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Der Islam Im Nachfolgenden haben wir einen Überblick
über die wichtigsten Aspekte des Islam erstellt. Es
stellt sich im Wesentichen
heraus , daß der Islam einen enormen Missionswillen
aufweist, der unter friedlich oder friedliebend lediglich
einen Zustand versteht, wo alle Menschen zum Islam bekehrt
und die Scharia auf der ganzen Welt als einzige Instanz
für alle religiösen,
rechtlichen und weltlichen Angelegenheiten anerkannt bzw.
eingesetzt wird.
Die Inhalte des Koran zeigen des weiteren auf, daß
der islamistische Terrorismus keineswegs eine Abart oder
Verblendung
einiger weniger Fanatiker oder Verückter ist sondern
lediglich eine Form der Bekehrung, Eroberung und "Befriedung"
der Welt
durch den Islam.
Nach Untersuchung der Aussagen des Koran gelangen wir zu
dem Schluß, daß sich der Koran und die Scharia
als seine Rechtsauslegung nicht nur über alle "von
Menschenhand geschaffenen" Gesetze wie der Grundverfassung
der meisten
europäischen Länder und der Menschenrechts-Charta
der UNO hinwegsetzt sondern in vielen wesentichen Punkten
sogar
gegen sie verstößt.
Da der Koran somit nach europäischer Rechtssprechung
als rechtswidrig oder kriminell einzustufen wäre, wirft
dies natur-
gemäß eine gewaltige Problematik innerhalb der
europäischen Gemeinschaft auf. Unsere Schlußfolgerung
ist, daß ein
aufgeklärtes, säkulares, humanistisch liberales
und demokratisches Europa mit dem Islam schlicht inkompatibel
ist. Die
Aufnahme eines traditionell und mehrheitlich islamistisch
geprägten Landes wie der Türkei hätte somit
unvermeidbare
künftige soziale, politische, gesellschaftliche und
religiöse Auseinandersetzungen mit enormen Konfliktpotential
zur Folge.
Der Islam im Überblick
Eine kurze Definition des Islam
Die fünf Säulen des Islam
Mohameds erste Progrome gegen Ungläubige
Mission und Gewalt im Koran
Die Scharia - ein Überblick
Die Scharia - im Detail
Fatwas - Urteile der Scharia
Ehebruch und Steinigung im Islam
Strafgesetzte islamischer Länder
Der Koran und das Kopftuch
Der Islam in Deutschland - eine Studie
Literaturverzeichnis zum Thema Islam
Aktuelle Berichte zum Thema aus Medien,
Politik und Menschenrechtsorganisationen
Eine kurze Definition des Islam
1. Begriffsdefinition:
Islam (linguistisch, arab.): „Gefügigkeit, Unterwerfung
und Willfährigkeit, Versöhnung, Frieden-Schließen,
Friede, Sich-Fügen, Sich-Ergeben, Hingabe“.
Islamologisch: „Die bewusste Hingabe, Unterwerfung
und Ergebenheit ALLAH (ta'ala) gegenüber, auf die von
Ihm übermittelte Art und Weise.“
2. Verbreitung:
Der Islam ist die jüngste der drei Weltreligionen,
gestiftet von Mohammed. Die Anhänger des Islam, weltweit
etwa 1 Mrd. Menschen, nennen sich Muslime. Der Islam ist
heute die vorherrschende Religion im Vorderen Orient, Nord-Afrika,
Pakistan, Irak, Iran und Indonesien. Starke muslimimische
Gemeinschaften leben in Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Zentralasien, Indien, China, auf den Philippinen und in
vielen Ländern Afrikas. In fast allen Ländern
mit überwiegend muslim. Bevölkerung ist der Islam
die Staatsreligion.
3. Die fünf Farben des Islam:
Nach sprachlichen und kulturellen Zusammengehörigkeiten
kann man "fünf Farben des Islam" unterscheiden:
1. arabischer Islam: Nordafrika, Vorderer Orient
2. türkischer Islam: Türkei, Zentralasien, China
3. irano-indischer Islam: Iran, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch,
Indien
4. malaiischer Islam: Indonesien, Malaysia, Philippinen
5. schwarzer Islam: Schwarzafrika, USA
Ein Muslim hat sich Gott »unterworfen«, soll
sich ihm dankbar erweisen und den im Islam verpflichtenden
und im Koran und der islamischen Überlieferung festgehaltenen
Geboten Folge leisten.
Der Koran wurde nach muslimischer Auffassung von Gott herabgesandt
und dem Propheten Muhammad (Mohammed) durch den Engel Gabriel
übermittelt. Der Koran ist eine getreue Abschrift der
himmlischen Uroffenbarung (der »Mutter der Schrift«)
und hat als solche göttliche Autorität.
Muhammad (oder Mohammed) gilt als der bedeutendste und letzte
Prophet der Geschichte (das »Siegel der Propheten«,
Sure 33,40), dessen Vorgänger Adam, Noah, Abraham,
Jakob, Mose, Josef, Hiob, Saul, David, Salomo, Zacharias,
Johannes den Täufer und der das Kommen Muhammads ankündigende
Jesus Christus waren. All diese Propheten waren nach muslimischer
Auffassung Verkünder des Islam, die immer wieder dieselbe
Botschaft verkündigten. Nach ihrer Predigt wichen die
Menschen jedoch bald wieder von der Lehre des Islam ab,
verfälschten die Offenbarung bzw. die auf sie herabgesandte
Schrift, schlugen die Ermahnungen der Propheten in den Wind
und wandten sich erneut dem Götzendienst zu. Dann sandte
Gott wiederum einen Propheten, der erneut den «reinen»
Islam verkündigte und die Menschen zur Unterwerfung
unter den einzigen, allmächtigen Gott zurückrief.
4. Fußnoten und Quellenhinweise zu obigen Texten:
1.Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch,
islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes
/ Amir M. A. Zaidan. - Offenbach
: ADIB-Verl., 2000
2. LexiROM 4.0 / Meyers Lexikon in drei Bänden ©
Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, Mannheim
1997
3. Zitiert nach: Payer, Alois 1944 : Islam. - Fassung vom
26. April 1999. - (Materialien zur Religionswissenschaft).
URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm.
Die fünf Säulen des Islam
Muslime glauben an Allah, den einzigen Gott, den Ewigen,
Allmächtigen und Barmherzigen, den Schöpfer des
Himmels und der Erde und an die abschließende Sendung
des Propheten Muhammad. Gott ist nicht nur der Schöpfer,
sondern auch der Richter jedes Menschen. Im Jüngsten
Gericht, wenn alle Menschen zu Gott »zurückgebracht«
(30,12) werden, wird jeder sich vor seinem Schöpfer
und Erhalter verantworten müssen. Im Gericht wird er
nach seinem Glauben und nach seinem Tun beurteilt werden,
denn »glauben und das rechte tun« nennt der
Koran immer wieder als grundlegende Voraussetzungen für
denjenigen, der ins Paradies eingehen möchte (2,25;
11,23; 13,29; 18,107; 22,56; 32,19; 34,37; 85,11 u.a.).
Zum »rechten Tun« gehören in erster Linie
die Fünf Säulen des Islam, deren Befolgung für
jeden Muslim, Mann und Frau, ab der Pubertät verpflichtend
ist:
1. Das Rezitieren des Glaubensbekenntnisses (shahada): »Es
gibt keinen Gott außer Gott, und Muhammad ist sein
Prophet.«
2. Das rituelle Gebet (salat) arabisch fünfmal am Tag
in Richtung Mekka unter Einhaltung der vorgeschriebenen
rituellen Waschungen, der
Gebetstexte, der vorgeschriebenen Kleidung und Niederwerfungen
(auf die Knie und bis zum Boden).
3. Die Almosen (zakat), eine etwa zweiprozentige Abgabe
zur Unterstützung Armer und Bedürftiger.
4. Das 30tägige Fasten (saum) im Monat Ramadan als
tägliche Enthaltung von Speisen, Getränken, Parfüm,
Geschwätz, Zigaretten und
Geschlechtsverkehr, solange tagsüber ein weißer
von einem schwarzen Faden unterschieden werden kann (Sure
2,187).
Der Fastenmonat schließt
mit dem zweitägigen Fest des Fastenbrechens (id al-fitr)
ab.
5. Die Durchführung der Pilgerfahrt nach Mekka (hajj)
einmal im Leben im Pilgermonat. Die ebenfalls detailliert
vorgeschriebenen Riten der
Pilgerfahrt enden mit dem Opferfest (id al-adha), das im
Gedenken der Opferung des Sohnes Abrahams mit der Schlachtung
eines Tieres und der Verteilung des Fleisches von Pilgern
wie Zuhausegebliebenen gefeiert wird.
Allerdings bleibt auch bei der möglichst genauen Befolgung
der fünf Säulen eine gewisse Unsicherheit, ob
der einzelne Mensch das Wohlgefallen Gottes erlangt hat
und am Ende seines Lebens ins Paradies eingehen darf. Da
der Islam neben dem Glauben in gleicher Weise das Tun betont
und nach Auffassung der muslimischen Theologie eine vorherige
Festlegung Gottes auf die Errettung eines bestimmten Menschen
eine unzulässige Begrenzung seiner Allmacht bedeuten
würde, bleibt eine gewisse Unsicherheit über die
Errettung am Jüngsten Tag, da niemand weiß, ob
seine guten Taten vor Gott ausreichen werden, wenn sie -
nach volksislamischer Auffassung - auf einer Waage gegen
die schlechten Taten abgewogen werden.
Die Zusage über Gottes Barmherzigkeit ist im Koran
zwar in allgemeinen Termini, aber nicht als unverbrüchliche
Zusage spezifisch für den einzelnen Sünder formuliert.
Zudem steht neben Gott Barmherzigkeit, Gnade und Erbarmen
gleichbedeutend seine unumschränkte Allmacht, die eine
Festlegung auf eine bestimmte Entscheidung im Gericht unmöglich
macht. Gott ist hinsichtlich seines Urteils über den
einzelnen Menschen im Gericht völlig frei. Folglich
ist seine Entscheidung in Bezug auf einen Menschen nicht
vorhersagbar, denn dies würde bedeuten, Gottes Souveränität
einzuschränken und ihm eine bestimmte Handlung vorzuschreiben.
Der einzig gewisse Weg ins Paradies führt über
den Märtyrertod im djihad, dem kämpferischen Einsatz
für Gott, denn demjenigen, der im Einsatz für
seinen Glauben stirbt, sagt der Koran den unmittelbaren
Zugang zum Paradies zu (s. z. B. 2,154; 47,4-6).
Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Dr. Christine Schirrmacher. Zitiert nach: http://www.islaminstitut.de
Mohameds erste Progrome gegen Ungläubige
Muhammad hatte seine monotheistischen Vorstellungen aus
dem Judentum übernommen: „Zudem wird aus den
biblischen Erzählungen im Koran deutlich, daß
Muhammad von den Juden in Arabien den Traditionsstoff des
Talmud, wahrscheinliche durch Hörensagen, kennengelernt
hat“ (BOUMAN 1990:21). Die Reden des Mohammad während
der ersten 12 Jahre seiner religiösen Tätigkeit
in Mekka sind durch eine hohe Wertschätzung des Judentums
gekennzeichnet und enthalten zahlreiche Bezüge zur
Bibel, etwa bei der Abraham-Erzählung:
„In großen Zügen schließt sich der
Koran der biblischen Erzählung an“ (BOUMAN 1990:53).
Auch nach seiner Flucht nach Medina betrachtete Muhammad
die Juden als Verbündete gegen den Polytheismus, den
er bekämpfte: „Die Juden waren - wie immer -
seine religiösen Verbündeten im monotheistischen
Glauben“ (BOUMAN 1990:58). Muhammad strebte eine Annäherung
an die Juden an. Er übernahm jüdische Gebräuche,
wie die Gebetspraxis, den Sabbat und seine Ruhe, die Gebetsrichtung
nach Jerusalem sowie Gebräuche des Fastens. Muhammad
respektierte den eigenständigen Glauben der Juden.
In Medina entwickelte sich Muhammad in kurzer Zeit zum uneingeschränkten
politischen Alleinherrscher über die dort ansässigen
jüdischen und arabischen Volksstämme.
Die Juden wollten Muhammad nicht als Propheten anerkennen,
weil nach jüdischer Auffassung die Zeit der Prophetie
mit Maleachi zu Ende gegangen ist. „Nach jüdischer
Tradition strebt ein Prophet nicht nach politischer Herrschaft“
(Bouman 1990:70). Die Enttäuschung über die ablehnende
Haltung der Juden ließ Muhammad nach der für
ihn siegreichen Schlacht bei Badr zum Antijudaisten werden.
Der jüdische Stamm der Banu Quaynuqa lehnte eine Zwangsbekehrung
zum Islam ab: „Die Männer wurden gebunden, und
der ganze Stamm wurde nach Syrien verbannt“ (Bouman
1990:75). Nach Konflikten mit dem jüdischen Stamm Banu
Nadir wurde auch dieser vertrieben. Der dritte in Medina
ansässige Stamm, die Banu Qurayza, wurde vernichtet.
Muhammad ließ in deren Stadt Massengräber ausheben,
„dann wurden die Juden zu ihm geführt und bei
den Gräbern enthauptet - insgesamt 600 bis 900 Männer.
