinem besten theologischen Wissen nach den Richtlinien seiner Rechtsschule, der er angehört, die Frage beantwortet. Meist geschieht dies, indem er ein Verbot für die beabsichtigte Handlung ausspricht oder aber deren Unbedenklichkeit erklärt und damit die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung für einen Mufti noch hat er in der Regel ein offizielles Amt inne. Der Mufti muß aber muslimischen Glaubens und ein Mann von gutem Ruf sein, sowie Kenntnisse des islamischen Rechts besitzen, um das vorgetragene Problem abwägen zu können. Auch eine Frau kann das Amt eines Muftis ausüben, während ihr das Richteramt nach dem islamischen Gesetz verwehrt bleibt.
Berühmnte Muftis haben ihre Auskünfte - seien die Fragen nun alle tatsächlich an sie herangetragen oder z. T. nur als fiktive Beispiele zitiert worden - in Sammelwerken veröffentlicht und damit vielkonsultierte Nachschlagewerke für strittige Fragen geschaffen.
Muftis besaßen in der Geschichte teilweise große Autorität, obwohl ihre Auskünfte im sunnitischen Islam keinerlei Rechts-verbindlichkeit besitzen. Niemand, der eine solche Auskunft begehrt hat (die heute vielfach auch im Internet online abgefragt werden kann), muß der betreffenden Antwort Folge leisten. Er kann jederzeit von anderer Stelle eine anderslautende Fatwa anfordern und sich nach dieser zweiten Auskunft oder nach keiner der beiden in seiner Handlungsweise ausrichten.

Im schiitischen Islam allerdings sind Fatwas rechtsverbindlich; man muß ihnen Folge leisten. Daher hatte die Ende der 1980er Jahre erlassene Fatwa Ayatollah Khomeinis - vom höchsten schiitischen Gelehrten, Khomeini, verkündet - gegen den in Großbritannien geborenen muslimischen Schriftsteller Salman Rushdie gesetzesähnlichen Charakter.

Die Institution des Rechtsgutachtens hat es ermöglicht, dass auf diese Weise auch zeitgenössische Fragen beantwortet werden können, die nicht in den normativen Rechtstexten der islamischen Frühzeit aufgegriffen worden sind. Daher verwundert es nicht, dass insbesondere Saudi-Arabien, dessen Theologen eine besonders rigide Form des Islam, den Wahhabismus, propagieren, mit zahlreichen Fatwas an die Öffentlichkeit treten.

Bedeutende islamische Rechtsgelehrte:
Im Vorfeld ist auf die Bedeutung der Dozenten der Kairoer al-Azhar-Universität für den sunnitischen Islam hinzuweisen. Die Fatwas der Dozenten der al-Azhar und insbesondere der Vorsitzenden des Rechtsgutachterrates (arab. dar al-ifta) genießen bei Sunniten besondere Beachtung, die in ihrer Tragweite am ehesten den offiziellen Verlautbarungen der christlichen Kirchen gleicht, obwohl auch die Fatwas der al-Azhar keine Rechtsverbindlichkeit besitzen, sondern letztlich Privatäußerungen des betreffenden Gelehrten darstellen.
Ramadan Sayyed al-Buti: Bedeutender und sehr einflußreicher zeitgenössischer syrischer Rechtsgelehrter
Dr. Muhammad Sayyed Ahmad al-Masir: Dozent für Islamische Kultur der al-Azhar Universität Kairo/Ägpyten
Dr. Su'ad al-Saleh: Dozentin für Islamisches Recht an der Universität al-Azhar, Kairo/Ägypten
Muhammad Bin Saleh al-`Uthaimin: In Saudi-Arabien sehr einflußreicher sunnitischer Theologe, früherer Dozent und Imam, Autor des Buches »Fragen, die die islamische Frau interessieren« (2000 o.O.)
Sheich Abdul Aziz Bin Baz: Langjähriger saudischer Chef-Rechtsgutachter mit sehr großem Einfluß im sunnitischen Islam
Dr. Ali Djum'a Muhammad: Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten
Sheich 'Atiya Sakr: Ehemaliger Vorsitzender des Rechtsgutachterrates der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten2

Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch, islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes / Amir M. A. Zaidan. -     Offenbach : ADIB-Verl., 2000
2. Dr. Christine Schirrmacher, zitiert nach: http://www.islaminstitut.de




Ehebruch und Steinigung im Islam
Ehebruch gilt im Islam als schweres Verbrechen, das nach den Bestimmungen des Korans mit je 100 Peitschenhieben für Mann und Frau bestraft werden soll. Der Koran warnt nachdrücklich vor Milde aufgrund von Mitleid mit den Schuldigen: «Und laßt euch im Hinblick darauf, daß es um die Religion Gottes geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn ihr an Gott und den Jüngsten Tag glaubt» (Sure 24,2).
Im islamischen Recht hat sich jedoch nicht die Prügelstrafe für Ehebrecher durchgesetzt, sondern die Todesstrafe für den Fall, daß die Täter verheiratet waren, denn die islamische Überlieferung nennt im Gegensatz zum Korantext die Todesstrafe als Strafmaß. War einer der Täter unverheiratet, soll er ausgepeitscht werden (s.o.). - Soweit die Theorie.
Die Feststellung des Ehebruchs ist nach den Anweisungen der Sharia allerdings nicht einfach: Er kann nur durch die Aussage von vier Augenzeugen (Sure 24,4) oder ein Geständnis - das bis zum Vollzug des Urteils wieder zurückgezogen werden kann - «bewiesen» werden; Umstände, die nur äußerst selten gegeben sein dürften. Wenn diese vier Zeugen nicht beigebracht werden können, wird die Anklage als falsche Bezichtigung (Verleumdung) aufgefaßt, für die der Koran 80 Peitschenhiebe fordert (24,4). Nach islamischem Recht steht jedoch ebenfalls die Todesstrafe auf diese Verleumdung.
Nach Aussage des Korans kann eine Ehefrau den Vorwurf des Ehebruchs seitens ihres Mannes jedoch auch abwehren, sofern er ihn nicht mit vier Zeugen belegen kann, indem sie viermal Gott als Zeugen dafür anruft, daß ihr Ehemann die Unwahrheit sagt und das fünfte Mal bei Gott ihre Unschuld beschwört, der sie andernfalls mit seinem Fluch strafen möge (24,6-9). Wird diese Art der Verteidigung wirklich gewählt, gilt die Ehe in der Regel als beendet.
Im traditionell-konservativen, vor allem ländlichen Bereich kann besonders eine jüngere, verheiratete, aber auch unverheiratete Frau sehr leicht in den Verdacht unmoralischen Verhaltens mit dem Ziel der Unzucht bzw. des Ehebruchs kommen, z. B. schon durch eine Unterhaltung mit einem nichtverwandten Mann oder dem «unnötigen» Aufenthalt im öffentlichen Bereich. Damit gefährdet sie ihren guten Ruf, beschmutzt die Ehre der ganzen Familie und hat damit nur noch sehr schlechte Heiratschancen.