Die Hinrichtung dauerte den ganzen Tag über... Die
Frauen und Kinder wurden zum größten Teil in
Medina versteigert, die übrigen in Syrien und in Nadjd“ (BOUMAN 1990:86).
Nach den Judenpogromen „lockerte Muhammad das Band
mit ihrer Religion und ihrer Geschichte“ (BOUMAN 1990:87).
Der Islam wurde von Muhammad verändert. Muhammad verkündete
fortan, „daß nicht in Jerusalem, sondern in
Mekka das erste Heiligtum der ursprünglich monotheistischen
Religion gegründet wurde“ (BOUMAN 1990:87). Muhammad
begann zu lehren, daß Abraham der erste Muslim war:
„Der Ursprung des islamisch-monotheistischen Glaubens
(lag) nicht ausschließlich mehr in der jüdischen
Geschichte, sondern wurde nach Arabien verlegt, wo der erste
Muslim, Abraham, der weder Jude noch Christ war, das Heiligtum
in Mekka gestiftet und zum geographischen Zentrum des Islam
gemacht hatte“ (BOUMAN 1990:89).
Muhammad „nahm seine Zugeständnisse (an die Juden)
durch Neuinterpretationen zurück. Dies geschah schon
bald mit der Gebetsrichtung. Schon 16 oder 17 Monate nach
der Hidjra wurde sie von Jerusalem nach der Ka’aba
in Mekka verlegt... Dem Fasten wird jeder jüdische
Sinn genommen und ihm eine islamische Motivation gegeben“
(BOUMAN 1990:93). Während Muhammad ursprünglich
die Muslime aufgefordert hatte, zusammen mit den Juden zu
fasten, wurde „das Fasten während des Monats
Ramadan befohlen im Unterschied zu den Juden’“ (Bouman 1990:94).
Im Gegensatz zu den anfänglichen religiösen Reden
des Muhammad sind seine letzten von einem unversönlichen
Haß gegenüber den Juden geprägt. Muhammad
lehrt, dass die Juden die Bibel verfälscht hätten
und von Gott verflucht und verdammt seien: „Und weil
sie den Bund brachen, haben wir sie verflucht. Und wir machten
ihre Herzen verhärtet, so daß sie die Worte (der
Schrift) entstellten und sie von der Stelle, an die sie
gehören, wegnahmen. Und sie vergaßen einen Teil
von dem, wozu sie gemahnt worden waren. Und du bekommst
von ihnen immer wieder Falschheit zu sehen“ (KORAN,
Sure 5:13).
Diese religiöse Deutung der Geschichte diente als Rechtfertigung
der an den Juden verübten Greueltaten, die in künftigen
Höllen-strafen fortgesetzt werden. Während Muhammad
am Ende der mekkanischen Periode lehrte: „Und streitet
mit den Schriftbesitzern (Juden und Christen) nie anders
als auf eine möglichst gute Art... Unser und euer Gott
ist einer“ (KORAN, Sure 29:46), verkündet er
am Ende der medinischen Periode: „Haut (ihnen mit
dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger
von ihnen. Das dafür, daß sie gegen Gott und
seinen Gesandten Opposition getrieben haben...“ (Koran,
Sure 8:12). Mohammed fühlte sich berufen, an den Juden
ein göttliches Strafgericht zu vollziehen.
Quellenhinweis: BOUMAN, J., Der Koran und die Juden; Die
Geschichte einer Tragödie; Wissenschaftliche Buchgesellschaft
Darmstadt; (1990)
Mission und Gewalt im Koran
1. Ungläubige sind schlimmer als Vieh:
Wahrlich, schlimmer als das Vieh sind bei Allah jene, die
ungläubig sind und nicht glauben werden[8:55]; es sind
jene, mit denen du einen Bund geschlossen hast; dann brechen
sie jedesmal ihren Bund, und sie fürchten (Allah) nicht.[8:56]
2. Aufforderung an Mohammed zum Kampf:
O Prophet, feuere die Gläubigen zum Kampf an. Sind
auch nur zwanzig unter euch, die Geduld haben, so sollen
sie zweihundert überwältigen; und sind einhundert
unter euch, so werden sie eintausend von denen überwältigen,
die ungläubig sind, weil das ein Volk ist, das nicht
begreift.[8:65]
O Prophet, kämpfe gegen die Ungläubigen und die
Heuchler. Und sei streng mit ihnen. Ihre Herberge ist Dschahannam,
und schlimm ist das Ende.[9:73]
3. Keine Beziehungen zu Ungläubigen:
Sie wünschen, daß ihr ungläubig werdet,
wie sie ungläubig sind, so daß ihr alle gleich
werdet. Nehmt euch daher keine Beschützer von ihnen,
solange sie nicht auf Allahs Weg wandern. Und wenn sie sich
abwenden, dann ergreift sie und tötet sie, wo immer
ihr sie auffindet; und nehmt euch keinen von ihnen zum Beschützer
oder zum Helfer [4:89]
4. Kampf auch gegen nahestehende Ungläubige:
O ihr, die ihr glaubt, kämpft gegen jene, die euch
nahe sind unter den Ungläubigen, und laßt sie
euch hart vorfinden; und wisset, daß Allah mit den
Gottesfürchtigen ist.[9:123]
5. Einen Moslem vom Islam abzubringen ist schlimmer
als Mord:
Und kämpft auf dem Weg Allahs gegen diejenigen, die
gegen euch kämpfen, doch übertretet nicht. Wahrlich,
Allah liebt nicht diejenigen, die übertreten.[2:190]
Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und
vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben; denn die
Verführung (zum Unglauben) ist schlimmer als Töten.
Und kämpft nicht gegen sie bei der heiligen Moschee,
bis sie dort gegen euch kämpfen. Wenn sie aber gegen
euch kämpfen, dann tötet sie. Solcherart ist der
Lohn der Ungläubigen.[2:191]
6. Der blutige Kampf ist Merkmal und Pflicht der Gläubigen:
Bekämpft sie; so wird Allah sie durch eure Hand bestrafen
und demütigen und euch gegen sie helfen und den Herzen
eines gläubigen Volkes Heilung bringen;[9:14]
Und bekämpft die Götzendiener allesamt, wie sie
euch allesamt bekämpfen; und wisset, daß Allah
mit denjenigen ist, die Ihn fürchten.[9:36]
Zieht aus, leicht und schwer, und kämpft mit eurem
Gut und mit eurem Blut für Allahs Sache! Das ist besser
für euch, wenn ihr es nur wüßtet! [9:41]
Diejenigen, die an Allah und an den Jüngsten Tag glauben,
bitten dich nicht um Erlaubnis, nicht mit ihrem Gut und
ihrem Blut kämpfen zu müssen, und Allah kennt
diejenigen recht wohl, die (Ihn) fürchten.[9:44]
7. Bedrohung im Falle von Kriegsdienstverweigerung:
Wenn ihr nicht auszieht, wird Er euch mit schmerzlicher
Strafe bestrafen und wird an eurer Stelle ein anderes Volk
erwählen, und ihr werdet Ihm gewiß keinen Schaden
zufügen. Und Allah hat Macht über alle Dinge.[009:39]
8. Kampf mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln:
Der Lohn derer, die gegen Allah und Seinen Gesandten Krieg
führen und Verderben im Lande zu erregen trachten,
soll sein, daß sie getötet oder gekreuzigt werden
oder daß ihnen Hände und Füße wechselweise
abgeschlagen werden oder daß sie aus dem Lande vertrieben
werden. Das wird für sie eine Schmach in dieser Welt
sein, und im Jenseits wird ihnen eine schwere Strafe zuteil.[5:33]
Da gab dein Herr den Engeln ein: "Ich bin mit euch;
so festigt denn die Gläubigen. In die Herzen der Ungläubigen
werde Ich Schrecken werfen. Trefft (sie) oberhalb des Nackens
und schlagt ihnen jeden Finger ab!" [8:12] Dies (war
so), weil sie Allah und Seinem Gesandten trotzten. Wer aber
Allah und Seinem Gesandten trotzt - wahrlich, Allah ist
streng im Strafen.[8:13]
Darum, wenn du sie im Kriege anpackst, verscheuche mit ihnen
diejenigen, die hinter ihnen sind, auf daß sie ermahnt
seien.[8:57] Laß die Ungläubigen nicht meinen,
sie seien Uns entkommen. Wahrlich, sie können nicht
siegen.[8:59] Und rüstet gegen sie auf, soviel ihr
an Streitmacht und Schlachtrossen aufbieten könnt,
damit ihr Allahs Feind und euren Feind - und andere außer
ihnen, die ihr nicht kennt - abschreckt; Allah kennt sie
(alle)... .[8:60]
Wenn ihr auf die stoßt, die ungläubig sind, so
haut (ihnen) auf den Nacken; und wenn ihr sie schließlich
siegreich niedergekämpft habt, dann schnürt ihre
Fesseln fest. (Fordert) dann hernach entweder Gnade oder
Lösegeld, bis der Krieg seine Lasten (von euch) wegnimmt.
Das ist so. Und hätte Allah es gewollt, hätte
Er sie Selbst vertilgen können, aber Er wollte die
einen von euch durch die anderen prüfen. Und diejenigen,
die auf Allahs Weg gefallen sind - nie wird Er ihre Werke
zunichte machen.[47:4] Er wird sie rechtleiten und ihren
Stand verbessern [47:5] und sie ins Paradies führen,
das Er ihnen zu erkennen gegeben hat.[47:6]
9. Mohammedaner müssen kämpfen, auch wenn
sie es nicht wollen:
Zu kämpfen ist euch vorgeschrieben, auch wenn es euch
widerwärtig ist. Doch es mag sein, daß euch etwas
widerwärtig ist, was gut für euch ist, und es
mag sein, daß euch etwas lieb ist, was übel für
euch ist. Und Allah weiß es, doch ihr wisset es nicht.[2:216]
10. Aufforderung zum Kampf bis zur Alleinherrschaft
des Islam:
Und kämpft gegen sie, bis es keine Verwirrung (mehr)
gibt und die Religion Allah gehört. Wenn sie aber aufhören,
so soll es keine Gewalttätigkeit geben außer
gegen diejenigen, die Unrecht tun.[2:193]
Und kämpft gegen sie, damit keine Verführung mehr
stattfinden kann und (kämpft,) bis sämtliche Verehrung
auf Allah allein gerichtet ist. Stehen sie jedoch (vom Unglauben)
ab, dann, wahrlich, sieht Allah sehr wohl, was sie tun.[8:39]
11. Belohnung für die Glaubenskämpfer:
...Und was ihr auch für Allahs Sache aufwendet, es
wird euch voll zurückgezahlt werden, und es soll euch
kein Unrecht geschehen.[8:60]
Diejenigen, die glauben und auswandern und mit ihrem Gut
und ihrem Blut für Allahs Sache kämpfen, nehmen
den höchsten Rang bei Allah ein; und sie sind es, die
gewinnen werden.[9:20] Ihr Herr verheißt ihnen Seine
Barmherzigkeit und Sein Wohlgefallen und Gärten, in
deren ewiger Wonne sie sein werden.[9:21] Dort werden sie
auf ewig und immerdar verweilen. Wahrlich, bei Allah ist
ein riesiger Lohn.[9:22]
Jedoch der Gesandte und die Gläubigen mit ihm, die
mit ihrem Gut und mit ihrem Blut kämpfen, sind es,
denen Gutes zuteil werden soll; und sie sind es, die Erfolg
haben werden.[009:88]
Und denjenigen, die um Allahs willen auswandern und dann
erschlagen werden oder sterben, wird Allah eine stattliche
Versorgung bereiten. Wahrlich, Allah - Er ist der beste
Versorger.[22:58]
Er wird sie gewiß in einen Ort eingehen lassen, mit
dem sie wohl zufrieden sind. Und Allah ist wahrlich Allwissend,
Nachsichtig.[22:59]
12. Quellenhinweis:
IAVG-Internet-Dokumentation: Die Militanz des Islam, Stand:
06.08.02, www.iavg.org/iavg103.htm
Der Koran und seine Überlieferung
1. Der Koran - das Wort Gottes:
Der Koran ist die niedergeschriebene Sammlung der Offenbarungen,
die der Erzengel Gabriel dem Propheten Muhammad in einem
Zeitraum von über zwanzig Jahren nach und nach eingegeben
hat. Dabei glaubt man an die Verbalinspiration Muhammads:
der Koran ist wortwörtlich Gottes Wort. Der Muslim
erlebt Gott deshalb in der Koranrezitation. Der Koran gilt
deshalb auch für grundsätzlich unübersetzbar.
Denn Gott spricht Arabisch. Deshalb ist das Arabisch des
Koran auch für alle Zeiten Norm dafür, was Arabisch
ist. Erst in neuerer Zeit - vor allem in den vergangen drei,
vier Jahrzehnten - ist dieses Verbot der Übersetzung
gelockert worden.
Der Islam ist eine klassische Schrift- oder Buchreligion.
Im Mittelpunkt des Islams steht der Koran. Das bedeutet,
daß die Offenbarungsschrift des Islam, der "edle
(oder "vornehme") Koran" (arab. al-qur'an
al-karim) - wie er von muslimischen Theologen genannt wird
- eine zentrale Stellung im Islam einnimmt. Der Koran, der
nach muslimischer Auffassung die Offenbarungen Allahs in
reiner, unverfälschter Form enthält, richtet sich
mit seiner Botschaft an alle Menschen der Erde.