Stafgesetze islamistischer Länder

Beispiel: Strafgesetz der Islamischen Republik Iran (vom 25. 8. 1982)

Anmerkung: Das islamische Recht unterscheidet vier Strafarten:
· 1.) Gesas = Vergeltung oder Blutrache (wie im Alten Testament: Auge um Auge, Zahn um Zahn.)
· 2.) Dije = Blutgeld oder Sühne
· 3.) Hadd = Strafen die im Koran definiert sind (Sure 5 ff)
· 4.) Ta´zir = leichte Strafen (durch den Richter ausgesprochen wie z.B. Haft, Prügelstrafe u.a.)
Auszüge:
Art. 27: Ein Mord kann bewiesen werden durch a) eigenes Geständnis b) Zeugenaussage c) Ablegung eines Eides d) Persönliches Wissen des Richters
Art. 33: a) Vorsätzliche Tötung gilt als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer. b) Vorsatzähnliche oder irrtümliche Tötung gelten als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer oder eines gerechten Mannes und zweier gerechter Frauen ...
Art. 43: Vorsätzliche Tötung zieht Gesas nach sich; wenn sich jedoch der Bluträcher und der Mörder dahingehend einigen, kann Gesas durch Zahlung von Dije in voller Höhe oder weniger bzw. mehr ersetzt werden.
Art. 65: Zur Sicherung der Gleichheit beim Vollzug von Gesas muss die Größe der Verletzung präzise gemessen werden, und es müssen alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, das exakt Gleiches mit Gleichem vergolten wird.
Art. 68: Das Instrument, das zur Vollziehung von Gesas genutzt wird, muss scharf, sauber und zweckdienlich sein;
Art. 91: Unzucht (Anmerkung: unerlaubter Geschlechtsverkehr) gilt als bewiesen durch die Aussage von vier gerechten männlichen Zeugen oder drei gerechten männlichen Zeugen und zwei gerechten weiblichen Zeugen, gleich ob auf die Unzucht Auspeitschung oder Steinigung steht.
Art. 99: In folgenden Fällen wird Unzucht mit dem Tode bestraft: c) Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslim mit einer Muslimin – in diesem Fall wird der Nichtmuslim zum Tode verurteilt.
Art. 100: In folgenden Fällen besteht Hadd für Unzucht in Steinigung: a) Unzucht eines verheirateten Mannes.... b) Unzucht einer verheirateten Frau....
Art. 102: Hadd für Unzucht einer Frau oder eines Mannes, die nicht als verheiratet gelten, besteht in 100 Peitschenhieben.
Art. 103 Treibt ein Mann, der heiratet, Unzucht, bevor er das erste Mal mit seiner eigenen Frau Geschlechtsverkehr hatte, wird er zu Auspeitschung, Rasieren des Kopfes und einjähriger Verbannung verurteilt.
Art. 111: Auspeitschungen dürfen nicht bei sehr kaltem oder sehr warmem Wetter durchgeführt werden.
Art. 114: Bei Steinigung einer verheirateten Person, die auf Grund ihres eigenen Geständnisses wegen Unzucht verurteilt worden ist, wirft der islamische Richter den ersten Stein, die anderen folgen; wurde Unzucht aber durch Zeugenaussage bewiesen, werfen die Zeugen die ersten Steine; der islamische Richter und die anderen folgen.
Art. 115: Ein Mann, der wegen Unzucht zu Auspeitschung verurteilt worden ist, muss während des Strafvollzuges stehen und entkleidet sein; lediglich die Geschlechtsteile müssen bedeckt bleiben. Der Kopf, das Gesicht und die Geschlechtsteile müssen von Peitschenhieben verschont bleiben. Eine Frau wird sitzend ausgepeitscht, wobei ihre Kleidung am Körper festgebunden sein muss.
Art. 117: Bei einer Steinigung wird ein Mann bis zur Taille und eine Frau bis zur Brust in die Erde eingegraben; erst dann beginnt die Steinigung.
Art. 119: Die bei einer Steinigung verwendeten Steine dürfen nicht so groß sein, dass der Verurteilte schon durch ein oder zwei Steinwürfe getötet wird; auch dürfen die Steine nicht so klein sein, dass man sie nicht als Steine bezeichnen kann.
Art. 135: Wenn jemand wiederholt berauschende Getränke zu sich genommen hat und jedes Mal dafür mit Hadd bestraft wurde, wird er beim dritten Mal hingerichtet.
Art. 140: Sowohl der aktive als auch der passive Teil des homosexuellen Verkehrs wird mit Hadd bestraft.
Art. 141: Auf Päderastie steht die Todesstrafe; die Art des Strafvollzugs liegt im Kompetenzbereich des islamischen Richters.
Art. 159: Hadd für Lesbiertum besteht für beide Seiten in je 100 Peitschenhieben.
Art. 161: Wurde eine Person dreimal wegen Lesbiertum verurteilt und Hadd vollstreckt, wird sie beim vierten Mal zum Tode verurteilt.

Laut Amnesty International wurde im Berichtsjahr 2003 folgende Strafen im Iran vollzogen:
· Todesstrafe - an 113 Personen darunter 6 Frauen - die Steinigung wurde an mindestens 2 Personen vollzogen (laut politischen Organisationen wurde an 450 Personen die Todesstrafe vollzogen) · Auspeitschen - an mindestens 84 Personen vollzogen.

Quellenhinweis: Wikipedia, freie Enzyklopädie








Koran und Kopftuch

Die BefürworterInnen des Kopftuches leiten die Verpflichtung der Verhüllung aus dem Koran ab. Folgende Stellen werden genannt:

Sure 24:31
Und sprich zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham bewahren, ihren Schmuck [d. h. die Körperteile, an denen sie Schmuck tragen; der Übers.] nicht offen zeigen, mit Ausnahme dessen, was sonst sichtbar ist. Sie sollen ihren Schleier auf den Kleiderausschnitt schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, es sei denn ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Trieb mehr haben, den Kindern, die die Blöße der Frauen nicht beachten. Sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit man gewahr wird, was für einen Schmuck sie verborgen tragen. Bekehrt euch allesamt zu Gott, ihr Gläubigen, auf dass es euch wohl ergehe.
["Schmuck" wird häufig auch übersetzt als "Reize"]
["Kleiderausschnitt" wird häufig auch übersetzt als "Busen"]

Sure 24:60
Und für die unter den Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist es kein Vergehen wenn sie ihre Kleider ablegen, ohne dass sie jedoch den Schmuck zur Schau stellen. Und besser wäre es für sie, dass sie sich dessen enthalten. Und Gott hört und weiß alles.

Sure 33:59
O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über sich herunter ziehen. Das bewirkt eher, dass sie erkannt werden und dass sie nicht belästigt werden. Und Gott ist voller Vergebung und barmherzig.

Quellenhinweis: Der Koran. Übersetzung von Adel Theodor Khoury. Unter Mitwirkung von Muhammad Salim Abdullah. Mit einem Geleitwort von Inamullah Khan, Generalsekretär des Islamischen Weltkonkgresses. Gütersloh, 2. durchgesehene Auflage 1992)



Der Islam in Deutschland - eine Studie

Islamzentren:
Experten verweisen darauf, dass gerade bei der türkischen Bevölkerung Entwicklungen hin zu einer Parallelgesellschaft zu beobachten sind: "Tendenzen zur Herausbildung von Parallelgesellschaften sind unübersehbar, vor allem bei Türken" warnt Rolf Dieter Löhr, Vize-Direktor des Instituts für Urbanistik, das gerade die soziale Integration in 200 deutschen Städten untersucht hat. Löhr: "Wenn ein Türke das so will, kommt er ohne ein Wort Deutsch durchs Leben". Geschäfte, Ärzte, Rechtsanwälte, Reisebüros, Supermärkte, Moscheen, Gaststätten, Zeitungen, Radio- und Fernsehprogramme: Alles ist da." Löhr mahnt, sich ernsthaft mit dieser Herausforderung auseinander zusetzen und deren Risiken nicht zu verdrängen.
DER SPIEGEL 40, 2003: "In Parallelgesellschaften "müssen sich die Zuwanderer nicht einmal darum bemühen, die deutsche Sprache zu lernen. Sämtliche Alltagsangelegenheiten - vom Einkauf über den Arztbesuch bis hin zum Sport - können auf Türkisch erledigt werden".
Ein groß angelegtes Islamisches Zentrum fördert unzweifelhaft die Entstehung von Parallelgesellschaften, die ein isoliertes Nebeneinander statt eines notwendigen Miteinanders verfestigen.
Wurden türkisch-moslemische Vereine zunächst als Freizeitvereine gegründet, ist seit den 70er Jahren eine zunehmende Politisierung und Radikalisierung zu beobachten, verbunden mit einem Bauboom von Moscheen. 1970 gab es in Deutschland drei Moscheen 1990 waren es bereits 1.500. (1997 = 2.700 Moscheen)
Zum Personal dieser Moscheen gehören der Imam, der Vorbeter, der bei größeren Moscheen vom Staat bezahlt und dadurch politisch abhängig ist, der Prediger, Khatib, und der Muezzin, der die Moslems zur Moschee ruft. Trägerverein der meisten Moscheen in Deutschland ist DITIB, die Europa-Filiale des staatlichen Präsidiums für religiöse Angelegenheiten in Ankara. DITIB stellt sich nach aussen als Garant eines nichtfundamentalistischen Islam dar. Dies darf bezweifelt werden, nachdem bewiesen werden konnte, daß die Mitarbeiter der DITIB-Moscheen seit 1980 nicht von Ankara bezahlt werden, sondern von der saudi-arabischen "Weltmoslemliga" und zwar mit einem Monatsgehalt von 1.100 US-Dollar. Dieses Abkommen wurde von Staatspräsident Evren unterzeichnet.
Eine große Gefahr für die Integration von Muslimen geht von großen Islamzentren aus und deren Koranschulen.
Experten machen darauf aufmerksam, dass der organisierte Islam (DITIB, Milli Görüs, VIKZ usw.) gerade auf die Entstehung von Parallelgesellschaften bewusst hinarbeitet: "es darf nicht verschwiegen werden, dass der organisierte Islam in Europa das Hidjra-Vorbild aus dem 7. Jahrhundert auf die Gegenwart überträgt; daher rührt auch der Einsatz für integrationsunwillige Parallelgesellschaften. Belassen wir dies widerspruchslos dabei, dann ist die Folge, dass ein Verständnis von Einwanderung unter den Migranten kursiert, welches mit der anzustrebenden Integrationspolitik nicht kompatibel ist. Daraus würde dann die Entstehung von den soeben angesprochenen, mit frühislamischen Siedlungen vergleichbaren Parallelgesellschaften resultieren. Die Ideologen des Islamismus pflegen die Illusion, irgendwann die gesamte Gesellschaft zu durchdringen, also Europa zu islamisieren; für sie ist der Diaspora-Islam das Instrument dafür" (Bassam Tibi, Islamische Zuwanderung. Die gescheiterte Integration, S.266)
Diese Haltung wird auch von renommierten Experten geteilt, wie z.B. Frau Prof. Dr. Spuler-Stegemann, Verfasserin eines Standardwerkes über Muslime in Deutschland, die unter Berücksichtigung aller Informationen zu dem eindeutigen Urteil kommt, dass Islam-Zentren "sicherlich nicht förderlich für die Integration der Muslime ist".
Fazit: Im Sinne einer verantwortungsvollen kommunalen Integrationspolitik sollte auf Baumaßnahmen verzichtet werden, die die Entstehung und Verfestigung von Parallelgesellschaften fördern. Gerade die Islam-Zentren streben eine solche Parallelwelt an: Einkaufen, Sport, Gesundheit, Feier und Gebet. Sämtliche Bedürfnisse der Muslime werden hier gedeckt.
Die Erfahrung bei weit kleineren Islam-Zentren in anderen Städten (Nürnberg, Münster, Mannheim) zeigt darüber hinaus, dass solche Orte eben nicht zu Begegnungsstätten zwischen den Kulturen werden, sondern eher der Abschottung dienen.
Das Ziel einer verantwortungsvollen kommunalen Integrationspolitik muss es sein, Parallelgesellschaften zu verhindern und zu einem vertrauensvollen Miteinander statt bloßem Nebeneinander der unterschiedlichen Kulturen zu kommen.
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Sind Islamzentren für die Ausübung der Religion nötig?
Das Deutsche Grundgesetz garantiert jeder Religionsgemeinschaft freie und uneingeschränkte Religionsfreiheit. Dieses Grundrecht darf in keiner Weise eingeschränkt werden. Hinsichtlich eines geplanten "Islam-Zentrums" muss jedoch die Frage aufgeworfen werden, ob überhaupt ein Bedarf für eine solche Einrichtung besteht.
Es muss also festgestellt werden, inwieweit bereits ausreichend Gebetsmöglichkeiten der hier lebenden Muslime bestehen.
Die Muslime sind keine monolithische Einheit, wie die oftmals genannte Anhängerzahl suggeriert. Es gibt Sunniten, Schiiten, Aleviten und Anhänger von Sufi-Orden. Innerhalb der Gesamtzahl befindet sich auch ein beträchtlicher Teil von nicht ihre Religion praktizierenden Muslimen. Ein geplantes Islam-Zentrum richtet sich also nur an einen Teil der hier lebenden Muslime.
Fazit: Das geplante Islam-Zentrum ist somit keine Einrichtung, die den muslimischen Glauben als Ganzes zum Ausdruck bringt, wie es manche Befürworter in der hiesigen Presse betonen.
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Der Kern eines Islamzentrums: die Koranschule
Der Kern eines jeden Islam-Zentrums sind dessen Koranschulen und Korankurse.
So schreibt z.B. der Islamwissenschaftler Dr. Hans Peter Raddatz in einer Expertise, die in Bezug auf das geplante Islam-Zentrum in Augsburg in Auftrag gegeben wurde:
"Dabei versteht sich von selbst, dass ein Bau des geplanten Umfangs auch eine Koranschule sowie Einrichtungen der weiterführenden Glaubensorientierung - mit allen radikalen Risiken - umfassen wird. Neben dem Ritenvollzug besteht in der Diaspora, im nichtislamischen Raum, eine weitere, eher noch wichtigere Aufgabe eines solchen Komplexes darin, die umliegend verstreuten Muslime zu gemeinsamen Veranstaltungen zu sammeln und verstärkter Indoktrination zu unterziehen".
Nahezu alle Experten (darunter gerade auch zahlreiche Muslime), die sich mit Fragen der Integration beschäftigen, lehnen die Existenz von Koranschulen ab.