Der Koran ist in 114 Suren (Kapitel) eingeteilt. Die Anordnung
der Suren mit Ausnahme der ersten Sure geschieht einfach
nach ihrer Länge: Sure 2 ist die längste, Sure
114 die kürzeste. Der Koran enthält Texte über
Gottes Handeln und seine Schöpfung, Erzählungen
von seinen Propheten, die die Menschen immer wieder vor
dem drohenden Gericht warnten, sowie Texte über das
Endgericht über alle Menschen, das für die gläubigen
Muslime den Eingang ins Paradies, für die übrigen
jedoch ewige Höllenpein bedeuten wird.
Darüber hinaus enthält der Koran praktische Anordnungen
zur Regelung des Gemeindelebens in Medina wie Bestimmungen
zum Straf-, Erb-, Ehe- und Familienrecht. Üblicherweise
werden die Gebote des Korans in vier Hauptkategorien eingeteilt:
die Glaubensartikel (arab. 'aqa'id), die religiösen
Pflichten (arab. 'ibadat), die ethischen Vorschriften (arab.
ahlaq) und die Vorschriften für die zwischenmenschlichen
Beziehungen (arab. mu'amalat).
Ein besonders hohes Verdienst ist es, den Koran auswendig
zu lernen. Dazu dienen die Koranschulen. Es kommt dabei
nicht darauf an, den Inhalt zu verstehen, sondern die Laute
auswendig zu können, sie sind ja Gottes Worte. Koranverse
werden als Amulette gegen Bösen Blick, Krankheit und
sonstige Übel verwendet. Die Hochschätzung des
Koran findet ihren sichtbarsten Ausdruck in der islamischen
Schriftkunst.
2. Hadîth: die Überlieferungen:
Um wirklich Leitung in allen Situationen des Lebens zu erhalten,
war es nötig den Koran aus weiteren Quellen zu ergänzen.
Dazu berief man sich auf die mündliche Tradition, die
man auf den Propheten Muhammad selbst zurückführte.
Diese Tradition besteht aus Hadîth, Überlieferungen
über Handlungen und Aussprüche des Propheten.
Diese Sammlungen haben gleichermaßen göttliche
Autorität in allen rechtlichen Fragen, also die Berichte,
die nach Muhammads Tod von muslimischen Gelehrten zusammengetragen,
gesichtet und nach Themen sortiert in sechs großen
Sammlungen (den Hadith-Sammlungen) zusammen-gestellt wurden.
Die Überlieferung enthält Einzelheiten zur islamischen
Pflichtenlehre (der Befolgung der fünf Säulen
des Islam: Bekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrt),
zu den religiösen Feiertagen, zu Kleidungs-, Speise-
und Verhaltensvorschriften, zu Strafen und Rechtsfragen
(Erb- und Ehegesetze, Vermögensrecht, religiöse
Stiftungen), zur Stellung der Frau u.a.m. Die Überlieferung
schildert in jeweils kurzen Berichten und Anschauungsbeispielen,
wie sich Muhammad und seine engsten Gefährten in bestimmten
Fragen und Situationen verhielten und welche Entscheidungen
sie trafen.
Im Gegensatz zum kanonisierten Koran gibt es jedoch keinen
allgemein akzeptierte Festlegung, welche Hadîth echt
sind und welche nicht. So betrachten muslimische Gelehrte
viele, unterschiedliche Hadîth als unecht. Auch verschiedene
Rechtsschulen betrachten unterschiedliche Hadîth als
echt bzw. unecht. Jeder Hadîth versucht sich selbst
dadurch zu rechtfertigen, daß er die ganze Überlieferungskette
von Gewährsmännern bis zurück zum Propheten
angibt. Die Untersuchung der Glaubwürdigkeit der einzelnen
Gewährsmänner ist deshalb ein wichtiger Zweig
islamischen "Wissenschaft": Die Wahrheit eines
sogenannten Hadîth erkennt man nicht aus seinem Inhalt,
seiner inneren Logik oder der Übereinstimmung mit dem
islamischen System, sondern aufgrund der Glaubwürdigkeit
der Personen, die den Hadîth überliefert haben.
Bezüglich der Hadîthe unterscheiden sich Schiiten
und Sunniten fundamental: Die Schiiten sind der Ansicht,
daß schon die muslimische "Urgemeinde" in
der Entscheidung über den Nachfolger des Propheten
falsch entschieden hat. Deshalb beschränkt man die
Tradition auf die Mitglieder der Familie des Propheten,
die Alî unterstützten, und auf die Imâme.
Wegen dieser schwierigen Verhältnisse bezüglich
der echten und unechten Tradition und wegen der Schwierigkeiten
der Rechts-auslegung waren de facto die eigentlichen Nachfolger
des Propheten die Rechtsgelehrten: die Ulamâ der Sunniten,
die Mullas und Ayatollahs der Schiiten. Dabei muß
man im Auge behalten, daß es im Islam keine zentrale
Lehrautorität (wie den Papst bei den Katholiken) gibt.
Diese, rechtliche Fragen betreffenden Überlieferungen
haben (zumindest ein gewisser, meist mündlich tradierter
Fundus) zusammen mit Glaubenspraktiken des Volksislam häufig
größeren Einfluß auf das tägliche
Leben als der in seiner Gesamtheit auf Arabisch nur von
einer Minderheit studierte und in all seinen Fachtermini
verstandene Korantext selbst.
3. Die Sunna des Propheten Muhammad:
Die Berichte über Muhammad, den Propheten des Islam,
werden "Sunna" genannt, wenn es sich um seine
Worte, seine Taten oder auch um seine Tolerierung von Taten
seiner Gefährten handelt: sein stillschweigendes Einverständnis
hat für das Erlaubtsein solcher Handlungen dieselbe
Kraft wie seine Worte oder sein persönlicher Brauch.
Der Koran hat oft auf die Bedeutung der Sunna hingewiesen:
(4.59), (53.3-4), (59.7), (4.80), (33.21) usw.
Alles, was der Gesandte Allahs anordnete, erschien der Gemeinde
als ein Ausdruck des Willens Dessen, der ihn gesandt hatte.
4. Die Bedeutung der Sunna:
Oft ist der Koran knapp im Ausdruck; und die Art der Anwendung,
die Einzelheiten und die notwendigen Erklärungen können
nur aus dem Brauch des Propheten gefolgert werden. ·
Die Bedeutung der Sunna für die Muslime wird noch gesteigert
durch die Tatsache, dass Muhammad nicht nur lehrte, sondern
auch gleichzeitig die Möglichkeit wahrnahm, seine Lehre
auf allen wichtigen Lebens-gebieten selbst anzuwenden.
Die Sunna umfaßt alle Ansprüche, Taten und Tolerierungen
des Propheten Muhammad, die von einem Muslim als verbindlich
angesehen werden. Daher ist die Autorität der Sunna
ein grundlegender Teil des Islam - eine Tatsache, die niemals
von irgendeinem der frühen Muslime angefochten wurde.
Bei späteren Generationen jedoch gab es Leute mit wenig
Wissen und Verständnis, die nicht zwischen der Sunna
des Propheten, wie sie in authentischen und verläßlichen
Hadith bewahrt worden ist, und Chroniken und Anekdoten über
frühere Zeiten unterscheiden konnten.
5. Fußnoten und Quellenhinweise zu den obigen Texten:
1. Payer, Alois <1944 -- >: Islam. -- Fassung vom
26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft).
--
URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm
2. Payer, Alois <1944 -- >: Islam. -- Fassung vom
26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft).
--
URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm
3. Dr. Christine Schirrmacher. Zitiert nach: http://www.islaminstitut.de
4. Quelle: http://www.musliminfo.de/Bibliothek/Khutbas/index.html

Die Scharia - ein Überblick
Fiqh bzw. Sharia sind Bezeichnungen für das islamische
Rechtssystem.
Fisq linguistisch: „Abweichen von einer Sache“.
Islamologisch: „Abweichen von den Geboten
ALLAHs. Fisq bezeichnet Übertretung von Geboten trotz
Erkennung der Verfehlung,
Übertretung als Routine-Handlung oder Übertretung
durch Negierung des Gebots1.
Schari'a linguistisch: „Den Weg zur Quelle oder zur
Tränke. Islamologisch: „Die Gesamtheit
der Gebote im Islam“2.
Die Muslime betrachten "die Sharia in erster Linie
als ein allumfassendes Rechtssystem, das ideell wohl alle
Bereiche islamischen Lebens beherrschen sollte. Aus Gründen
der öffentlichen Wohlfahrt billigten die Rechtsgelehrten
den muslimischen Herrschern jedoch die Befugnis zu, die
Anwendung bestimmter Teile dieses allgemeinen Rechts außer
Kraft zu setzen und dafür weltliches Recht anzuwenden.
Dies galt besonders für das Strafrecht. Die Sharia
ist hierdurch jedoch keineswegs aufgehoben oder widerrufen
- göttliches Gesetz ist nicht widerrufbar, es wird
lediglich nicht geltend gemacht, weil es aus zeitbedingten
Gründen vielleicht jetzt und hier nicht durchführbar
sein mag.3"
Innerhalb des sunnitischen Islam haben sich vier allgemein
anerkannte und zulässige Rechtsschulen herausgebildet.
Jeder Sunnite muß sich für eine dieser vier Schulen
entscheiden
Hanafi
Maliki
Shafiior
Hanbali
Die Lehren der Rechtsschulen "schreiben dem einzelnen
vor, wie er seine religiösen Pflichten erfüllen
und wie er das Gesetz auszulegen hat."
Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch,
islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes
/ Amir M. A. Zaidan. - Offenbach
: ADIB-Verl., 2000
2. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch,
islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes
/ Amir M. A. Zaidan. - Offenbach
: ADIB-Verl., 2000
3. Zitiert nach Payer, Alois. 1944 : Islam. -- Fassung vom
26. April 1999. -- (Materialien zur Religionswissenschaft).
URL: http://www.payer.de/islam/islam.htm,
Ebd.
Die Scharia
Grundlagen des islamischen Strafrechts
Die islamische Theologie faßt das islamische Recht
(die Sharia) als ein gottgegebenes, vollkommenes Gesetz
auf, das nicht von Menschen gemacht und daher nicht hinterfragbar
ist. Die Sharia brächte, wenn sie auf der ganzen Welt
zur Anwendung käme, allen Menschen Frieden und Gerechtigkeit.
Dem Propheten Muhammad wurden die Gebote Gottes durch den
Engel Gabriel übermittelt und im Koran und den islamischen
Überlieferungstexten niedergelegt. Ausgelegt wurden
diese rechtsrelevanten Texte von namhaften Theologen, maßgeblich
vor allem den Juristen der ersten islamischen Jahrhunderte.
Zur Sharia gehört die Gesamtheit des islamischen Gesetzes:
Gebote, die die Religionsausübung betreffen (wie die
täglichen rituellen Gebete, das Fasten im Ramadan,
die Wallfahrt nach Mekka, der Ablauf der religiösen
Feiertage u.a.m.), die Erb-, Ehe- und Familiengesetze, das
Vermögensrecht, das Strafrecht und die Gesetze zu den
religiösen Stiftungen. Die Sharia regelt also die Beziehung
des einzelnen Menschen zu Gott, zu seiner Familie und Umwelt.
Die Sharia hat ihren Schwerpunkt eindeutig im Familien-
und Erbrecht. Mit wenigen Ausnahmen ist die Sharia in allen
islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika
und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige
Grundlage des Familienrechts und damit der Rechtsprechung
in Zivilprozessen. Nur in der Türkei wurde das Ehe-
und Familienrecht im Zuge der Ablösung des Osmanischen
Reiches durch die Türkische Republik unter Kemal Atatürk
1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgerichtet und
die Sharia als Gesetzesgrundlage ganz und gar abgeschafft.
(Dennoch blieben gewisse Parallelstrukturen wie die Möglichkeit
zu der nach türkischem Recht prinzipiell verbotenen
Mehrehe im ländlichen Bereich bestehen. In regelmäßigen
Abständen werden Kinder aus diesen »Imam«-Ehen
für ehelich erklärt und die Ehen selbst nachträglich
staatlich sanktioniert.)
Die Sharia ist immer ein idealtypisches Gesetz geblieben,
das zu keiner Zeit zur vollständigen Anwendung kam.
Auch wenn einzelne Staaten heute die »Rückkehr
zur Sharia« proklamieren, ist damit vor allem eine
verschärfte Ausrichtung am koranischen Ehe- und Familienrecht
gemeint. In den meisten islamischen Ländern kommt heute
ein Rechtsgefüge zur Anwendung, das eine Mischung darstellt
aus koranischen Geboten, Elementen der islamischen Überlieferung,
dem Gewohnheitsrecht, vorislamischen persischen, römischen
oder sassanidischen Rechtselementen und Elementen europäischer
Rechtsbestimmungen aus der Kolonialzeit. In den ersten Jahrhunderten
nach Muhammads Tod, in denen aus den relativ wenigen, von
ihm in seiner ersten islamischen Gemeinde entschiedenen
und in Koran und Überlieferungstexten festgehaltenen
Fällen in dem sich rasch ausdehnenden islamischen Reich
eine funktionierende Rechtsprechung nach islamischen Vorgaben
entwickelt werden mußte, bildeten sich aus juristischen
Gelehrtenzirkeln Rechtsschulen heraus, von deren Vielzahl
sich im sunnitischen Bereich vier behaupten konnten:
Die schafiitische, hanbalitische, hanafitische und malikitische
Rechtsschule. Diese vier Rechtsschulen stimmen in den Grundzügen
des islamischen Strafrechts überein, so wie es für
den heutigen orthodoxen sunnitischen Islam maßgeblich
ist:
Was das Strafrecht betrifft, so findet man wohl am häufigsten
eine Einteilung aller Straftaten in drei Kategorien, die
sich hinsichtlich des Strafmaßes und der Feststellung
der Schuld stark voneinander unterscheiden: Grenzstrafen,
Ermessensstrafen und Strafen mit Wiedervergeltung.