Koranschulen im Spiegel der Presse:
"Achmed Senyurd, Journalist und Experte für islamische Organisationen, beobachtet eine wachsende Politisierung der muslimischen Jugend in Deutschland. Zunehmend würde an Koranschulen, aber auch im Islamunterricht zu Lerninhalten zurückgekehrt, die nicht mit der demokratischen Grundordnung der Deutschen vereinbar seien. Ìn parallelen Bildungsstrukturen entstehen parallele Denkwelten´ so Senjurd. Mehr als 70.000 Kinder, so schätzt er, besuchen Koranschulen in Deutschland. Oft werde dort die Abwendung von der gottlosen Kultur der Deutschen gepredigt." (Süddeutsche Zeitung, 20.10.2003)
Das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL über Koranschulen in Deutschland:
"In den Hinterzimmern der Moscheen müssen die Kinder meist stumpf den Koran büffeln, oft ohne dass sie ein Wort erklärt bekommen. Sie lernen Arabisch, und trainiert wird allzu oft vermeintliche streng muslimisches Benehmen - etwa dass Mädchen die Koranschule besser durch den Hintereingang betreten. Die Methoden sind wenig spektakulär, aber wirksam. So verbringen manche der kleinen Kinder ganze Nachmittage in den Koranschulen - da bleibt kaum eine Stunde übrig, in der sie mit Nichtmuslimen spielen könnten. Und weil der Koranunterricht in der Regel auf Türkisch oder Arabisch gehalten wird, können Sie ihren deutschen Klassenkameraden wenig darüber erzählen, was sie dort eigentlich lernen. So entfernen sie sich über die Jahre immer weiter von ihren Altersgenossen - das wahre Kreuz mit dem Koran". (DER SPIEGEL 40/ 2003)

Aufgeklärte Muslime über Koranschulen in Deutschland:
Hasan Alacacioglu, Pädagoge, Islamkundler, Imam und Autor des einzigen Buches über türkische Koranschulen in Deutschland:
"Bei fast allen Koranschulen ist es nicht das erste Ziel, den Menschen bei der Ausübung ihrer Religion behilflich zu sein, sondern ihre politische Anschauung zu verbreiten". Weiter erläutert er, dass Koranschulen die innere Zerrissenheit der Jugendlichen verschärfen, anstatt ihnen zu helfen. Sie zögen sie mit Macht zurück in die Welt ihrer Eltern und Großeltern, statt eine Brücke in die moderne Gesellschaft zu bauen. (Hasan Alacacioglu. Eine empirische Studie zu Koranschulen in türkisch-islamischen Gemeinden, Münster 1999)
Faruk Sen, Direktor des Instituts für Türkeistudien in Essen und Professor an der Universität Essen:
"Korankurse hemmen die Integration". (DER SPIEGEL 32/2002) In einem anderen Interview betont er: "Ich bin absolut gegen die Koranschulen. Ich bin für eine islamische religiöse Unterweisung in deutschen Schulen. Wir haben darüber ein Gutachten für das Schulministerium erstellt. Es sollte sich dabei um Regelunterricht in deutscher Sprache und mit hier ausgebildeten Lehrern handeln." (www.neuss-erfttal.de/Integration/miteinander.htm)
Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen:
Die AGAH fordert "Den Koranschulen nicht das Feld überlassen". Gerade die muslimischen Familien in Hessen brauchen eine Alternative zu den bestehenden Koranschulen. "Kinder und Jugendliche muslimischen Glaubens haben das gleiche Recht auf religiöse Unterweisung wie Kinder christlichen oder jüdischen Glaubens", so Yilmaz Memisoglu, Sprecher der AGAH. Diese könnten die Koranschulen nicht leisten. Sie übermitteln den Islam bestenfalls einseitig und sind jeder staatlichen Kontrolle entzogen. (www.agah-hessen.de)

Stimmen von Experten und Praktikern:
Leiter von Grundschulen machen auf ein weiteres Problem aufmerksam: "Manche Siebenjährige hätten kaum noch Zeit für Hausaufgaben. Und ausgerechnet Kinder, die weder gut Deutsch noch Türkisch sprächen, müssten nun zusätzlich Arabisch pauken. Darüber hinaus beklagen sie den "massiven Einfluss" von Korankursen auf die übrigen Unterrichtsfächer. (DER SPIEGEL 32/ 2002)
Prof. Dr. Ursula Spuler-Stegemann, Islamwissenschaftlerin an der Universität Marburg und Autorin des Standardwerkes "Muslime in Deutschland":
"In Koranschulen wird gegen den Westen und unsere Lebenskultur agitiert, da werden Überlegenheitsansprüche geltend gemacht und so die Gettoisierung gefördert."
Bernd Busemann, Kultusminister von Niedersachsen:
"In deutschen Koranschulen wird schon den Heranwachsenden ein Weltbild vermittelt, das nicht der Integration, sondern der Intoleranz gegenüber anderen Religionen Vorschub leistet". "Wir möchten uns ausdrücklich von Koranschulen distanzieren und möchten, dass der Islamunterricht im Rahmen der Verfassung des Landes Niedersachsen stattfindet. Das grenzt deutlich die Inhalte von Koranschulen ab. Kampfesschulen wollen wir nicht haben."
Fazit: Experten aus Politik und Wissenschaft sind sich einig: Koranschulen tragen nicht zur Integration unserer muslimischen Mitbürger in die demokratische Gesellschaft bei, da solche Schulen auch und gerade integrationshemmende Werte und Praktiken vermitteln: Überlegenheitsgefühle, Unterlegenheitsstellung der Frau, Zwangsheiraten, ethnischer Nationalismus (schon heute wird bei 60% aller in Deutschland geschlossenen türkischen Ehen der Ehepartner aus der Türkei geholt). Für eine weitsichtige kommunale Integrationspolitik ist es daher zutiefst verfehlt, ein Islam-Zentrum zu schaffen, in dessen Räumlichkeiten Koranschulen eingerichtet werden, die dann auch noch eine überregionale Magnetwirkung haben.
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DITIB - « Islamistisch unterwanderte Organisation »
Trägerverein der meisten Moscheen in Deutschland ist die DITIB. Die Organisation DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.) ist der deutsche Ableger des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten DIB. Diese Behörde untersteht direkt dem türkischen Ministerpräsidenten. Obwohl sich die Türkei offiziell als "laizistisch" definiert, übt der türkische Staat direkten Einfluß auf die Religionsbetätigung seiner Bürger aus. In den letzten Jahre hat das dazu geführt, dass die türkische Religionsbehörde DITIB zur Reislamisierung der türkischen Gesellschaft beigetragen hat. (vgl. Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland).
DITIB-Vereine in Deutschland bekommen für die Dauer von fünf bis sechs Jahren einen hauptamtlichen Vorbeter aus der Türkei (Hodscha) zur Verfügung gestellt. "Selbst bei bestem Willen sind diese offiziellen Vorbeter oftmals wenig zur Zusammenarbeit mit türkischen Vereinen in Deutschland in der Lage, da sie weder die Lebensverhältnisse der türkischen Migranten in Deutschland kennen noch die deutsche Sprache ausreichend beherrschen". (Thomas Lemmen, Islamische Organisationen in Deutschland).
In den letzten Jahren war zu beobachten, dass DITIB mittlerweile fast vollständig durch Islamisten dominiert wird: "Aber als unterwandert gilt selbst DITIB, der Dachverband, den die türkische Religionsbehörde kontrolliert. Früher standen Predigten und Unterricht in den DITIB-Moscheen ausnahmslos für einen unpolitischen Koran. Heute haben dort `viele Gefolgsleute Erbakans sowie Anhänger islamischer Ordensgemeinschaften Unterschlupf gefunden sagt die Turkologin Petra Kappert von der Universität Hamburg". (Martin Spiewak, DIE ZEIT 1998).
Neuere Untersuchungen kommen zu der Erkenntnis: "DITIB ist den politischen Schwankungen und Bewegungen der türkischen Politik ausgesetzt und kann immer nur so laizistisch sein, wie die türkische Regierung es zulässt. Hinzu kommt eine seit Jahren fortschreitende Unterwanderung durch islamistische und radikal nationalistische Organisationen und Parteien. Es bestehen auch personelle Querverbindungen zu islamistischen Organisationen wie die IGMG." (Canan Atilgan: türkische politische Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung, 2002)
Die Problematik wird noch verschärft durch die neue türkische Regierung unter dem Ministerpräsidenten Erdogan. "Lassen wir uns nicht täuschen: Die AKP ist keine türkische CDU, wie die Islamisten behaupten, sie ist eine islamische Partei. Alle Reden von AKP-Politikern über europäische Werte sind eine bewusste Irreführung und Verschleierung der wahren Absichten". (Bassam Tibi)
Die aktuellen Entwicklungen legen nahe, dass die Unterschiede zwischen DITIB und der radikal-islamistischen Milli Görüs nahezu verschwinden, bzw., dass DITIB in Zukunft als Unterorganisation von Milli Görüs fungiert. Bei seinem ersten Deutschland-Besuch empfing der türkische Ministerpräsident Erdogan gleich am ersten Abend die Vertreter der radikal-islamischen Organisation Milli Görüs.(Stuttgarter Nachrichten, 3.03.03). Schon einige Monate zuvor gab es eine offizielle Anweisung des türkischen Außenministeriums an die Botschaften der Türkei, künftig mit der islamistischen Vereinigung Milli Görüs zusammenzuarbeiten. (Stuttgarter Nachrichten, 26.04.03)
Fazit: Wo die Bauherren geplanter Islam-Zentren DITIB-Vereine sind, ist damit zu rechnen, dass das Islam-Zentrum zum Sachwalter türkischer Politik wird, die keinesfalls eine Integration der hier lebenden Türken unterstützt. "Ist die politische Beschaffenheit von Aufnahme- und Herkunftsland weit voneinander entfernt, so trägt eine Fremdbestimmung mit dem Ziel, das nationale Interesse des Herkunftslandes zu unterstützen, eher dazu bei, Desintegrationsprozesse zu fördern". (Reiner Albert, Mehrheitsgesellschaft und türkisch-sunnitische Migranten). Es ist also eher davon auszugehen, dass in Islam-Zentren angestrebt wird, die türkischen Mitbürger, vor allem Kinder und Jugendliche, auf eine islamistische Orientierung hin auszurichten, die jedem Integrationsgedanken widerspricht.
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DITIB - Gegen Integration, für die Interessen des türkischen Staates
"Über DITIB schickt die staatliche Behörde Diyanet Imame (Vorbeter), die sowohl als Autoritäten eines Moscheevereins als auch als türkische Staatsbeamte - weisungsgebunden an die jeweiligen Generalkonsule und Religionsattaches vor Ort - über das von der türkischen Staatsdoktrin vorgegebene Verständnis von Religion und Staat wachen und ohne Kenntnisse der hiesigen Sprache und politischen Kultur das jeweilig definierte türkisch-nationale Interesse den Gemeindemitgliedern predigen."(Reiner Albert, Mehrheitgesellschaft und türkisch-sunnitische Migranten)
Fast alle Kultusministerien der deutschen Bundesländer und Kirchenvertreter sind sich einig, dass in Zukunft Islamunterricht an deutschen Schulen in deutscher Sprache eingerichtet werden soll. Nur ein solcher islamischer Religionsunterricht fördere die Integration der in Deutschland lebenden Muslime.
DITIB ist entschieden gegen die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts in deutscher Sprache an deutschen Schulen. Damit stellt sich DITIB vehement gegen die Integrationsbemühungen der deutschen staatlichen Organe. "DITIB vertritt die Interessen und die Politik des türkischen Staates, die auch der Vorsitzende in seiner gleichzeitigen Funktion als Botschaftsrat absichert. Die Imame lernen neuerdings Deutsch, aber nicht um die Integration zu fördern, sondern um auch die deutschsprachigen Türken betreuen zu können. DITIB beharrt auf türkischsprachigem Religionsunterricht, in dem mit Hilfe der offiziellen türkischen Religionsschulbücher die Kinder zu guten türkischen Staatsbürgern erzogen werden sollen." (Landeszentrale für politische Bildung, www.lpb.bwue.de)
Fazit: Ein Islam-Zentrum mit überregionaler Bedeutung widerspricht diametral allen Bemühungen der deutschen Gesellschaft nach Integration ihrer muslimischen Mitbürger. In Koranschulen werden Aufforderungen an die Gläubigen bereits Kindern vermittelt, die zum Teil nicht mit unserer Verfassung in Einklang zu bringen sind. Koranschulen können nach geltender Rechtslage letztlich zwar nicht verhindert werden, aber der Bau eines repräsentativen Islam-Zentrums mit Koranschule hätte eine fatale Signalwirkung sowohl auf die muslimischen als auch auf die christlichen Mitbürger: Eindeutig integrationsfeindliche Aktivitäten bekommen den Stellenwert einer gesellschaftlich gewollten Akzeptanz. Dies ist aber nicht im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung.
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Das Islamzentrum - Auswirkungen für die Sozialstruktur eines Stadtteils
Die Erfahrung mit vergleichbaren Bauvorhaben in verschiedenen deutschen Kommunen zeigt, dass die Errichtung einer Infrastruktur für eine türkische Parallelgesellschaft den Zuzug weiterer türkischer Bürger immens verstärkt. Dies würde Folgeprobleme für Kindergärten und Schulen mit sich bringen, aber auch die sozialstrukturelle Beschaffenheit der betroffenen Stadtteile jeweils negativ beeinflussen.
Eine erfolgreiche Integration unserer türkischen Mitbürger ist aber nur möglich, wenn die Anzahl der zu Integrierenden ein bestimmtes Maß nicht überschreitet.
Fazit: Schon seit Jahrzehnten wird Integrationsarbeit für die türkischen Mitbürger geleistet. Diese Integrationsarbeit, die sich an türkische Kinder und Frauen richtet, wird durch den Bau eines nahen Islam-Zentrums massiv gefährdet. Eine weitere Zunahme der türkischstämmigen Bevölkerung würde darüber hinaus das gewachsene kulturelle Zusammengehörigkeitsgefühl stören, das die Grundlage für eine funktionierende Bürgergesellschaft ist. Die Installation eines multikulturellen Siedlungsgebietes gefährdet darüber hinaus die Grundlagen unseres Gemeinwesens: "Mit dem Begriff ´multikulturell´ wird meist die Vorstellung verknüpft, dass verschiedene ausländische Kulturen gleichberechtigt neben der deutschen stehen und, ausgestattet mit Schutz- und Förderansprüchen, als Teil unserer Nationalkultur anerkannt werden. Dies läuft auf die Bildung eines ´offiziellen Vielvölkerstaates´ hinaus, der die Belange der deutschen Mehrheitsbevölkerung in nicht akzeptabler Weise vernachlässigt. Folgen wären letztlich eine Preisgabe der Nation als Rechts- und Schicksalsgemeinschaft, ein Verlust an Identität und Zusammengehörigkeitsgefühl, ein beliebiges Nebeneinander statt des notwendigen Miteinanders und die Entwicklung in sich abgeschotteter Parallelgesellschaften". (Günther Beckstein, bayerischer Innenminister)
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Das Islamzentrum - eine kulturelle Bereicherung?