Zu den gravierendsten Vergehen, den sog. »Grenzstrafen«
(arab. hadd-Strafen) werden diejenigen Verbrechen gezählt,
die der Koran oder die Überlieferung als Kapitalverbrechen
benennen und mit konkretem Strafmaß belegen. Die hadd-Vergehen
verletzen nach islamischer Auffassung nicht menschliches
Recht, sondern das Recht Gottes. Ein Verfahren darf daher,
wenn es wegen dieser Vergehen einmal in Gang gesetzt wurde,
nicht wieder fallengelassen und keine gütliche außergerichtliche
Einigung erzielt werden, bis der Schuldige bestraft ist.
Die hadd-Vergehen sind im einzelnen:
Ehebruch und Unzucht: Sure 24,2-3 fordert 100 Peitschenhiebe
für Mann und Frau. Im islamischen Recht hat sich die
Auffassung durchgesetzt, daß Unverheiratete ausgepeitscht
werden sollen, Verheiratete aber durch Steinigung getötet,
da die islamische Überlieferung die Steinigung fordert.
Der Koran warnt ausdrücklich vor Mitleid mit den Tätern.
Allerdings sind zur Feststellung der Schuldigkeit vier (in
der Regel: männliche) Augenzeugen oder ein Geständnis
erforderlich. Ein Indizienprozess ist unüblich und
reicht eigentlich für eine Verurteilung nicht aus (strittig
ist, ob eine Schwangerschaft wie einiger im Jahr 2003 in
Nigeria bzw. Sudan angeklagten ledigen Mütter zur Verurteilung
ausreicht).
Verhängnisvoll wirkt sich die Bedingung der vier männlichen
Augenzeugen in Ländern wie Pakistan aus, die es einer
Frau unmöglich macht, eine Vergewaltigung anzuzeigen,
da vier Zeugen wohl nie beigebracht werden können.
Nicht wenige Frauen - meist der unterprivilegierten christlichen
Minderheit, die sich rechtlich kaum wehren kann - wurden
nach einer entsprechenden Anzeige wegen »Verleumdung
von Ehebruch« (s. unter 2.) nun ihrerseits angeklagt
und mit Auspeitschung bestraft.
Verleumdung wegen Ehebruch: Sure 24,4 fordert 80 Hiebe für
die Schuldigen.
Schwerer Diebstahl erfordert nach Sure 5,33+38 die Amputation
der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes.
Islamische Juristen haben zwar bestimmte »Anforderungen«
formuliert, die erfüllt sein müssen, um den Diebstahl
zu einem »echten« Diebstahl zu machen (ein gewisser
Wert des gestohlenen Gutes, dessen ordnungsgemäße
Verwahrung, geklärte Besitzverhältnisse u. a.).
Eine Gliederamputation hilft jedoch dem Bestohlenen in keiner
Weise, macht jedoch den Schuldigen zum Krüppel, der
- in der Regel erwerbsunfähig - in Zukunft auf die
Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein wird.
Schwerer Straßen- und Raubmord: Je nach Schwere der
Tat soll er mit Gefängnis, Amputation, Hinrichtung
oder Kreuzigung bestraft werden.
Alkoholgenuß: Der Koran formuliert kein konkretes
Strafmaß, die Überlieferung fordert jedoch 40-80
Peitschenhiebe für denjenigen, der berauschende Getränke
genießt.
Die Überlieferung fügt diesen wenigen Verbrechen
weitere Vergehen wie Vergewaltigung und Homosexualität
hinzu.
Alle hadd-Vergehen fordern zwei (in der Regel: männliche)
Augenzeugen, Ehebruch sogar vier. Ein Geständnis darf
jederzeit zurückgezogen werden. Die Verjährungsfristen
sind sehr kurz. In den allermeisten Fällen werden jedoch
- gerade im Falle von Ehebruch - aufgrund der großen
»Schande« diese hadd-Vergehen nicht, wie es
zur Schuldfeststellung und Bestrafung eigentlich erforderlich
wäre, vor Gericht verhandelt, sondern familiär
bestraft und geahndet werden.
Die qisas-Vergehen:
Weitere Vergehen, die im Koran und der Überlieferung
behandelt werden, fallen unter die Verbrechen mit Wiedervergeltung
(arab. qisas-Vergehen), die eine Wiedergutmachung durch
den Täter bzw. die Familie des Täters erfordern.
Das wohl wichtigste Vergehen dieser Kategorie dürften
die Körperverletzung bzw. der Totschlag sein, der Angriff
auf eine Person mit unbeabsichtigter Todesfolge. In diesem
Fall darf die Familie des Opfers dem Täter eine gleich
schwere Verwundung zufügen (ein Auge für ein Auge,
ein Zahn für ein Zahn) bzw. ein Familienmitglied von
gleichem »Stellenwert« töten, sofern Gleichheit
zwischen Opfer und Täter hergestellt werden kann (ein
Mann für einen Mann, eine Sklavin für eine Sklavin
usw.). Die Familie des Opfers kann auch gegen die Zahlung
eines Blutpreises auf die Tötung des Schuldigen verzichten.
Außerdem muß eine religiöse Buße
(wie z. B. ein zusätzliches Fasten) geleistet werden.
Die ta'zir-Vergehen:
Die weitaus meisten Vergehen fallen unter die dritte Kategorie,
die Verbrechen, die nach dem Ermesssen des Richters bestraft
werden (ta'zir-Vergehen). Da unter die Grenz- und Wiedervergeltungsverbrechen
so wenige Vergehen fallen, bleibt eine große Zahl
als Ermessensstrafen übrig (Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung
usw.).
Das islamische Strafrecht hat seinen Ursprung in der auf
einige spezifische Vorkommnisse zugeschnittenen und daher
auf Einzelfälle beschränkten Rechtsprechung der
frühislamischen Gemeinde Muhammads auf der Arabischen
Halbinsel im 7. Jh. n. Chr. Es ist allerdings nicht nur
kaum mit den komplexen Verhältnissen eines modernen
technisierten Zeitalters kompatibel, in dem es von vielen
Theologen nach wie vor als gottgegebenes, nicht hinterfragbares
vollkommenes System aufgefaßt wird. Bei voller Anwendung
der drastischen Körperstrafen (Amputationen, Auspeitschungen,
Hinrichtungen, Kreuzigungen, Wiedervergeltung) werden Menschen
gefoltert, verstümmelt oder kommen auf qualvolle Weise
zu Tode. Besonders verhängnisvoll wirkt sich die Sharia
heute dort aus, wo die einschränkenden Bestimmungen
(wie z. B. die Erfordernis von vier Zeugen oder ein ordentliches
Gerichtsverfahren) außer acht gelassen und einflußreiche
Machthaber die Sharia zur Unterdrückung von Angehörigen
einer einflußlosen - meist christlichen - Minderheit
benutzen.
Quellenhinweis: Dr. Christine Schirrmacher, Erschienen in
der Zeitschrift der Internationalen Gesellschaft für
Menschenrechte (www.igfm.de):
"Grundzüge des islamischen Strafrechts";
in: »Menschenrechte« 1/2003, S. 21-22
Fatwas - Urteile der Scharia
Fatwa: Klärende Antwort, ein Schari'a-Gutachten, das
von Fiqh-Gelehrten erstellt wird1.
Fatwas (oder eigentlich im Plural: Fatawa) sind Rechtsgutachten
islamischer Gelehrter. Diese Gelehrten erläutern durch
eine schriftliche Beurteilung einer bestimmten Frage des
islamischen Rechts ihre persönliche Einschätzung.
Fatwas werden in eigener Sache oder im Auftrag einer Institution
oder eines Herrschers erlassen.
Die Frage, die an den Gelehrten herangetragen wird, entspringt
in der Regel dem Wunsch, in einer für den Fragenden
zweifelhaften Angelegenheit von einer theologischen Autorität
zu erfahren, was die Aussage des Koran, der islamischen
Überlieferung (der Berichte über Muhammads Entscheidungen
in bestimmten Fragen) oder, allgemeiner, der Sharia (des
islamischen Gesetzes) zu dieser Frage ist, bzw. ob es in
diesem Bereich eine verbindliche Handlungsanweisung für
den gläubigen Muslim gibt.
Der Erteiler eines solchen Rechtsgutachtens ist der Mufti,
der nach seinem besten theologischen Wissen nach den Richtlinien
seiner Rechtsschule, der er angehört, die Frage beantwortet.
Meist geschieht dies, indem er ein Verbot für die beabsichtigte
Handlung ausspricht oder aber deren Unbedenklichkeit erklärt
und damit die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt keine vorgeschriebene
Ausbildung für einen Mufti noch hat er in der Regel
ein offizielles Amt inne. Der Mufti muß aber muslimischen
Glaubens und ein Mann von gutem Ruf sein, sowie Kenntnisse
des islamischen Rechts besitzen, um das vorgetragene Problem
abwägen zu können. Auch eine Frau kann das Amt
eines Muftis ausüben, während ihr das Richteramt
nach dem islamischen Gesetz verwehrt bleibt.
Berühmnte Muftis haben ihre Auskünfte - seien
die Fragen nun alle tatsächlich an sie herangetragen
oder z. T. nur als fiktive Beispiele zitiert worden - in
Sammelwerken veröffentlicht und damit vielkonsultierte
Nachschlagewerke für strittige Fragen geschaffen.
Muftis besaßen in der Geschichte teilweise große
Autorität, obwohl ihre Auskünfte im sunnitischen
Islam keinerlei Rechts-verbindlichkeit besitzen. Niemand,
der eine solche Auskunft begehrt hat (die heute vielfach
auch im Internet online abgefragt werden kann), muß
der betreffenden Antwort Folge leisten. Er kann jederzeit
von anderer Stelle eine anderslautende Fatwa anfordern und
sich nach dieser zweiten Auskunft oder nach keiner der beiden
in seiner Handlungsweise ausrichten.
Im schiitischen Islam allerdings sind Fatwas rechtsverbindlich;
man muß ihnen Folge leisten. Daher hatte die Ende
der 1980er Jahre erlassene Fatwa Ayatollah Khomeinis - vom
höchsten schiitischen Gelehrten, Khomeini, verkündet
- gegen den in Großbritannien geborenen muslimischen
Schriftsteller Salman Rushdie gesetzesähnlichen Charakter.
Die Institution des Rechtsgutachtens hat es ermöglicht,
dass auf diese Weise auch zeitgenössische Fragen beantwortet
werden können, die nicht in den normativen Rechtstexten
der islamischen Frühzeit aufgegriffen worden sind.
Daher verwundert es nicht, dass insbesondere Saudi-Arabien,
dessen Theologen eine besonders rigide Form des Islam, den
Wahhabismus, propagieren, mit zahlreichen Fatwas an die
Öffentlichkeit treten.
Bedeutende islamische Rechtsgelehrte:
Im Vorfeld ist auf die Bedeutung der Dozenten der Kairoer
al-Azhar-Universität für den sunnitischen Islam
hinzuweisen. Die Fatwas der Dozenten der al-Azhar und insbesondere
der Vorsitzenden des Rechtsgutachterrates (arab. dar al-ifta)
genießen bei Sunniten besondere Beachtung, die in
ihrer Tragweite am ehesten den offiziellen Verlautbarungen
der christlichen Kirchen gleicht, obwohl auch die Fatwas
der al-Azhar keine Rechtsverbindlichkeit besitzen, sondern
letztlich Privatäußerungen des betreffenden Gelehrten
darstellen.
Ramadan Sayyed al-Buti: Bedeutender und sehr einflußreicher
zeitgenössischer syrischer Rechtsgelehrter
Dr. Muhammad Sayyed Ahmad al-Masir: Dozent für Islamische
Kultur der al-Azhar Universität Kairo/Ägpyten
Dr. Su'ad al-Saleh: Dozentin für Islamisches Recht
an der Universität al-Azhar, Kairo/Ägypten
Muhammad Bin Saleh al-`Uthaimin: In Saudi-Arabien sehr einflußreicher
sunnitischer Theologe, früherer Dozent und Imam, Autor
des Buches »Fragen, die die islamische Frau interessieren«
(2000 o.O.)
Sheich Abdul Aziz Bin Baz: Langjähriger saudischer
Chef-Rechtsgutachter mit sehr großem Einfluß
im sunnitischen Islam
Dr. Ali Djum'a Muhammad: Vorsitzender des Rechtsgutachterrates
der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten
Sheich 'Atiya Sakr: Ehemaliger Vorsitzender des Rechtsgutachterrates
der Universität al-Azhar Kairo/Ägypten2
Fußnoten und Quellenhinweise:
1. Prof. Zaidan, AmirM. A.: at-Tafsir : eine philologisch,
islamologisch fundierte Erläuterung des Quran-Textes
/ Amir M. A. Zaidan. - Offenbach
: ADIB-Verl., 2000
2. Dr. Christine Schirrmacher, zitiert nach: http://www.islaminstitut.de
Ehebruch und Steinigung im Islam
Ehebruch gilt im Islam als schweres Verbrechen, das nach
den Bestimmungen des Korans mit je 100 Peitschenhieben für
Mann und Frau bestraft werden soll. Der Koran warnt nachdrücklich
vor Milde aufgrund von Mitleid mit den Schuldigen: «Und
laßt euch im Hinblick darauf, daß es um die
Religion Gottes geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen,
wenn ihr an Gott und den Jüngsten Tag glaubt»
(Sure 24,2).