Von einigen Befürwortern eines Islam-Zentrums wird immer wieder der Gedanke ins Spiel gebracht, dass ein Islam-Zentrum eine kulturelle Bereicherung wäre.
Jede Kommune möchte Beispiel sein für ein friedliches Zusammenleben der unterschiedlichsten Religionen. Sie muss aber auch die geschichtlich überlieferten Werte zum Ausdruck bringen: Aufklärung, Vernunft, individuelle Freiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Säkularisation. Ein Islam-Zentrum, bei dem erhebliche Zweifel bestehen, ob darin diese fundamentalen Werte auch gelebt werden, ist in diesem Sinne eben kein Aushängeschild.
Das Islam-Zentrum in der letztjährigen Kulturhauptstadt Graz zeigt, dass von einer solchen Einrichtung keineswegs ein friedliches Signal zum Zusammenleben der Religionen und Kulturen ausgeht. Dort wird nämlich in aller Öffentlichkeit und in breiter Ausführlichkeit die Einführung der islamischen Gesetzgebung Scharia propagiert: "Sie ist notwendig, um eine vollkommene geordnete Gesellschaft aufzubauen".(http://members.aon.at/islamisches-zentrum-graz/vorst.html)
Experten urteilen wie folgt über solche Aktivitäten: "Die Scharia steht auf allen Ebenen im Widerspruch zum deutschen Grundgesetz sowie zu allen anderen europäischen Verfassungen. Wer Leben nach der Scharia in Deutschland fordert, der erteilt dadurch jeder Politik der Integration eine Absage. Die Scharia können sie in Deutschland nicht durchsetzen, aber mit Sicherheit können sie die Integration hier geborener Kinder von Migrantenfamilien behindern." (Bassam Tibi)
Fazit: Es ist wichtig eine verantwortungsvolle Integrationspolitik zu betreiben. Ein repräsentatives Islam-Zentrum, das immer unter dem berechtigten Verdacht stehen wird, die fundamentalen Werte der europäischen Aufklärung zu negieren (dazu gehört auch die selbstverständliche Gleichberechtigung von Mann und Frau), ist keine Bereicherung für eine Stadt mit kulturellem Anspruch.
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Der Dialog - hilfreich bei der Integration?
Von den türkischen Bauherren und den Befürwortern eines Islam-Zentrums wird wiederholt darauf hingewiesen, dass ein solches Zentrum einen wesentlichen Beitrag zum Dialog zwischen den Religionen leisten kann.
Die Erfahrung aus anderen Kommunen zeigt, dass bei ähnlichen Projekten eben kein Dialog auf breiter Ebene stattfindet, auch nicht bei der sog. "gläsernen Moschee" in Mannheim.
Falls es zum Dialog kommt, dann beschränkt sich dieser meist auf wenige mulikulturell orientierte "Dialogvertreter", die selbst höchst umstritten sind.
Die katholische Kirche in der Schweiz findet mittlerweile deutliche Worte: "Gewalt und Religion wird als Thema aus den Höflichkeitsdialogen ausgespart; Unterdrückung der Frau; Verbot einer Muslima, einen Christen zu heiraten; harte Bestrafung der christlichen Mission." (www.kath.ch)
Der Islamwissenschaftler Hans-Peter Raddatz kommt zu dem Ergebnis: "Die hier aktiven Eliten betreiben im Dialog mit dem Islam Vollmachtsmissbrauch, in dem sie durch einen als `Toleranz´ kaschierten Verzicht auf vitale Grundlagen des Glaubens und der Politik - z.B. die Anwendung der Menschenrechte auf die islamische Frau - legitime Mehrheitsinteressen schädigen."
Fazit: Ein religiöser Dialog mit den Muslimen kann kein Selbstwert an sich sein, sondern muss wissen, was er erreichen will. Höchst problematisch ist, dass in dem sogenannten "Dialog" meist keine integrationspolitischen Themen angesprochen werden. Viele Experten gehen davon aus, dass eine Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften nur stattfinden kann, wenn sich in den Gemeinden der Muslime ein sogenannter "Reform-Islam" entwickeln kann, der die abendländischen Werte in sich aufnimmt. Diese Herausbildung eines "Reform-Islams" geschieht nicht in Islam-Zentren, da diese einen orthodoxen Islam lehren. Die Errichtung eines repräsentativen Islam-Zentrums, das von der orthodox islamischen türkischen Regierung abhängig ist und kontrolliert wird, würde die Bemühungen liberaler Muslime unterlaufen, einen eigenen Reform-Islam zu entwickeln und hätte auch eine fatale Signalwirkung auf andere Kommunen, die möglicherweise bereits die Errichtung kleinerer "Islam-Zentren" kritisch beurteilen.
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Bedeutet Islam tatsächlich Frieden?
Die Vertreter der islamischen Verbände weisen unermüdlich darauf hin, dass "zu wenig bekannt sei, dass diese Religion für Frieden und Liebe steht". Der Ausspruch, dass der Islam die Religion des Friedens ist, ist ein Standardausspruch der Muslime in allen europäischen Staaten.
Bassam Tibi weist darauf hin, was Friede im Islam bedeutet:
"Um ehrlich miteinander sprechen zu können, müsste man sich zunächst eingestehen, dass nicht einmal die gemeinsam benutzten Begriffe für beide Seiten dasselbe bedeuten. So bezeichnet das Wort "Friede" im Islam nichts anderes als die Ausweitung der "dar al-islam" (Haus des Islam) auf die gesamte Welt - etwas ganz anderes also als der aufgeklärte "ewige Friede" Immanuel Kants. Auch unter Toleranz versteht der Islam etwas anderes als die westliche Aufklärung, nämlich die Duldung nichtislamischer Monotheisten - also Juden und Christen - als Dhimmi (Gläubige zweiter Klasse), das heißt als geschützte, aber unmündige Minderheiten"
Der Begriff "Friede" beinhaltet also den Anspruch des Islams auf Ausweitung.
--- Der Ausspruch "Islam ist Friede" wird bei allen Gelegenheiten benutzt, er ist aber falsch. Islam bedeutet vom Wortinhalt her "Unterwerfung". Dasselbe erläutert auch der diplomierte Orientalist Hans Peter Raddatz in einem Interview mit der Weltwoche (CH) unter der Überschrift: "Islam bedeutet Frieden? Unfug!" :
"Zu lange hat man sich im «Dialog» mit komfortablen Allgemeinplätzen begnügt; die Folge ist, dass als Störfaktor erscheint, wer die Realität klar anspricht. Ein Beispiel eines solchen Allgemeinplatzes: Permanent wird behauptet, Islam bedeute «Frieden», weshalb der Islam eine friedliche Religion sei. Das ist Unfug. Islam heißt «Unterwerfung» oder «Hinwendung», die sich in der Verschmelzung der menschlichen Existenz mit Glaube und Gesellschaft ausdrücken. Da es sich um Allahs System handelt, ist dem Muslim zumindest langfristig aufgegeben, die Befolgung nichtislamischer Gesetze und Vorschriften zu umgehen."
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Der Gewaltaspekt des Islam