Im islamischen Recht hat sich jedoch nicht die Prügelstrafe
für Ehebrecher durchgesetzt, sondern die Todesstrafe
für den Fall, daß die Täter verheiratet
waren, denn die islamische Überlieferung nennt im Gegensatz
zum Korantext die Todesstrafe als Strafmaß. War einer
der Täter unverheiratet, soll er ausgepeitscht werden
(s.o.). - Soweit die Theorie.
Die Feststellung des Ehebruchs ist nach den Anweisungen
der Sharia allerdings nicht einfach: Er kann nur durch die
Aussage von vier Augenzeugen (Sure 24,4) oder ein Geständnis
- das bis zum Vollzug des Urteils wieder zurückgezogen
werden kann - «bewiesen» werden; Umstände,
die nur äußerst selten gegeben sein dürften.
Wenn diese vier Zeugen nicht beigebracht werden können,
wird die Anklage als falsche Bezichtigung (Verleumdung)
aufgefaßt, für die der Koran 80 Peitschenhiebe
fordert (24,4). Nach islamischem Recht steht jedoch ebenfalls
die Todesstrafe auf diese Verleumdung.
Nach Aussage des Korans kann eine Ehefrau den Vorwurf des
Ehebruchs seitens ihres Mannes jedoch auch abwehren, sofern
er ihn nicht mit vier Zeugen belegen kann, indem sie viermal
Gott als Zeugen dafür anruft, daß ihr Ehemann
die Unwahrheit sagt und das fünfte Mal bei Gott ihre
Unschuld beschwört, der sie andernfalls mit seinem
Fluch strafen möge (24,6-9). Wird diese Art der Verteidigung
wirklich gewählt, gilt die Ehe in der Regel als beendet.
Im traditionell-konservativen, vor allem ländlichen
Bereich kann besonders eine jüngere, verheiratete,
aber auch unverheiratete Frau sehr leicht in den Verdacht
unmoralischen Verhaltens mit dem Ziel der Unzucht bzw. des
Ehebruchs kommen, z. B. schon durch eine Unterhaltung mit
einem nichtverwandten Mann oder dem «unnötigen»
Aufenthalt im öffentlichen Bereich. Damit gefährdet
sie ihren guten Ruf, beschmutzt die Ehre der ganzen Familie
und hat damit nur noch sehr schlechte Heiratschancen.
Stafgesetze islamistischer Länder
Beispiel: Strafgesetz der Islamischen Republik Iran (vom
25. 8. 1982)
Anmerkung: Das islamische Recht unterscheidet vier Strafarten:
· 1.) Gesas = Vergeltung oder Blutrache (wie im Alten
Testament: Auge um Auge, Zahn um Zahn.)
· 2.) Dije = Blutgeld oder Sühne
· 3.) Hadd = Strafen die im Koran definiert sind
(Sure 5 ff)
· 4.) Ta´zir = leichte Strafen (durch den Richter
ausgesprochen wie z.B. Haft, Prügelstrafe u.a.)
Auszüge:
Art. 27: Ein Mord kann bewiesen werden durch a) eigenes
Geständnis b) Zeugenaussage c) Ablegung eines Eides
d) Persönliches Wissen des Richters
Art. 33: a) Vorsätzliche Tötung gilt als bewiesen
durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer. b) Vorsatzähnliche
oder irrtümliche Tötung gelten als bewiesen durch
Zeugenaussage zweier gerechter Männer oder eines gerechten
Mannes und zweier gerechter Frauen ...
Art. 43: Vorsätzliche Tötung zieht Gesas nach
sich; wenn sich jedoch der Bluträcher und der Mörder
dahingehend einigen, kann Gesas durch Zahlung von Dije in
voller Höhe oder weniger bzw. mehr ersetzt werden.
Art. 65: Zur Sicherung der Gleichheit beim Vollzug von Gesas
muss die Größe der Verletzung präzise gemessen
werden, und es müssen alle Voraussetzungen dafür
geschaffen werden, das exakt Gleiches mit Gleichem vergolten
wird.
Art. 68: Das Instrument, das zur Vollziehung von Gesas genutzt
wird, muss scharf, sauber und zweckdienlich sein;
Art. 91: Unzucht (Anmerkung: unerlaubter Geschlechtsverkehr)
gilt als bewiesen durch die Aussage von vier gerechten männlichen
Zeugen oder drei gerechten männlichen Zeugen und zwei
gerechten weiblichen Zeugen, gleich ob auf die Unzucht Auspeitschung
oder Steinigung steht.
Art. 99: In folgenden Fällen wird Unzucht mit dem Tode
bestraft: c) Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslim mit einer
Muslimin – in diesem Fall wird der Nichtmuslim zum
Tode verurteilt.
Art. 100: In folgenden Fällen besteht Hadd für
Unzucht in Steinigung: a) Unzucht eines verheirateten Mannes....
b) Unzucht einer verheirateten Frau....
Art. 102: Hadd für Unzucht einer Frau oder eines Mannes,
die nicht als verheiratet gelten, besteht in 100 Peitschenhieben.
Art. 103 Treibt ein Mann, der heiratet, Unzucht, bevor er
das erste Mal mit seiner eigenen Frau Geschlechtsverkehr
hatte, wird er zu Auspeitschung, Rasieren des Kopfes und
einjähriger Verbannung verurteilt.
Art. 111: Auspeitschungen dürfen nicht bei sehr kaltem
oder sehr warmem Wetter durchgeführt werden.
Art. 114: Bei Steinigung einer verheirateten Person, die
auf Grund ihres eigenen Geständnisses wegen Unzucht
verurteilt worden ist, wirft der islamische Richter den
ersten Stein, die anderen folgen; wurde Unzucht aber durch
Zeugenaussage bewiesen, werfen die Zeugen die ersten Steine;
der islamische Richter und die anderen folgen.
Art. 115: Ein Mann, der wegen Unzucht zu Auspeitschung verurteilt
worden ist, muss während des Strafvollzuges stehen
und entkleidet sein; lediglich die Geschlechtsteile müssen
bedeckt bleiben. Der Kopf, das Gesicht und die Geschlechtsteile
müssen von Peitschenhieben verschont bleiben. Eine
Frau wird sitzend ausgepeitscht, wobei ihre Kleidung am
Körper festgebunden sein muss.
Art. 117: Bei einer Steinigung wird ein Mann bis zur Taille
und eine Frau bis zur Brust in die Erde eingegraben; erst
dann beginnt die Steinigung.
Art. 119: Die bei einer Steinigung verwendeten Steine dürfen
nicht so groß sein, dass der Verurteilte schon durch
ein oder zwei Steinwürfe getötet wird; auch dürfen
die Steine nicht so klein sein, dass man sie nicht als Steine
bezeichnen kann.
Art. 135: Wenn jemand wiederholt berauschende Getränke
zu sich genommen hat und jedes Mal dafür mit Hadd bestraft
wurde, wird er beim dritten Mal hingerichtet.
Art. 140: Sowohl der aktive als auch der passive Teil des
homosexuellen Verkehrs wird mit Hadd bestraft.
Art. 141: Auf Päderastie steht die Todesstrafe; die
Art des Strafvollzugs liegt im Kompetenzbereich des islamischen
Richters.
Art. 159: Hadd für Lesbiertum besteht für beide
Seiten in je 100 Peitschenhieben.
Art. 161: Wurde eine Person dreimal wegen Lesbiertum verurteilt
und Hadd vollstreckt, wird sie beim vierten Mal zum Tode
verurteilt.
Laut Amnesty International wurde im Berichtsjahr 2003 folgende
Strafen im Iran vollzogen:
· Todesstrafe - an 113 Personen darunter 6 Frauen
- die Steinigung wurde an mindestens 2 Personen vollzogen
(laut politischen Organisationen wurde an 450 Personen die
Todesstrafe vollzogen) · Auspeitschen - an mindestens
84 Personen vollzogen.
Quellenhinweis: Wikipedia, freie Enzyklopädie

Koran und Kopftuch
Die BefürworterInnen des Kopftuches leiten die Verpflichtung
der Verhüllung aus dem Koran ab. Folgende Stellen werden
genannt:
Sure 24:31
Und sprich zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre
Blicke senken und ihre Scham bewahren, ihren Schmuck [d.
h. die Körperteile, an denen sie Schmuck tragen; der
Übers.] nicht offen zeigen, mit Ausnahme dessen, was
sonst sichtbar ist. Sie sollen ihren Schleier auf den Kleiderausschnitt
schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, es sei denn
ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer
Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten,
ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und
den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen die
ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten,
die keinen Trieb mehr haben, den Kindern, die die Blöße
der Frauen nicht beachten. Sie sollen ihre Füße
nicht aneinanderschlagen, damit man gewahr wird, was für
einen Schmuck sie verborgen tragen. Bekehrt euch allesamt
zu Gott, ihr Gläubigen, auf dass es euch wohl ergehe.
["Schmuck" wird häufig auch übersetzt
als "Reize"]
["Kleiderausschnitt" wird häufig auch übersetzt
als "Busen"]
Sure 24:60
Und für die unter den Frauen, die sich zur Ruhe gesetzt
haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist es kein Vergehen
wenn sie ihre Kleider ablegen, ohne dass sie jedoch den
Schmuck zur Schau stellen. Und besser wäre es für
sie, dass sie sich dessen enthalten. Und Gott hört
und weiß alles.
Sure 33:59
O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern
und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von
ihrem Überwurf über sich herunter ziehen. Das
bewirkt eher, dass sie erkannt werden und dass sie nicht
belästigt werden. Und Gott ist voller Vergebung und
barmherzig.
Quellenhinweis: Der Koran. Übersetzung von Adel Theodor
Khoury. Unter Mitwirkung von Muhammad Salim Abdullah. Mit
einem Geleitwort von Inamullah Khan, Generalsekretär
des Islamischen Weltkonkgresses. Gütersloh, 2. durchgesehene
Auflage 1992)
Der Islam in Deutschland - eine Studie
Islamzentren:
Experten verweisen darauf, dass gerade bei der türkischen
Bevölkerung Entwicklungen hin zu einer Parallelgesellschaft
zu beobachten sind: "Tendenzen zur Herausbildung von
Parallelgesellschaften sind unübersehbar, vor allem
bei Türken" warnt Rolf Dieter Löhr, Vize-Direktor
des Instituts für Urbanistik, das gerade die soziale
Integration in 200 deutschen Städten untersucht hat.
Löhr: "Wenn ein Türke das so will, kommt
er ohne ein Wort Deutsch durchs Leben". Geschäfte,
Ärzte, Rechtsanwälte, Reisebüros, Supermärkte,
Moscheen, Gaststätten, Zeitungen, Radio- und Fernsehprogramme:
Alles ist da." Löhr mahnt, sich ernsthaft mit
dieser Herausforderung auseinander zusetzen und deren Risiken
nicht zu verdrängen.
DER SPIEGEL 40, 2003: "In Parallelgesellschaften "müssen
sich die Zuwanderer nicht einmal darum bemühen, die
deutsche Sprache zu lernen. Sämtliche Alltagsangelegenheiten
- vom Einkauf über den Arztbesuch bis hin zum Sport
- können auf Türkisch erledigt werden".
Ein groß angelegtes Islamisches Zentrum fördert
unzweifelhaft die Entstehung von Parallelgesellschaften,
die ein isoliertes Nebeneinander statt eines notwendigen
Miteinanders verfestigen.
Wurden türkisch-moslemische Vereine zunächst als
Freizeitvereine gegründet, ist seit den 70er Jahren
eine zunehmende Politisierung und Radikalisierung zu beobachten,
verbunden mit einem Bauboom von Moscheen. 1970 gab es in
Deutschland drei Moscheen 1990 waren es bereits 1.500. (1997
= 2.700 Moscheen)
Zum Personal dieser Moscheen gehören der Imam, der
Vorbeter, der bei größeren Moscheen vom Staat
bezahlt und dadurch politisch abhängig ist, der Prediger,
Khatib, und der Muezzin, der die Moslems zur Moschee ruft.
Trägerverein der meisten Moscheen in Deutschland ist
DITIB, die Europa-Filiale des staatlichen Präsidiums
für religiöse Angelegenheiten in Ankara. DITIB
stellt sich nach aussen als Garant eines nichtfundamentalistischen
Islam dar. Dies darf bezweifelt werden, nachdem bewiesen
werden konnte, daß die Mitarbeiter der DITIB-Moscheen
seit 1980 nicht von Ankara bezahlt werden, sondern von der
saudi-arabischen "Weltmoslemliga" und zwar mit
einem Monatsgehalt von 1.100 US-Dollar. Dieses Abkommen
wurde von Staatspräsident Evren unterzeichnet.
Eine große Gefahr für die Integration von Muslimen
geht von großen Islamzentren aus und deren Koranschulen.
Experten machen darauf aufmerksam, dass der organisierte
Islam (DITIB, Milli Görüs, VIKZ usw.) gerade auf
die Entstehung von Parallelgesellschaften bewusst hinarbeitet:
"es darf nicht verschwiegen werden, dass der organisierte
Islam in Europa das Hidjra-Vorbild aus dem 7. Jahrhundert
auf die Gegenwart überträgt; daher rührt
auch der Einsatz für integrationsunwillige Parallelgesellschaften.
Belassen wir dies widerspruchslos dabei, dann ist die Folge,
dass ein Verständnis von Einwanderung unter den Migranten
kursiert, welches mit der anzustrebenden Integrationspolitik
nicht kompatibel ist. Daraus würde dann die Entstehung
von den soeben angesprochenen, mit frühislamischen
Siedlungen vergleichbaren Parallelgesellschaften resultieren.
Die Ideologen des Islamismus pflegen die Illusion, irgendwann
die gesamte Gesellschaft zu durchdringen, also Europa zu
islamisieren; für sie ist der Diaspora-Islam das Instrument
dafür" (Bassam Tibi, Islamische Zuwanderung. Die
gescheiterte Integration, S.266)
Diese Haltung wird auch von renommierten Experten geteilt,
wie z.B. Frau Prof. Dr. Spuler-Stegemann, Verfasserin eines
Standardwerkes über Muslime in Deutschland, die unter
Berücksichtigung aller Informationen zu dem eindeutigen
Urteil kommt, dass Islam-Zentren "sicherlich nicht
förderlich für die Integration der Muslime ist".
Fazit: Im Sinne einer verantwortungsvollen kommunalen Integrationspolitik
sollte auf Baumaßnahmen verzichtet werden, die die
Entstehung und Verfestigung von Parallelgesellschaften fördern.
Gerade die Islam-Zentren streben eine solche Parallelwelt
an: Einkaufen, Sport, Gesundheit, Feier und Gebet. Sämtliche
Bedürfnisse der Muslime werden hier gedeckt.
Die Erfahrung bei weit kleineren Islam-Zentren in anderen
Städten (Nürnberg, Münster, Mannheim) zeigt
darüber hinaus, dass solche Orte eben nicht zu Begegnungsstätten
zwischen den Kulturen werden, sondern eher der Abschottung
dienen.
Das Ziel einer verantwortungsvollen kommunalen Integrationspolitik
muss es sein, Parallelgesellschaften zu verhindern und zu
einem vertrauensvollen Miteinander statt bloßem Nebeneinander
der unterschiedlichen Kulturen zu kommen.
zurück nach oben
Sind Islamzentren für die Ausübung der Religion
nötig?
Das Deutsche Grundgesetz garantiert jeder Religionsgemeinschaft
freie und uneingeschränkte Religionsfreiheit. Dieses
Grundrecht darf in keiner Weise eingeschränkt werden.
Hinsichtlich eines geplanten "Islam-Zentrums"
muss jedoch die Frage aufgeworfen werden, ob überhaupt
ein Bedarf für eine solche Einrichtung besteht.
Es muss also festgestellt werden, inwieweit bereits ausreichend
Gebetsmöglichkeiten der hier lebenden Muslime bestehen.
Die Muslime sind keine monolithische Einheit, wie die oftmals
genannte Anhängerzahl suggeriert. Es gibt Sunniten,
Schiiten, Aleviten und Anhänger von Sufi-Orden. Innerhalb
der Gesamtzahl befindet sich auch ein beträchtlicher
Teil von nicht ihre Religion praktizierenden Muslimen. Ein
geplantes Islam-Zentrum richtet sich also nur an einen Teil
der hier lebenden Muslime.
Fazit: Das geplante Islam-Zentrum ist somit keine Einrichtung,
die den muslimischen Glauben als Ganzes zum Ausdruck bringt,
wie es manche Befürworter in der hiesigen Presse betonen.
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Der Kern eines Islamzentrums: die Koranschule
Der Kern eines jeden Islam-Zentrums sind dessen Koranschulen
und Korankurse.
So schreibt z.B. der Islamwissenschaftler Dr. Hans Peter
Raddatz in einer Expertise, die in Bezug auf das geplante
Islam-Zentrum in Augsburg in Auftrag gegeben wurde:
"Dabei versteht sich von selbst, dass ein Bau des geplanten
Umfangs auch eine Koranschule sowie Einrichtungen der weiterführenden
Glaubensorientierung - mit allen radikalen Risiken - umfassen
wird. Neben dem Ritenvollzug besteht in der Diaspora, im
nichtislamischen Raum, eine weitere, eher noch wichtigere
Aufgabe eines solchen Komplexes darin, die umliegend verstreuten
Muslime zu gemeinsamen Veranstaltungen zu sammeln und verstärkter
Indoktrination zu unterziehen".
Nahezu alle Experten (darunter gerade auch zahlreiche Muslime),
die sich mit Fragen der Integration beschäftigen, lehnen
die Existenz von Koranschulen ab.
Koranschulen im Spiegel der Presse:
"Achmed Senyurd, Journalist und Experte für islamische
Organisationen, beobachtet eine wachsende Politisierung
der muslimischen Jugend in Deutschland. Zunehmend würde
an Koranschulen, aber auch im Islamunterricht zu Lerninhalten
zurückgekehrt, die nicht mit der demokratischen Grundordnung
der Deutschen vereinbar seien. Ìn parallelen Bildungsstrukturen
entstehen parallele Denkwelten´ so Senjurd. Mehr als
70.000 Kinder, so schätzt er, besuchen Koranschulen
in Deutschland. Oft werde dort die Abwendung von der gottlosen
Kultur der Deutschen gepredigt." (Süddeutsche
Zeitung, 20.10.2003)
Das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL über Koranschulen
in Deutschland:
"In den Hinterzimmern der Moscheen müssen die
Kinder meist stumpf den Koran büffeln, oft ohne dass
sie ein Wort erklärt bekommen. Sie lernen Arabisch,
und trainiert wird allzu oft vermeintliche streng muslimisches
Benehmen - etwa dass Mädchen die Koranschule besser
durch den Hintereingang betreten. Die Methoden sind wenig
spektakulär, aber wirksam. So verbringen manche der
kleinen Kinder ganze Nachmittage in den Koranschulen - da
bleibt kaum eine Stunde übrig, in der sie mit Nichtmuslimen
spielen könnten. Und weil der Koranunterricht in der
Regel auf Türkisch oder Arabisch gehalten wird, können
Sie ihren deutschen Klassenkameraden wenig darüber
erzählen, was sie dort eigentlich lernen. So entfernen
sie sich über die Jahre immer weiter von ihren Altersgenossen
- das wahre Kreuz mit dem Koran". (DER SPIEGEL 40/
2003)
Aufgeklärte Muslime über Koranschulen in Deutschland:
Hasan Alacacioglu, Pädagoge, Islamkundler, Imam und
Autor des einzigen Buches über türkische Koranschulen
in Deutschland:
"Bei fast allen Koranschulen ist es nicht das erste
Ziel, den Menschen bei der Ausübung ihrer Religion
behilflich zu sein, sondern ihre politische Anschauung zu
verbreiten". Weiter erläutert er, dass Koranschulen
die innere Zerrissenheit der Jugendlichen verschärfen,
anstatt ihnen zu helfen. Sie zögen sie mit Macht zurück
in die Welt ihrer Eltern und Großeltern, statt eine
Brücke in die moderne Gesellschaft zu bauen. (Hasan
Alacacioglu. Eine empirische Studie zu Koranschulen in türkisch-islamischen
Gemeinden, Münster 1999)
Faruk Sen, Direktor des Instituts für Türkeistudien
in Essen und Professor an der Universität Essen:
"Korankurse hemmen die Integration". (DER SPIEGEL
32/2002) In einem anderen Interview betont er: "Ich
bin absolut gegen die Koranschulen. Ich bin für eine
islamische religiöse Unterweisung in deutschen Schulen.
Wir haben darüber ein Gutachten für das Schulministerium
erstellt. Es sollte sich dabei um Regelunterricht in deutscher
Sprache und mit hier ausgebildeten Lehrern handeln." (www.neuss-erfttal.de/Integration/miteinander.htm)
Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen:
Die AGAH fordert "Den Koranschulen nicht das Feld überlassen".
Gerade die muslimischen Familien in Hessen brauchen eine
Alternative zu den bestehenden Koranschulen. "Kinder
und Jugendliche muslimischen Glaubens haben das gleiche
Recht auf religiöse Unterweisung wie Kinder christlichen
oder jüdischen Glaubens", so Yilmaz Memisoglu,
Sprecher der AGAH. Diese könnten die Koranschulen nicht
leisten. Sie übermitteln den Islam bestenfalls einseitig
und sind jeder staatlichen Kontrolle entzogen. (www.agah-hessen.de)
Stimmen von Experten und Praktikern:
Leiter von Grundschulen machen auf ein weiteres Problem
aufmerksam: "Manche Siebenjährige hätten
kaum noch Zeit für Hausaufgaben. Und ausgerechnet Kinder,
die weder gut Deutsch noch Türkisch sprächen,
müssten nun zusätzlich Arabisch pauken. Darüber
hinaus beklagen sie den "massiven Einfluss" von
Korankursen auf die übrigen Unterrichtsfächer.
(DER SPIEGEL 32/ 2002)
Prof. Dr. Ursula Spuler-Stegemann, Islamwissenschaftlerin
an der Universität Marburg und Autorin des Standardwerkes
"Muslime in Deutschland":
"In Koranschulen wird gegen den Westen und unsere Lebenskultur
agitiert, da werden Überlegenheitsansprüche geltend
gemacht und so die Gettoisierung gefördert."
Bernd Busemann, Kultusminister von Niedersachsen:
"In deutschen Koranschulen wird schon den Heranwachsenden
ein Weltbild vermittelt, das nicht der Integration, sondern
der Intoleranz gegenüber anderen Religionen Vorschub
leistet". "Wir möchten uns ausdrücklich
von Koranschulen distanzieren und möchten, dass der
Islamunterricht im Rahmen der Verfassung des Landes Niedersachsen
stattfindet. Das grenzt deutlich die Inhalte von Koranschulen
ab. Kampfesschulen wollen wir nicht haben."
Fazit: Experten aus Politik und Wissenschaft sind sich einig:
Koranschulen tragen nicht zur Integration unserer muslimischen
Mitbürger in die demokratische Gesellschaft bei, da
solche Schulen auch und gerade integrationshemmende Werte
und Praktiken vermitteln: Überlegenheitsgefühle,
Unterlegenheitsstellung der Frau, Zwangsheiraten, ethnischer
Nationalismus (schon heute wird bei 60% aller in Deutschland
geschlossenen türkischen Ehen der Ehepartner aus der
Türkei geholt). Für eine weitsichtige kommunale
Integrationspolitik ist es daher zutiefst verfehlt, ein
Islam-Zentrum zu schaffen, in dessen Räumlichkeiten
Koranschulen eingerichtet werden, die dann auch noch eine
überregionale Magnetwirkung haben.
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DITIB - « Islamistisch unterwanderte Organisation »
Trägerverein der meisten Moscheen in Deutschland ist
die DITIB. Die Organisation DITIB (Türkisch-Islamische
Union der Anstalt für Religion e.V.) ist der deutsche
Ableger des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten
DIB. Diese Behörde untersteht direkt dem türkischen
Ministerpräsidenten. Obwohl sich die Türkei offiziell
als "laizistisch" definiert, übt der türkische
Staat direkten Einfluß auf die Religionsbetätigung
seiner Bürger aus. In den letzten Jahre hat das dazu
geführt, dass die türkische Religionsbehörde
DITIB zur Reislamisierung der türkischen Gesellschaft
beigetragen hat. (vgl. Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland).
DITIB-Vereine in Deutschland bekommen für die Dauer
von fünf bis sechs Jahren einen hauptamtlichen Vorbeter
aus der Türkei (Hodscha) zur Verfügung gestellt.
"Selbst bei bestem Willen sind diese offiziellen Vorbeter
oftmals wenig zur Zusammenarbeit mit türkischen Vereinen
in Deutschland in der Lage, da sie weder die Lebensverhältnisse
der türkischen Migranten in Deutschland kennen noch
die deutsche Sprache ausreichend beherrschen". (Thomas
Lemmen, Islamische Organisationen in Deutschland).
In den letzten Jahren war zu beobachten, dass DITIB mittlerweile
fast vollständig durch Islamisten dominiert wird: "Aber
als unterwandert gilt selbst DITIB, der Dachverband, den
die türkische Religionsbehörde kontrolliert. Früher
standen Predigten und Unterricht in den DITIB-Moscheen ausnahmslos
für einen unpolitischen Koran. Heute haben dort `viele
Gefolgsleute Erbakans sowie Anhänger islamischer Ordensgemeinschaften
Unterschlupf gefunden sagt die Turkologin Petra Kappert
von der Universität Hamburg". (Martin Spiewak,
DIE ZEIT 1998).