sei gesagt, dass die zur Zeit in Deutschland lebenden Muslime, von kleinen Ausnahmen abgesehen, nicht gewalttätig sind. Pauschal aber den Islam als Friedensreligion zu bezeichnen, die mit Gewalt nichts zu tun hat, ist natürlich abwegig.
Im Koran gibt es 206 Stellen, die zur Gewalt gegen Ungläubige aufrufen. Islamische Attentäter der Gegenwart berufen sich direkt auf diese Koranstellen. Historisch gesehen war die Ausbreitung des Islam immer mit Gewalt verbunden.
Auch wenn Muslime in Deutschland offenbar kaum Gewaltbereitschaft zeigen, kommt eine sozialwissenschaftliche Studie zu einem anderen Ergebnis:
Nach der berühmten Heitmayer Studie - Heitmayer ist Professor an der Universität Bielefeld und Leiter des Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung - ergibt sich folgendes Bild:
35% der türkischen Jugendlichen stimmen der Aussage zu:"Wenn es der islamischen Gemeinschaft dient, bin ich bereit, mich mit körperlicher Gewalt gegen Ungläubige durchzusetzen."
28% der türkischen Jugendlichen sind der Meinung:"Gewalt ist gerechtfertigt, wenn es um die Durchsetzung des islamischen Glaubens geht."
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Religionsfreiheit in Deutschland
Im Zusammenhang mit geplanten Islam-Zentren wurde des öfteren legitimerweise von Religionsfreiheit gesprochen.
Im Gegensatz zu islamischen Staaten garantiert das deutsche Grundgesetz Religionsfreiheit. Es gibt aber keine uneingeschränkte Religionsfreiheit. Totale Religionsfreiheit gab es nur im Mittelalter (für das Christentum) und heute in islamischen Gottesstaaten (für den Islam).
Jede Religion in Deutschland muss sich an die Werte des Grundgesetzes halten.
Jürgen Moltmann, Professor für evangelische Theologie an der Universität Tübingen schreibt darüber in der ZEIT :
"Alle Religionsgemeinschaften müssen sich in der Bundesrepublik halten an: Die Trennung von Kirche und Staat, Religion und Politik; das Menschen- und Bürgerrecht der persönlichen Religionsfreiheit; die Menschenwürde und die Menschenrechte der Frau. Der damit begrenzte Religionsbegriff ist ein typisch westlicher, auf den sich nicht alle Religionen einlassen können, ohne Wesentliches aufzugeben.
Und weiter schreibt er: "Weil auch innerhalb dieser Grenzen nicht alle Religionen gleich sind, können auch nicht alle gleich behandelt werden. Je näher man hinsieht, umso besser erkennt man, wofür die verschiedenen Symbole stehen, und dann muss man unterscheiden. Es gibt Symbole der Freiheit und Symbole der Unterwerfung, Symbole der Exklusivität und Symbole der offenen Gemeinschaft."
Das Kopftuch ist z.B. kein Symbol der offenen Gesellschaft, es ist ein Symbol der Exklusivität, in Europa ein Symbol der ethnisch-nationalen Abgrenzung.
Es gibt in der öffentlichen Diskussion auch eine sehr starke Tendenz pauschal Religionsfreiheit zu fordern, aber nicht zu analysieren, welche Inhalte die entsprechende Religion denn eigentlich hat.
In der Planungsphase von Islam-Zentren heißt es häufig: "Das Islam-Zentrum darf nicht zum Politikum werden" oder "Über Islam darf nicht diskutiert werden".
In der öffentlichen Diskussion gibt es zwei Gruppen: Die erste Gruppe, und das ist die bei weitem stärkere, verfolgt die Strategie, das eindimensionale Positivbild eines so genannten FF-Islams zu zeichnen. FF steht für Friede- und Folklore-Islam. Islam besteht hier aus türkischer Küche und Volkstanz. Über die wesentlichen Inhalte des Islams wird da nicht gesprochen. Es wird sogar der Versuch gemacht kritisches Nachfragen zu unterbinden.
Die andere Gruppe, und das ist zahlenmäßig eine sehr kleine Gruppe, verfolgt auf wissenschaftlicher Basis den Versuch einer eben auch kritischen Aufklärung über den Islam. Aber meist gibt es keine Gelegenheit zu einer kritischen Diskussion. Es gibt auch das Phänomen, dass die Bürger immer stärker wesentliche Informationen über den Islam nachfragen.
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Ein Vergleich: Die Lage der Christen in der Türkei - der Türken in Deutschland
Hinsichtlich von Seiten des türkischen Staates geplanter repräsentativer Islam-Zentren muss die Frage aufgeworfen werden, ob damit nicht das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt wird.
"Es ist erstaunlich, dass in Deutschland orthodoxe Muslime der Diaspora deutsche Gerichte anrufen, um im Namen der Toleranz und Religionsfreiheit alle Rechte - von der Moschee bis zum Religionsverein - für sich einzufordern, die sie Christen und sogar islamischen Minderheiten (Aleviten in der Türkei) völlig versagen. Gilt nicht Gegenseitigkeit?" (Bassam Tibi, Islamische Zuwanderung, 2002)
Trotz der im Vertrag von Lausanne (1923) geregelten Grundlagen zum Verhältnis zwischen dem Staat und den nicht-muslimischen Minderheiten in der Türkei wird den christlichen Kirchen in der Türkei rechtliche Anerkennung und Gleichbehandlung verwehrt. Damit genießen die christlichen Kirchen auch keine Religionsfreiheit.
Heute dürfen in der Türkei keine christlichen Kirchen mehr gebaut werden und alte Kirchen dürfen nicht renoviert werden, was zu einem Verfall der Bauwerke führt. (missio - Pressestelle Goethestr. 43, D-52064 Aachen)
"Allein die Tatsache, dass die türkische Religionsbehörde ihrerseits in Deutschland aktiv ist, Imame einsetzt, Eigentum erwerben und Moscheen bauen kann, zeigt die Inkonsequenz des türkischen Staates. Denn die Institution, die den sunnitischen Islam in der Türkei lenkt und fördert, ist das Präsidium für religiöse Angelegenheiten. Und dieses ist direkt dem Ministerpräsidenten unterstellt. Dieses Amt hat fast 90 000 Beschäftigte, die alle vom Staat alimentiert werden, die Imame und Prediger, die Religionslehrer und eben auch die 600 Imame der Ditib-Moscheen in Deutschland." (Rudolf Zewell, Die Christen müssen um ihre Zukunft bangen. In: Rheinischer Merkur 4.12.2003)
Fazit: Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist ein zentrales Moment im Miteinanderleben verschiedener Kulturen und Nationalitäten. Die geplante Errichtung von Islam-Zentren unter der Regie des türkischen Staates verletzt fundamental das Prinzip der Gegenseitigkeit und macht gleichzeitig alle Bemühungen zunichte, die das Los der Christen in der Türkei verbessern könnten, da der türkische Staat bei uneingeschränkter Handlungsfreiheit im Ausland keinen Anreiz spürt, die Zustände im eigenen Land zu liberalisieren.