Neuere Untersuchungen kommen zu der Erkenntnis: "DITIB
ist den politischen Schwankungen und Bewegungen der türkischen
Politik ausgesetzt und kann immer nur so laizistisch sein,
wie die türkische Regierung es zulässt. Hinzu
kommt eine seit Jahren fortschreitende Unterwanderung durch
islamistische und radikal nationalistische Organisationen
und Parteien. Es bestehen auch personelle Querverbindungen
zu islamistischen Organisationen wie die IGMG." (Canan
Atilgan: türkische politische Organisationen in der
Bundesrepublik Deutschland. Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung,
2002)
Die Problematik wird noch verschärft durch die neue
türkische Regierung unter dem Ministerpräsidenten
Erdogan. "Lassen wir uns nicht täuschen: Die AKP
ist keine türkische CDU, wie die Islamisten behaupten,
sie ist eine islamische Partei. Alle Reden von AKP-Politikern
über europäische Werte sind eine bewusste Irreführung
und Verschleierung der wahren Absichten". (Bassam Tibi)
Die aktuellen Entwicklungen legen nahe, dass die Unterschiede
zwischen DITIB und der radikal-islamistischen Milli Görüs
nahezu verschwinden, bzw., dass DITIB in Zukunft als Unterorganisation
von Milli Görüs fungiert. Bei seinem ersten Deutschland-Besuch
empfing der türkische Ministerpräsident Erdogan
gleich am ersten Abend die Vertreter der radikal-islamischen
Organisation Milli Görüs.(Stuttgarter Nachrichten,
3.03.03). Schon einige Monate zuvor gab es eine offizielle
Anweisung des türkischen Außenministeriums an
die Botschaften der Türkei, künftig mit der islamistischen
Vereinigung Milli Görüs zusammenzuarbeiten. (Stuttgarter
Nachrichten, 26.04.03)
Fazit: Wo die Bauherren geplanter Islam-Zentren DITIB-Vereine
sind, ist damit zu rechnen, dass das Islam-Zentrum zum Sachwalter
türkischer Politik wird, die keinesfalls eine Integration
der hier lebenden Türken unterstützt. "Ist
die politische Beschaffenheit von Aufnahme- und Herkunftsland
weit voneinander entfernt, so trägt eine Fremdbestimmung
mit dem Ziel, das nationale Interesse des Herkunftslandes
zu unterstützen, eher dazu bei, Desintegrationsprozesse
zu fördern". (Reiner Albert, Mehrheitsgesellschaft
und türkisch-sunnitische Migranten). Es ist also eher
davon auszugehen, dass in Islam-Zentren angestrebt wird,
die türkischen Mitbürger, vor allem Kinder und
Jugendliche, auf eine islamistische Orientierung hin auszurichten,
die jedem Integrationsgedanken widerspricht.
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DITIB - Gegen Integration, für die Interessen des
türkischen Staates
"Über DITIB schickt die staatliche Behörde
Diyanet Imame (Vorbeter), die sowohl als Autoritäten
eines Moscheevereins als auch als türkische Staatsbeamte
- weisungsgebunden an die jeweiligen Generalkonsule und
Religionsattaches vor Ort - über das von der türkischen
Staatsdoktrin vorgegebene Verständnis von Religion
und Staat wachen und ohne Kenntnisse der hiesigen Sprache
und politischen Kultur das jeweilig definierte türkisch-nationale
Interesse den Gemeindemitgliedern predigen."(Reiner
Albert, Mehrheitgesellschaft und türkisch-sunnitische
Migranten)
Fast alle Kultusministerien der deutschen Bundesländer
und Kirchenvertreter sind sich einig, dass in Zukunft Islamunterricht
an deutschen Schulen in deutscher Sprache eingerichtet werden
soll. Nur ein solcher islamischer Religionsunterricht fördere
die Integration der in Deutschland lebenden Muslime.
DITIB ist entschieden gegen die Einrichtung eines islamischen
Religionsunterrichts in deutscher Sprache an deutschen Schulen.
Damit stellt sich DITIB vehement gegen die Integrationsbemühungen
der deutschen staatlichen Organe. "DITIB vertritt die
Interessen und die Politik des türkischen Staates,
die auch der Vorsitzende in seiner gleichzeitigen Funktion
als Botschaftsrat absichert. Die Imame lernen neuerdings
Deutsch, aber nicht um die Integration zu fördern,
sondern um auch die deutschsprachigen Türken betreuen
zu können. DITIB beharrt auf türkischsprachigem
Religionsunterricht, in dem mit Hilfe der offiziellen türkischen
Religionsschulbücher die Kinder zu guten türkischen
Staatsbürgern erzogen werden sollen." (Landeszentrale
für politische Bildung, www.lpb.bwue.de)
Fazit: Ein Islam-Zentrum mit überregionaler Bedeutung
widerspricht diametral allen Bemühungen der deutschen
Gesellschaft nach Integration ihrer muslimischen Mitbürger.
In Koranschulen werden Aufforderungen an die Gläubigen
bereits Kindern vermittelt, die zum Teil nicht mit unserer
Verfassung in Einklang zu bringen sind. Koranschulen können
nach geltender Rechtslage letztlich zwar nicht verhindert
werden, aber der Bau eines repräsentativen Islam-Zentrums
mit Koranschule hätte eine fatale Signalwirkung sowohl
auf die muslimischen als auch auf die christlichen Mitbürger:
Eindeutig integrationsfeindliche Aktivitäten bekommen
den Stellenwert einer gesellschaftlich gewollten Akzeptanz.
Dies ist aber nicht im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung.
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Das Islamzentrum - Auswirkungen für die Sozialstruktur
eines Stadtteils
Die Erfahrung mit vergleichbaren Bauvorhaben in verschiedenen
deutschen Kommunen zeigt, dass die Errichtung einer Infrastruktur
für eine türkische Parallelgesellschaft den Zuzug
weiterer türkischer Bürger immens verstärkt.
Dies würde Folgeprobleme für Kindergärten
und Schulen mit sich bringen, aber auch die sozialstrukturelle
Beschaffenheit der betroffenen Stadtteile jeweils negativ
beeinflussen.
Eine erfolgreiche Integration unserer türkischen Mitbürger
ist aber nur möglich, wenn die Anzahl der zu Integrierenden
ein bestimmtes Maß nicht überschreitet.
Fazit: Schon seit Jahrzehnten wird Integrationsarbeit für
die türkischen Mitbürger geleistet. Diese Integrationsarbeit,
die sich an türkische Kinder und Frauen richtet, wird
durch den Bau eines nahen Islam-Zentrums massiv gefährdet.
Eine weitere Zunahme der türkischstämmigen Bevölkerung
würde darüber hinaus das gewachsene kulturelle
Zusammengehörigkeitsgefühl stören, das die
Grundlage für eine funktionierende Bürgergesellschaft
ist. Die Installation eines multikulturellen Siedlungsgebietes
gefährdet darüber hinaus die Grundlagen unseres
Gemeinwesens: "Mit dem Begriff ´multikulturell´
wird meist die Vorstellung verknüpft, dass verschiedene
ausländische Kulturen gleichberechtigt neben der deutschen
stehen und, ausgestattet mit Schutz- und Förderansprüchen,
als Teil unserer Nationalkultur anerkannt werden. Dies läuft
auf die Bildung eines ´offiziellen Vielvölkerstaates´
hinaus, der die Belange der deutschen Mehrheitsbevölkerung
in nicht akzeptabler Weise vernachlässigt. Folgen wären
letztlich eine Preisgabe der Nation als Rechts- und Schicksalsgemeinschaft,
ein Verlust an Identität und Zusammengehörigkeitsgefühl,
ein beliebiges Nebeneinander statt des notwendigen Miteinanders
und die Entwicklung in sich abgeschotteter Parallelgesellschaften".
(Günther Beckstein, bayerischer Innenminister)
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Das Islamzentrum - eine kulturelle Bereicherung?
Von einigen Befürwortern eines Islam-Zentrums wird
immer wieder der Gedanke ins Spiel gebracht, dass ein Islam-Zentrum
eine kulturelle Bereicherung wäre.
Jede Kommune möchte Beispiel sein für ein friedliches
Zusammenleben der unterschiedlichsten Religionen. Sie muss
aber auch die geschichtlich überlieferten Werte zum
Ausdruck bringen: Aufklärung, Vernunft, individuelle
Freiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Säkularisation.
Ein Islam-Zentrum, bei dem erhebliche Zweifel bestehen,
ob darin diese fundamentalen Werte auch gelebt werden, ist
in diesem Sinne eben kein Aushängeschild.
Das Islam-Zentrum in der letztjährigen Kulturhauptstadt
Graz zeigt, dass von einer solchen Einrichtung keineswegs
ein friedliches Signal zum Zusammenleben der Religionen
und Kulturen ausgeht. Dort wird nämlich in aller Öffentlichkeit
und in breiter Ausführlichkeit die Einführung
der islamischen Gesetzgebung Scharia propagiert: "Sie
ist notwendig, um eine vollkommene geordnete Gesellschaft
aufzubauen".(http://members.aon.at/islamisches-zentrum-graz/vorst.html)
Experten urteilen wie folgt über solche Aktivitäten:
"Die Scharia steht auf allen Ebenen im Widerspruch
zum deutschen Grundgesetz sowie zu allen anderen europäischen
Verfassungen. Wer Leben nach der Scharia in Deutschland
fordert, der erteilt dadurch jeder Politik der Integration
eine Absage. Die Scharia können sie in Deutschland
nicht durchsetzen, aber mit Sicherheit können sie die
Integration hier geborener Kinder von Migrantenfamilien
behindern." (Bassam Tibi)
Fazit: Es ist wichtig eine verantwortungsvolle Integrationspolitik
zu betreiben. Ein repräsentatives Islam-Zentrum, das
immer unter dem berechtigten Verdacht stehen wird, die fundamentalen
Werte der europäischen Aufklärung zu negieren
(dazu gehört auch die selbstverständliche Gleichberechtigung
von Mann und Frau), ist keine Bereicherung für eine
Stadt mit kulturellem Anspruch.
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Der Dialog - hilfreich bei der Integration?
Von den türkischen Bauherren und den Befürwortern
eines Islam-Zentrums wird wiederholt darauf hingewiesen,
dass ein solches Zentrum einen wesentlichen Beitrag zum
Dialog zwischen den Religionen leisten kann.
Die Erfahrung aus anderen Kommunen zeigt, dass bei ähnlichen
Projekten eben kein Dialog auf breiter Ebene stattfindet,
auch nicht bei der sog. "gläsernen Moschee" in Mannheim.
Falls es zum Dialog kommt, dann beschränkt sich dieser
meist auf wenige mulikulturell orientierte "Dialogvertreter",
die selbst höchst umstritten sind.
Die katholische Kirche in der Schweiz findet mittlerweile
deutliche Worte: "Gewalt und Religion wird als Thema
aus den Höflichkeitsdialogen ausgespart; Unterdrückung
der Frau; Verbot einer Muslima, einen Christen zu heiraten;
harte Bestrafung der christlichen Mission." (www.kath.ch)
Der Islamwissenschaftler Hans-Peter Raddatz kommt zu dem
Ergebnis: "Die hier aktiven Eliten betreiben im Dialog
mit dem Islam Vollmachtsmissbrauch, in dem sie durch einen
als `Toleranz´ kaschierten Verzicht auf vitale Grundlagen
des Glaubens und der Politik - z.B. die Anwendung der Menschenrechte
auf die islamische Frau - legitime Mehrheitsinteressen schädigen."
Fazit: Ein religiöser Dialog mit den Muslimen kann
kein Selbstwert an sich sein, sondern muss wissen, was er
erreichen will. Höchst problematisch ist, dass in dem
sogenannten "Dialog" meist keine integrationspolitischen
Themen angesprochen werden. Viele Experten gehen davon aus,
dass eine Integration der Muslime in die europäischen
Gesellschaften nur stattfinden kann, wenn sich in den Gemeinden
der Muslime ein sogenannter "Reform-Islam" entwickeln
kann, der die abendländischen Werte in sich aufnimmt.
Diese Herausbildung eines "Reform-Islams" geschieht
nicht in Islam-Zentren, da diese einen orthodoxen Islam
lehren. Die Errichtung eines repräsentativen Islam-Zentrums,
das von der orthodox islamischen türkischen Regierung
abhängig ist und kontrolliert wird, würde die
Bemühungen liberaler Muslime unterlaufen, einen eigenen
Reform-Islam zu entwickeln und hätte auch eine fatale
Signalwirkung auf andere Kommunen, die möglicherweise
bereits die Errichtung kleinerer "Islam-Zentren" kritisch beurteilen.
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Bedeutet Islam tatsächlich Frieden?
Die Vertreter der islamischen Verbände weisen unermüdlich
darauf hin, dass "zu wenig bekannt sei, dass diese
Religion für Frieden und Liebe steht". Der Ausspruch,
dass der Islam die Religion des Friedens ist, ist ein Standardausspruch
der Muslime in allen europäischen Staaten.
Bassam Tibi weist darauf hin, was Friede im Islam bedeutet:
"Um ehrlich miteinander sprechen zu können, müsste
man sich zunächst eingestehen, dass nicht einmal die
gemeinsam benutzten Begriffe für beide Seiten dasselbe
bedeuten. So bezeichnet das Wort "Friede" im Islam
nichts anderes als die Ausweitung der "dar al-islam"
(Haus des Islam) auf die gesamte Welt - etwas ganz anderes
also als der aufgeklärte "ewige Friede" Immanuel
Kants. Auch unter Toleranz versteht der Islam etwas anderes
als die westliche Aufklärung, nämlich die Duldung
nichtislamischer Monotheisten - also Juden und Christen
- als Dhimmi (Gläubige zweiter Klasse), das heißt
als geschützte, aber unmündige Minderheiten"
Der Begriff "Friede" beinhaltet also den Anspruch
des Islams auf Ausweitung.