Quellenhinweise:
1. Auszüge aus den Studien des Dachverbandes der Bürgerbewegungen in Deutschland, www.buergerbewegungen.de
2. Auszüge, Interviews, Zitate namhafter Politiker aus dem deutschsprachigen Raum, siehe Quellenhinweise im Text




Literaturverzeichnis zum Thema Islam
· Abd-al-Rahman-al-Djaziri; Die Strafen für den Abfall vom Islam; übersetzt aus dem arabischen von Ishak Ehrsen;
  8. arab. Auflage 1987 Kairo; 1. dtsch. Auflage 1991; Licht des Lebens Villach
· Bergmann, Gerhard; Die Herausforderung des Islam; TELOS-Taschenbuch Nr. 5026; 1980 Hänssler Verlag Stuttgart
· Mordecai, Victor; Der Islam, eine globale Bedrohung?; Hänssler Kontorvers; Holzgerlingen 1999
· Abd-al-Masih; Der Heilige Krieg im Islam; 2. Auflage 1991; Licht des Lebens Villach
· Abd-al-Masih; Okkultismus im Islam; o.A.; Licht des Lebens Villach
· Abd-al Masih; Wer ist Allah im Islam; o.A.; Licht des Lebens Villach
· Bouman, Johan; Christentum und Islam im Vergleich; 1982; Brunnenverlag Gießen
· Bouman, Johan; Der Glaube an den einen Gott; Theologie und Dienst Bd. 35; 1983; Brunnen Verlag Gießen
· Dagher, Hamdun; Die Frau im Islam; 1. Auflage 1994; Licht des Lebens Villach
· Ehrsen, Ishak; Jesus Christus in den islamischen Traditionen; erweiterte 2. Auflage 1992; Licht des Lebens Villach
· Hartmann, Karl; Atlas-Tafel-Werk zur Geschichte der Weltreligionen; Bd. II Die Geschichte des Islam; 1. Auflage 1989;
  Quell Verlag Stuttgart
· Hoppenworth, Klaus; Islam contra Christentum gestern und heute; TELOS-Dokumentation; 1. Auflage;
   Verlag der Liebenzeller Mission, Liebenzell
· IDEA Spektrum; Informationsdienst der Evangelischen Allianz e.V., Wetzlar
  Johnstone, Patrick; Gebet für die Welt; 6. Auflage 1994 Hänssler Verlag
· Khoury, Adel Theodor; Der Islam; 1988; Verlag Herder Freiburg i. Br.
· Khoury, Adel Theodor; Heine, Peter; Im Garten Allahs, Der Islam; Kleine Bibliothek der Religionen Bd. 6; 1996;
   Herder Verlag Freiburg i. Br.
· May, Karl, Kandolf, Franz; In Mekka; 1953; Karl-May Verlag Bamberg
· Nehls, Gerhard; Christen fragen Moslems; 1985; Hänssler Verlag Stuttgart
· Nehls, Gerhard; Was Christen über Moslems wissen sollten; 1984; Hänssler Verlag Stuttgart
· Nehls, Gerhard; Christen antworten Moslems; 1982; Hänssler Verlag Stuttgart
· Paret, Rudi; Der Koran, Übersetzung von Rudi Paret; 4. Auflage 1985; Kohlhammer Verlag Stuttgart
· Paret, Rudi; Der Koran, Kommentar und Konkordanz; 3. Auflage 1977; Kohlhammer Verlag Stuttgart
· Pfander, C.G.; The Mizan-Ul-Haqq; revised and enlarged by W. St.Clair Tisdall; o.A.; The Religious Tract Society London
· Schönfeld, Gerda-Marie; Allah ist auch an Rhein und Isar; Erschienen in Der Stern 3/96; Gruner & Jahr AG & Co, Hamburg
· Spiegel Spezial 1/1998: Rätsel Islam; Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
· Tibi, Bassam; Der neue Totalitarismus. "Heiliger Krieg" und westliche Sicherheit; Februar 2004; Primus Verlag
· Walsh, James; Das andere Gesicht des Islam; Erschienen in Das Beste aus Reader's Digest 9/97;
   Verlag Das Beste GmbH Stuttgart
· Williams, John A.; Der Islam; aus: Die großen Religionen der Welt; 1981; Fackelverlag Stuttgart




Aktuelles zum Thema aus Politik, Medien, Menschenrechtsorganisationen:

Was der Koran wirklich über Christentum, Gewalt und Djihad lehrt - vom Ex-Imam der Gizeh-Moschee word.doc

Islamischer Extremismus und islamistischer Terrorismus - Bericht des Deutschen Verfassungsschutzes word.doc
Ungläubige gehören geköpft - Bericht der Weltwoche über die Enthauptungspraxis im Islam word.doc
Terror durch Bildungsmangel - UNO Bericht über die Förderung des Terrorismus in Arabischen Ländern word.doc
Auflistung aller derzeit bekannten Djihad Gruppen mit dem Ziel der gewaltsamen Verbreitung des Islam word.doc

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