--- Der Ausspruch "Islam ist Friede" wird bei
allen Gelegenheiten benutzt, er ist aber falsch. Islam bedeutet
vom Wortinhalt her "Unterwerfung". Dasselbe erläutert
auch der diplomierte Orientalist Hans Peter Raddatz in einem
Interview mit der Weltwoche (CH) unter der Überschrift:
"Islam bedeutet Frieden? Unfug!" :
"Zu lange hat man sich im «Dialog» mit
komfortablen Allgemeinplätzen begnügt; die Folge
ist, dass als Störfaktor erscheint, wer die Realität
klar anspricht. Ein Beispiel eines solchen Allgemeinplatzes:
Permanent wird behauptet, Islam bedeute «Frieden»,
weshalb der Islam eine friedliche Religion sei. Das ist
Unfug. Islam heißt «Unterwerfung» oder
«Hinwendung», die sich in der Verschmelzung
der menschlichen Existenz mit Glaube und Gesellschaft ausdrücken.
Da es sich um Allahs System handelt, ist dem Muslim zumindest
langfristig aufgegeben, die Befolgung nichtislamischer Gesetze
und Vorschriften zu umgehen."
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Der Gewaltaspekt des Islam
sei gesagt, dass die zur Zeit in Deutschland lebenden Muslime,
von kleinen Ausnahmen abgesehen, nicht gewalttätig
sind. Pauschal aber den Islam als Friedensreligion zu bezeichnen,
die mit Gewalt nichts zu tun hat, ist natürlich abwegig.
Im Koran gibt es 206 Stellen, die zur Gewalt gegen Ungläubige
aufrufen. Islamische Attentäter der Gegenwart berufen
sich direkt auf diese Koranstellen. Historisch gesehen war
die Ausbreitung des Islam immer mit Gewalt verbunden.
Auch wenn Muslime in Deutschland offenbar kaum Gewaltbereitschaft
zeigen, kommt eine sozialwissenschaftliche Studie zu einem
anderen Ergebnis:
Nach der berühmten Heitmayer Studie - Heitmayer ist
Professor an der Universität Bielefeld und Leiter des
Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und
Gewaltforschung - ergibt sich folgendes Bild:
35% der türkischen Jugendlichen stimmen der Aussage
zu:"Wenn es der islamischen Gemeinschaft dient, bin
ich bereit, mich mit körperlicher Gewalt gegen Ungläubige
durchzusetzen."
28% der türkischen Jugendlichen sind der Meinung:"Gewalt
ist gerechtfertigt, wenn es um die Durchsetzung des islamischen
Glaubens geht."
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Religionsfreiheit in Deutschland
Im Zusammenhang mit geplanten Islam-Zentren wurde des öfteren
legitimerweise von Religionsfreiheit gesprochen.
Im Gegensatz zu islamischen Staaten garantiert das deutsche
Grundgesetz Religionsfreiheit. Es gibt aber keine uneingeschränkte
Religionsfreiheit. Totale Religionsfreiheit gab es nur im
Mittelalter (für das Christentum) und heute in islamischen
Gottesstaaten (für den Islam).
Jede Religion in Deutschland muss sich an die Werte des
Grundgesetzes halten.
Jürgen Moltmann, Professor für evangelische Theologie
an der Universität Tübingen schreibt darüber
in der ZEIT :
"Alle Religionsgemeinschaften müssen sich in der
Bundesrepublik halten an: Die Trennung von Kirche und Staat,
Religion und Politik; das Menschen- und Bürgerrecht
der persönlichen Religionsfreiheit; die Menschenwürde
und die Menschenrechte der Frau. Der damit begrenzte Religionsbegriff
ist ein typisch westlicher, auf den sich nicht alle Religionen
einlassen können, ohne Wesentliches aufzugeben.
Und weiter schreibt er: "Weil auch innerhalb dieser
Grenzen nicht alle Religionen gleich sind, können auch
nicht alle gleich behandelt werden. Je näher man hinsieht,
umso besser erkennt man, wofür die verschiedenen Symbole
stehen, und dann muss man unterscheiden. Es gibt Symbole
der Freiheit und Symbole der Unterwerfung, Symbole der Exklusivität
und Symbole der offenen Gemeinschaft."
Das Kopftuch ist z.B. kein Symbol der offenen Gesellschaft,
es ist ein Symbol der Exklusivität, in Europa ein Symbol
der ethnisch-nationalen Abgrenzung.
Es gibt in der öffentlichen Diskussion auch eine sehr
starke Tendenz pauschal Religionsfreiheit zu fordern, aber
nicht zu analysieren, welche Inhalte die entsprechende Religion
denn eigentlich hat.
In der Planungsphase von Islam-Zentren heißt es häufig:
"Das Islam-Zentrum darf nicht zum Politikum werden"
oder "Über Islam darf nicht diskutiert werden".
In der öffentlichen Diskussion gibt es zwei Gruppen:
Die erste Gruppe, und das ist die bei weitem stärkere,
verfolgt die Strategie, das eindimensionale Positivbild
eines so genannten FF-Islams zu zeichnen. FF steht für
Friede- und Folklore-Islam. Islam besteht hier aus türkischer
Küche und Volkstanz. Über die wesentlichen Inhalte
des Islams wird da nicht gesprochen. Es wird sogar der Versuch
gemacht kritisches Nachfragen zu unterbinden.
Die andere Gruppe, und das ist zahlenmäßig eine
sehr kleine Gruppe, verfolgt auf wissenschaftlicher Basis
den Versuch einer eben auch kritischen Aufklärung über
den Islam. Aber meist gibt es keine Gelegenheit zu einer
kritischen Diskussion. Es gibt auch das Phänomen, dass
die Bürger immer stärker wesentliche Informationen
über den Islam nachfragen.
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Ein Vergleich: Die Lage der Christen in der Türkei
- der Türken in Deutschland
Hinsichtlich von Seiten des türkischen Staates geplanter
repräsentativer Islam-Zentren muss die Frage aufgeworfen
werden, ob damit nicht das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt
wird.
"Es ist erstaunlich, dass in Deutschland orthodoxe
Muslime der Diaspora deutsche Gerichte anrufen, um im Namen
der Toleranz und Religionsfreiheit alle Rechte - von der
Moschee bis zum Religionsverein - für sich einzufordern,
die sie Christen und sogar islamischen Minderheiten (Aleviten
in der Türkei) völlig versagen. Gilt nicht Gegenseitigkeit?" (Bassam Tibi, Islamische Zuwanderung, 2002)
Trotz der im Vertrag von Lausanne (1923) geregelten Grundlagen
zum Verhältnis zwischen dem Staat und den nicht-muslimischen
Minderheiten in der Türkei wird den christlichen Kirchen
in der Türkei rechtliche Anerkennung und Gleichbehandlung
verwehrt. Damit genießen die christlichen Kirchen
auch keine Religionsfreiheit.
Heute dürfen in der Türkei keine christlichen
Kirchen mehr gebaut werden und alte Kirchen dürfen
nicht renoviert werden, was zu einem Verfall der Bauwerke
führt. (missio - Pressestelle Goethestr. 43, D-52064
Aachen)
"Allein die Tatsache, dass die türkische Religionsbehörde
ihrerseits in Deutschland aktiv ist, Imame einsetzt, Eigentum
erwerben und Moscheen bauen kann, zeigt die Inkonsequenz
des türkischen Staates. Denn die Institution, die den
sunnitischen Islam in der Türkei lenkt und fördert,
ist das Präsidium für religiöse Angelegenheiten.
Und dieses ist direkt dem Ministerpräsidenten unterstellt.
Dieses Amt hat fast 90 000 Beschäftigte, die alle vom
Staat alimentiert werden, die Imame und Prediger, die Religionslehrer
und eben auch die 600 Imame der Ditib-Moscheen in Deutschland."
(Rudolf Zewell, Die Christen müssen um ihre Zukunft
bangen. In: Rheinischer Merkur 4.12.2003)
Fazit: Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist ein zentrales
Moment im Miteinanderleben verschiedener Kulturen und Nationalitäten.
Die geplante Errichtung von Islam-Zentren unter der Regie
des türkischen Staates verletzt fundamental das Prinzip
der Gegenseitigkeit und macht gleichzeitig alle Bemühungen
zunichte, die das Los der Christen in der Türkei verbessern
könnten, da der türkische Staat bei uneingeschränkter
Handlungsfreiheit im Ausland keinen Anreiz spürt, die
Zustände im eigenen Land zu liberalisieren.
Quellenhinweise:
1. Auszüge aus den Studien des Dachverbandes der Bürgerbewegungen
in Deutschland, www.buergerbewegungen.de
2. Auszüge, Interviews, Zitate namhafter Politiker
aus dem deutschsprachigen Raum, siehe Quellenhinweise im
Text
Literaturverzeichnis zum Thema Islam
· Abd-al-Rahman-al-Djaziri; Die Strafen für
den Abfall vom Islam; übersetzt aus dem arabischen
von Ishak Ehrsen;
8. arab. Auflage 1987 Kairo; 1. dtsch. Auflage
1991; Licht des Lebens Villach
· Bergmann, Gerhard; Die Herausforderung des Islam;
TELOS-Taschenbuch Nr. 5026; 1980 Hänssler Verlag Stuttgart
· Mordecai, Victor; Der Islam, eine globale Bedrohung?;
Hänssler Kontorvers; Holzgerlingen 1999
· Abd-al-Masih; Der Heilige Krieg im Islam; 2. Auflage
1991; Licht des Lebens Villach
· Abd-al-Masih; Okkultismus im Islam; o.A.; Licht
des Lebens Villach
· Abd-al Masih; Wer ist Allah im Islam; o.A.; Licht
des Lebens Villach
· Bouman, Johan; Christentum und Islam im Vergleich;
1982; Brunnenverlag Gießen
· Bouman, Johan; Der Glaube an den einen Gott; Theologie
und Dienst Bd. 35; 1983; Brunnen Verlag Gießen
· Dagher, Hamdun; Die Frau im Islam; 1. Auflage 1994;
Licht des Lebens Villach
· Ehrsen, Ishak; Jesus Christus in den islamischen
Traditionen; erweiterte 2. Auflage 1992; Licht des Lebens
Villach
· Hartmann, Karl; Atlas-Tafel-Werk zur Geschichte
der Weltreligionen; Bd. II Die Geschichte des Islam; 1.
Auflage 1989;
Quell Verlag Stuttgart
· Hoppenworth, Klaus; Islam contra Christentum gestern
und heute; TELOS-Dokumentation; 1. Auflage;
Verlag der Liebenzeller Mission, Liebenzell
· IDEA Spektrum; Informationsdienst der Evangelischen
Allianz e.V., Wetzlar
Johnstone, Patrick; Gebet für die Welt;
6. Auflage 1994 Hänssler Verlag
· Khoury, Adel Theodor; Der Islam; 1988; Verlag Herder
Freiburg i. Br.
· Khoury, Adel Theodor; Heine, Peter; Im Garten Allahs,
Der Islam; Kleine Bibliothek der Religionen Bd. 6; 1996;
Herder Verlag Freiburg i. Br.
· May, Karl, Kandolf, Franz; In Mekka; 1953; Karl-May
Verlag Bamberg
· Nehls, Gerhard; Christen fragen Moslems; 1985;
Hänssler Verlag Stuttgart
· Nehls, Gerhard; Was Christen über Moslems
wissen sollten; 1984; Hänssler Verlag Stuttgart
· Nehls, Gerhard; Christen antworten Moslems; 1982;
Hänssler Verlag Stuttgart
· Paret, Rudi; Der Koran, Übersetzung von Rudi
Paret; 4. Auflage 1985; Kohlhammer Verlag Stuttgart
· Paret, Rudi; Der Koran, Kommentar und Konkordanz;
3. Auflage 1977; Kohlhammer Verlag Stuttgart
· Pfander, C.G.; The Mizan-Ul-Haqq; revised and enlarged
by W. St.Clair Tisdall; o.A.; The Religious Tract Society
London
· Schönfeld, Gerda-Marie; Allah ist auch an
Rhein und Isar; Erschienen in Der Stern 3/96; Gruner &
Jahr AG & Co, Hamburg
· Spiegel Spezial 1/1998: Rätsel Islam; Spiegel
Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
· Tibi, Bassam; Der neue Totalitarismus. "Heiliger
Krieg" und westliche Sicherheit; Februar 2004; Primus
Verlag
· Walsh, James; Das andere Gesicht des Islam; Erschienen
in Das Beste aus Reader's Digest 9/97;
Verlag Das Beste GmbH Stuttgart
· Williams, John A.; Der Islam; aus: Die großen
Religionen der Welt; 1981; Fackelverlag Stuttgart
Aktuelles zum Thema aus Politik, Medien, Menschenrechtsorganisationen:
Was der Koran wirklich über Christentum, Gewalt und
Djihad lehrt - vom Ex-Imam der Gizeh-Moschee word.doc
Islamischer
Extremismus und islamistischer Terrorismus - Bericht des
Deutschen Verfassungsschutzes word.doc
Ungläubige
gehören geköpft - Bericht der Weltwoche über
die Enthauptungspraxis im Islam word.doc
Terror
durch Bildungsmangel - UNO Bericht über die Förderung
des Terrorismus in Arabischen Ländern word.doc
Auflistung
aller derzeit bekannten Djihad Gruppen mit dem Ziel der
gewaltsamen Verbreitung des Islam word.doc
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